Miterbe nimmt Versteigerungsantrag für Grundstück zurück – Keine Kostenerstattung für andere Erben
LG Passau – Beschluss vom 09.08.2016 – 2 T 56/16
- Ein Miterbe beantragt die Teilungsversteigerung eines Grundstücks
- Nach Antragsrücknahme wollen die anderen Miterben Kostenerstattung
- Das Landgericht verweigert den Miterben die Kostenerstattung
Das Landgericht Passau hatte darüber zu befinden, ob Mitglieder einer Erbengemeinschaft gegen denjenigen Erben, der einen Antrag auf Versteigerung einer Nachlassimmobilie erst stellt und dann zurücknimmt, einen Kostenerstattungsanspruch haben.
An dem Erbfall waren mehrere Erben beteiligt. In dem Nachlass war ein Grundstück.
Einer der Erben machte nach dem Eintritt des Erbfalls von seinem Recht Gebrauch, hinsichtlich der Nachlassimmobilie eine so genannte Teilungsversteigerung zu beantragen. Das Ziel dieses Miterben war es, das Grundstück zu „versilbern“ um den Erlös nachfolgend unter den Erben analog ihrer Erbquoten aufteilen zu können.
Nachdem dem antragstellenden Miterben für seinen Versteigerungsantrag aber vom Gericht keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und er dem Gericht mitgeteilt hatte, dass er seinen Versteigerungsantrag nicht weiter verfolgen will, hob das Gericht in der Folge den bereits erlassenen Versteigerungsbeschluss wieder auf.
Miterben beantragen Kostenerstattung
Nach der Aufhebung des Zwangsversteigerungsbeschlusses traten zwei weitere Miterben, die in dem ursprünglichen Beschluss als Antragsgegner aufgeführt worden waren, auf den Plan.
Sie beantragten bei Gericht, dass dem Antragsteller die Kosten des bisherigen Zwangsversteigerungsverfahren auferlegt werden sollen, § 788 ZPO.
Das Amtsgericht setzte daraufhin die zu erstattenden notwendigen Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen auf einen Betrag in Höhe von 715,19 Euro fest.
Hiergegen legte der ursprüngliche Antragsteller wiederum Beschwerde ein.
Landgericht gibt Beschwerde statt und verweigert die Kostenerstattung
Das Landgericht gab der Beschwerde statt und hob den Kostenfestsetzungsbeschluss der ersten Instanz auf.
In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Landgericht darauf, dass die den Miterben im Rahmen des Versteigerungsverfahrens entstandenen Kosten nicht nach § 788 ZPO zu ersetzen seien.
In der einschlägigen Literatur, so das Landgericht, würde eine Anwendbarkeit des § 788 ZPO auf das Teilungsversteigerungsverfahren mehrheitlich verneint.
Die Vorschriften über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft würden mit den § 2042 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. § 753 BGB aber für diesen Fall eine vorrangige und den § 788 ZPO verdrängende Sonderregelung enthalten.
Die Miterben hätten danach die Kosten eines ersten Verkaufsversuches gemeinsam zu tragen.
Im Ergebnis blieben also in der Angelegenheit diejenigen Miterben, die die Teilungsversteigerung nicht beantragt hatten, auf den ihnen entstandenen Kosten sitzen.
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