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Beerdigungsunternehmer scheitert mit Klage auf Erstattung der Beerdigungskosten gegen Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels

AG Bottrop – Urteil vom 24.06.2010 – 11 C 87/10

  • Witwe gibt die Bestattung Ihres verstorbenen Ehemannes in Auftrag
  • Das Beerdigungsunternehmen verklagt Miterben auf Zahlung der Kosten
  • Die Klage wird vom Gericht abgewiesen

Ein Bestattungsunternehmer blieb in einem von dem Amtsgericht Bottrop entschiedenen Fall mit einer gegen Miterben gerichteten Klage auf Erstattung der Beerdigungskosten erfolglos.

Der Erblasser war im zu entscheidenden Fall von seiner zweiten Ehefrau sowie von seiner Tochter und seinem Sohn aus erster Ehe beerbt worden. Nach dem Tod des Erblassers hatte die Witwe des Erblassers bei dem Bestattungsunternehmer die Durchführung der Beerdigung in Auftrag gegeben. Das Begräbnis wurde in der Folge durchgeführt. Nachfolgend ließ der Bestattungsunternehmer der Witwe für seine Leistungen eine Rechnung in Höhe eines Betrages von 3.042,69 € zukommen.

Diese Rechnung wurde dann aber offenbar nicht beglichen. Der Bestattungsunternehmer nahm daraufhin die Tochter und den Sohn des Erblassers auf Zahlung der hälftigen Kosten in Höhe von 1.521,35 € vor Gericht in Anspruch.

Kein Vertrag zwischen den Miterben und dem Beerdingungsunternehmer

Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen.

In der Begründung wies das Gericht zunächst darauf hin, dass dem Bestattungsunternehmer kein direkter vertraglicher Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten gegen die Tochter des Erblassers zustehen würde. Die Beauftragung zur Durchführung der Beerdigung sei alleine von der Witwe ausgegangen und das Gericht hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Witwe den Vertrag auch mit Wirkung für und gegen die Kinder des Erblassers abgeschlossen hatte.

Ebenso wenig sah das Gericht in dem vom Bestattungsunternehmer vorgetragenen § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine taugliche Anspruchsgrundlage.

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift trägt der Erbe die Beerdigungskosten. Diese Norm begründe, so das Gericht, lediglich einen Anspruch für diejenige Person, die als Nichterbe die Bestattung vornehmen lässt, gegen den oder die Erben. Nach § 1968 BGB sei allenfalls ein Ausgleichsanspruch unter Miterben gegeben, nicht jedoch ein Zahlungsanspruch für das die Bestattung tatsächlich ausführende Unternehmen.

Sind die Bestattungskosten Nachlassverbindlichkeiten?

Ob die Tochter als Erbin nach § 1967 BGB für die Beerdingungskosten als Nachlassverbindlichkeit hafte, ließ das Gericht dahinstehen. Jedenfalls sei es, so das Gericht, unzulässig, vor Teilung eines Nachlasses nur einen Erben isoliert zu verklagen. Vielmehr hätte das Bestattungsinstitut nach Meinung des Gerichts die Klage gegen die Erbengemeinschaft richten müssen.

Mit letzterer Feststellung lag das Amtsgericht freilich daneben. Selbstverständlich kann ein Nachlassgläubiger auch vor Teilung des Nachlasses im Rahmen einer so genannten Gesamtschuldklage einzelne Miterben auf Zahlung der kompletten Schuld in Anspruch nehmen.

Nach § 2059 Abs.1 BGB hat der vor Teilung in Anspruch genommene Miterbe lediglich die Möglichkeit, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeit auf seinen Anteil am Nachlass zu beschränken. Einer Verurteilung des Miterben auf Zahlung der kompletten Forderung steht diese besondere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aber nicht im Wege.

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