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Im Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses können die Kosten für ein Gutachten den Erben auferlegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 27.08.2019 – 31 Wx 235/17

  • Testamentsvollstrecker beantragt Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Erst in der Beschwerdeinstanz wird die Testierfähigkeit der Erblasserin mittels Gutachten abgeklärt
  • Erben haben die Kosten des Gutachtens zu tragen

Das Oberlandesgericht München hatte im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses über die Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin mehrere Testamente erstellt.

In einem dieser Testamente hatte die Erblasserin für die Abwicklung ihres Nachlasses Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird beantragt

Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragte der Testamentsvollstrecker bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses aber ab, da es davon ausging, dass die Erblasserin die Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem zeitlich späteren Testament wirksam widerrufen habe.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Testamentsvollstrecker in spe Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG holt Gutachten eines Psychiaters ein

Nach Prüfung der Angelegenheit hielt das OLG die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für erforderlich, um abzuklären, ob sich die Erblasserin nicht bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem testierunfähigen Zustand befunden hatte.

Dieses Gutachten kam dann tatsächlich zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments, mit dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, testierunfähig war.

Das OLG legte dem Testamentsvollstrecker in spe und Beschwerdeführer daraufhin nahe, seine Beschwerde zurückzunehmen. Diesem Vorschlag kam der Beschwerdeführer dann auch nach.

Erben müssen die Kosten für das Gutachten bezahlen

Im Ergebnis hatte das OLG dann nicht mehr in der Sache selber, sondern lediglich über die Verteilung der Kosten zu entscheiden.

Hierbei hielt es das OLG für angemessen, den Erben die Kosten für die Einholung des psychiatrischen Gutachtens aufzuerlegen.

Dabei erkannte das OLG sehr wohl, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis in erster Linie dem Testamentsvollstrecker und nicht den Erben dient.

Erben profitieren von dem Gutachten

Durch das eingeholte psychiatrische Gutachten konnte aber die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin und damit auch die Frage der Wirksamkeit der von der Erblasserin hinterlassenen letztwilligen Verfügungen geklärt werden.
Damit konnte auch die Frage beantwortet werden, ob die Erben mit einer Testamentsvollstreckung belastet sind oder nicht.

Vor diesem Hintergrund entschied das OLG, dass die Erben – und nicht der Antragsteller und Beschwerdeführer - die Kosten für die Einholung des psychiatrischen Gutachtens zu tragen haben.

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