Konto des Erblassers leer geräumt – Welche Rechte haben die Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben sollten unmittelbar nach dem Erbfall bestehende Kontovollmachten widerrufen
  • Die Bank muss dem Erben Auskunft erteilen
  • Bevollmächtigter muss beweisen, dass er abgehobene Gelder dem Erblasser übergeben hat

Es kommt gar nicht selten vor, dass von einem Erben im Zuge der Abwicklung der Erbschaft festgestellt wird, dass von dem Konto des Erblassers vor seinem Tod massive Geldabhebungen stattgefunden haben. Pikant wird dieser Umstand dann, wenn diese Kontobelastungen nicht vom Erblasser selber vorgenommen wurden, sondern ein mit einer Kontovollmacht ausgestatteter Dritter für den Geldschwund verantwortlich ist.

In aller Regel räumt dieser Dritte dann auf Nachfrage des Erben ein, tatsächlich vom Konto des Erblassers Gelder abgehoben zu haben. Er sei hierzu vom Erblasser auch ausdrücklich bevollmächtigt gewesen und mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht ausgestattet worden. Mit dieser Vollmacht habe er sich auch gegenüber der Bank als Beauftragter des Erblassers legitimiert.

Wenn man dann nach dem Verbleib des Geldes fragt, dann wird von dem mit der Vollmacht ausgestatten Dritten regelmäßig darauf hingewiesen, dass selbstverständlich sämtliche abgehobenen Gelder dem Erblasser zu dessen Lebzeiten übergeben wurden. Über den weiteren Verbleib des Geldes kann der Dritte in der Regel keine sachdienlichen Hinweise geben.

Dass hier irgendetwas gewaltig schief gelaufen sein muss, dämmert dem Erben spätestens in dem Moment, in dem er abschließend feststellen muss, dass sich die angeblich von dem Bevollmächtigten beim Erblasser abgegebenen Geldmittel bedauerlicherweise nicht mehr im Nachlass befinden. Trotz umfangreicher Nachforschung bleiben die abgehobenen Geldmittel bis zuletzt verschwunden.

Was tun?

Vollmacht widerrufen

Oberste Bürgerpflicht des Erben ist in diesen Fällen zunächst der Widerruf der vom Erblasser erteilten Vollmacht, um weiteren Geldschwund auszuschließen. Der Widerruf der Vollmacht sollte dabei sicherheitshalber sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber den Banken erklärt werden, bei denen der Erblasser Kontoverbindungen gehalten hat.

Von der Bank Auskunft verlangen

Wenn der Erbe Informationsdefizite hinsichtlich der Kontobewegungen hat, die auf dem Konto des Erblassers vor dessen Tod stattgefunden haben, dann kann er von der kontoführenden Bank Auskunft und auch – gegen entsprechende Gebühr – die Übermittlung von Kontoauszügen verlangen.

Geld beim Bevollmächtigten zurückfordern

Bestätigt sich der Verdacht des Erben, so kann er weiter daran gehen, den vom Erblasser angeblich Beauftragten auf Erstattung der abgehobenen Beträge in Anspruch zu nehmen. Im Regelfall stehen die Chancen, dass der Erbe hier verschwundene Gelder zurückholen kann, gar nicht so schlecht.

Ausgangspunkt für einen Erstattungsanspruch des Erben ist das Rechtsverhältnis, das ehedem zwischen dem Erblasser und dem von ihm Bevollmächtigten bestanden hat. Treffen nämlich die Ausführungen des Bevollmächtigten zu, dann hat er zu Lebzeiten des Erblassers von diesem einen Auftrag erhalten, Geld bei einer Bank abzuheben und dem Erblasser zu übergeben, § 662 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach § 667 BGB ist der Bevollmächtigte verpflichtet alles, was er im Zuge der Ausführung seines Auftrages erlangt, an den Auftraggeber, also den Erblasser, herauszugeben.

Dieser Herausgabeanspruch nach § 667 BGB steht nach Eintritt des Erbfalls dem Erben zu, da er als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte des Erblassers eingetreten ist, § 1922 BGB.

Bevollmächtigter wendet ein, das Geld an den Erblasser übergeben zu haben

Juristisch kniffelig wird es, wenn der Bevollmächtigte einwendet, er könne unmöglich in Anspruch genommen werden, da er das Geld schließlich dem Erblasser zu Lebzeiten ausgehändigt habe. Reicht dieser Einwand aus, um den Herausgabeanspruch des Erben nach § 667 BGB auszuhebeln? In aller Regel nein.

Nach den geltenden Beweisregeln hat der Bevollmächtigte nämlich zu beweisen, dass er das Geld ordnungs- und auftragsgemäß an den Erblasser übergeben hat. Kann er für diesen von ihm behaupteten Vorgang jedoch weder einen Zeugen anbieten noch hat der Erblasser den Eingang des Geldes durch eine Quittung bestätigt, dann sieht es für den Beauftragten nach dem derzeit geltenden Recht erst einmal düster aus.

Bleibt er den Beweis schuldig, das Geld dem Erblasser übergeben zu haben, dann wird er im Regelfall dem Erben jeden Cent erstatten müssen, den er von dem Konto des Erblassers abgehoben hat.

So zumindest die zu ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung (z.B. LG Itzehoe, Urteil vom 17.12.1998, Az. 4 S 37/98).

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