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Nutzung einer vom Erblasser zur Verfügung gestellten Kreditkarte nach dem Erbfall ist nicht strafbar

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 12.03.2015 – 1 RVs 15/15

  • Haushaltshilfe erhält vom späteren Erblasser eine Kreditkarte zur freien Verfügung
  • Erben lassen nach dem Eintritt des Erbfalls die Karte sperren und erstatten Strafanzeige
  • Oberlandesgericht spricht die Angeklagte vom Vorwurf der Untreue frei

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Strafbarkeit einer Haushaltshilfe zu entscheiden, die von ihrem Arbeitgeber eine Kreditkarte mit einem monatlichen Verfügungsrahmen von 5.000 Euro zur Verfügung gestellt bekommen hatte und diese Kreditkarte auch noch nach dem Tod ihres Arbeitgebers einsetzte.

Der vermögende Erblasser überließ der bei ihm angestellten Haushaltshilfe im September 2012 eine Visa-Karte zur freien Nutzung. Das monatliche Limit, bis zu dem die Haushaltshilfe die Kreditkarte ohne Rücksprache mit dem späteren Erblasser einsetzen konnte, betrug 5.000 Euro. Mit den Einkäufen, die mit Hilfe der Kreditkarte getätigt wurden, wurde das Konto des späteren Erblassers belastet.

Der Erblasser verstarb am 21.01.2013. In der Zeit vom 25.01.2013 bis zum 01.02.2013, also nach dem Ableben ihres ehemaligen Arbeitgebers, tätigte die Haushaltshilfe mit Hilfe der fraglichen Kreditkarte weitere Einkäufe im Gegenwert von 4.686,07 Euro.

Erben lassen die Kreditkarte sperren

In der Folge bekamen die Erben des Erblassers offenbar Kenntnis von dem Geldabfluss von dem Konto des Erblassers und ließen die Kreditkarte sperren. Gleichzeitig erstatteten die Erben gegen die Haushaltshilfe Strafanzeige.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin und brachte den Sachverhalt zur Anklage. In erster Instanz wurde die Haushaltshilfe dann auch vom Amtsgericht Siegen wegen Untreue nach § 266 StGB (Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Gegen diese Verurteilung legte die Angeklagte Berufung zu Landgericht Siegen ein. Dort teilte man aber die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück.

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Betroffene aber Revision zum Oberlandesgericht ein. Das OLG hob das Urteil der Vorinstanz auf und sprach die Angeklagte frei.

OLG kritisiert die Vorinstanzen und spricht die Angeklagte frei

Das Oberlandesgericht kritisierte an den Urteilen der Vorgängerinstanzen, dass diese die Voraussetzungen des Untreuetatbestandes in § 266 StGB irrtümlich bejaht hätten.

Voraussetzung für den Tatbestand der Untreue sei nämlich, so das OLG, das Vorliegen einer so genannten Vermögensbetreuungspflicht auf Seiten des Täters. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht treffe den Täter immer dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu betreuen hat. Dies konnte der Strafsenat beim OLG aber alleine in dem Umstand, dass der Angeklagten vom Erblasser eine Kreditkarte zur freien Verfügung überlassen hatte, nicht erkennen.

Die Kreditkarte sei der Angeklagten vielmehr ausschließlich zur eigennützigen Verwendung überlassen worden. Weiter sei der Verfügungsrahmen der Karte vom Erblasser eingeschränkt worden.

Haushaltshilfe hatte keine Vermögensbetreuungspflicht

Vor diesem Hintergrund war es gerade nicht die Pflicht der Angeklagten, das Vermögen des Erblassers zu betreuen. Bis zu dem ihr eingeräumten Verfügungslimit konnte die Angeklagte mit der Kreditkarte vielmehr tun und lassen, was ihr gefiel.

Nachdem Erblasser und Angeklagte auch keinerlei Absprachen für den Fall des Ablebens des Erblassers getroffen hatten, konnte das OLG auch keine Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten zugunsten der Erben des Erblassers erkennen.

Nachdem das OLG auch kein strafbares Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines Betruges oder einer Unterschlagung erkennen konnte, blieb nichts anderes übrig, als die Angeklagte insgesamt frei zu sprechen.

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