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Ein Miterbe allein kann entgegen den erklärten Willen der anderen Miterben für den Nachlass keine Klage erheben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 23.03.2012 – 19 W 2/12

  • Ein Erbe will eine zum Nachlass gehörende Forderung einklagen
  • Die anderen Erben widersprechen diesem Vorgehen
  • Gericht hält die Klage für unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu entscheiden, ob ein Miterbe alleine gegen einen Nachlassschuldner eine Klage anstrengen kann, selbst wenn ihm andere Miterben deutlich zu verstehen gegeben haben, dass sie die Erhebung der Klage nicht wünschen.

In dem Verfahren wollte der Antragsteller als Miterbe einen Anspruch klageweise geltend machen, der unstreitig zum Nachlass gehörte. Nachdem dem Miterben die notwendigen Mittel für die Klageerhebung offenbar fehlten, stellte er beim Landgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Von der ersten Instanz wurde dieser Antrag mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.

Der Antragsteller und Miterbe legte gegen diesen Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Auch im Beschwerdeverfahren hatte er mit seinem Antrag keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ließ den Prozesskostenhilfeantrag abermals an den mangelnden Erfolgsaussichten scheitern.

Oberlandesgericht moniert mangelnde Prozessführungsbefugnis

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlte es dem Miterben jedenfalls an der für eine Klageerhebung notwendigen Prozessführungsbefugnis.

Die weiteren am Nachlass beteiligten Miterben hatten dem klagewilligen Antragsteller nämlich vorab durch Anwaltsschreiben mitteilen lassen, dass sie es ausdrücklich nicht wünschen, dass die dem Nachlass zustehende Forderung vor Gericht eingeklagt wird.

Mit dieser Mitteilung hatten die nicht klagewilligen Miterben dem Antragsteller allerdings die Grundlage für sein gerichtliches Vorgehen entzogen.

Jeder Miterbe darf Nachlassforderung geltend machen

§ 2039 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eröffnet jedem Mitglied einer Erbengemeinschaft grundsätzlich das Recht, zum Nachlass gehörende Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend zu machen. Der einzelne klagende Miterbe muss lediglich beachten, dass er in seinem Klageantrag die Leistung an alle Miterben fordert.

Nicht möglich wäre demnach eine Klage, mit der ein Miterbe einen Nachlassanspruch nur für sich selber geltend macht.

Die Möglichkeit einen Aktivprozess gegen einen Nachlassschuldner nach § 2039 BGB zu führen, verliert ein Miterbe allerdings nach Auffassung des OLG Frankfurt dann, wenn die anderen Miterben der Prozessführung ausdrücklich widersprechen. In diesem Fall, so das Gericht, würde die Klageerhebung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.

Der Antrag des Miterben wurde vom Beschwerdegericht mit der vorstehenden Begründung abgelehnt.

Selbständiges Klagerecht eines jeden Miterben

Ob die Begründung des OLG allerdings tragfähig ist, erscheint zweifelhaft. § 2039 BGB eröffnet ausdrücklich jedem Miterben die Möglichkeit, eine Nachlassforderung auch vor Gericht geltend zu machen, wenn er nur die Leistung an alle Erben fordert.

§ 2039 BGB enthält keine weiteren Voraussetzungen, wonach etwa eine Klageerhebung durch einen einzelnen Miterben von der Zustimmung der anderen Erben abhängig wäre oder eine Klage nur mit Stimmenmehrheit der Miterben erhoben werden darf. § 2039 BGB bietet dem Miterben ein selbstständiges Klagerecht.

Eine nähere Begründung, warum in dem entschiedenen Fall ein Missbrauch dieses Rechts vorliegen soll, blieb das Oberlandesgericht schuldig.

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