Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbfall eingetreten – Wie erhält man Kenntnis von dem Testament des Erblassers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbfall eingetreten aber das Nachlassgericht meldet sich nicht
  • Erben und Vermächtnisnehmer können Einsicht in das Testament nehmen
  • Gericht erteilt auf Verlangen eine Abschrift des Testaments

Manchmal entwickelt sich ein Erbfall für einen Beteiligten äußerst unbefriedigend.

Man weiß auf der einen Seite, dass der Erblasser verstorben ist. Weiter hatte der Erblasser zu Lebzeiten oftmals mehr als deutlich mitgeteilt, dass er den Betroffenen in seinem letzten Willen bedenken will.

Wenn man dann trotzdem nach dem Eintritt des Erbfalls weder von einer staatlichen Stelle noch von einem anderen Hinterbliebenen eine Nachricht über die eigene Beteiligung am Nachlass erhält, dann empfiehlt es sich gegebenenfalls, aktiv zu werden.

Beteiligte an einem Erbfall erhalten Kenntnis vom Testament

Eigentlich kann nach einem Erbfall in Bezug auf die Information von Beteiligten nicht viel schief gehen.

Hat der Erblasser nämlich einen letzten Willen in Form eines Testaments bzw. eines Erbvertrages hinterlassen und wird dieser letzte Wille auch ordnungsgemäß beim Nachlassgericht abgeliefert bzw. befindet sich der letzte Wille bereits in Verwahrung des Gerichts, dann wird dieser letzte Wille zwangsläufig vom Nachlassgericht eröffnet, § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Nach § 348 Abs. 3 FamFG hat das Nachlassgericht auch die Pflicht, alle Beteiligten von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments bzw. des Erbvertrages schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Erben und Vermächtnisnehmer erhalten Post vom Nachlassgericht

Wenn man vom Erblasser mithin in dessen Testament als Erbe eingesetzt wurde, wenn der Erblasser zu Gunsten des Betroffenen ein Vermächtnis ausgesetzt hat, wenn man Begünstigter einer Auflage ist und auch dann, wenn man als Pflichtteilsberechtigter in dem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann bekommt man regelmäßig Post vom Nachlassgericht.

In aller Regel ermitteln die Nachlassgerichte die Adressen aller an einem Erbfall Beteiligter sehr gründlich und sorgen so dafür, dass niemand, dem Ansprüche aus dem Nachlass zustehen, ohne Nachricht bleibt.

Vorstellbar ist freilich, dass eine entsprechende Benachrichtigung des betroffenen Erben oder Vermächtnisnehmers deswegen nicht erfolgreich verläuft, weil die Post des Nachlassgerichts – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu ihm durchdringt.

Jeder Betroffene hat ein eigenes Informationsrecht

In diesem Fall hat man als Betroffener aber jederzeit die Möglichkeit, sich selber die notwendigen Informationen zu verschaffen.

Nach § 357 Abs. 1 FamFG gilt nämlich folgendes:

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.

Wenn man ein rechtliches Interesse hat, kann man demnach jederzeit beim Nachlassgericht vorstellig werden und dort Einsicht in ein vom Erblasser hinterlassenes Testament nehmen.

Man muss in seiner Rechtsstellung betroffen sein

Voraussetzung für das Vorliegen eines „rechtlichen Interesses“ im Sinne von § 357 Abs. 1 FamFG ist nach der Rechtsprechung, dass das vorliegende Testament in irgendeiner Form „auf die rechtlichen Beziehungen des Betroffenen einwirken kann“.

Ein solches rechtliches Interesse ist unter anderem dann unproblematisch gegeben, wenn man in dem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer aufgeführt ist.

Nicht ausreichend für ein rechtliches Interesse ist hingegen ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis zu dem Erblasser. Auch haben Ehepartner eines Erben oder Vermächtnisnehmers oder die Kinder oder Enkel eines Erben regelmäßig kein eigenes Einsichtsrecht.

Das Einsichtsrecht beim Nachlassgericht muss nicht durch den Betroffenen höchstpersönlich vorgenommen werden, sondern kann auch durch einen Vertreter, z.B. einen Rechtsanwalt, vorgenommen werden.

Besteht ein Einsichtsrecht, dann hat der Betroffene nach § 13 Abs. 3 FamFG auch das Recht, sich eine Kopie des Testaments anzufertigen, soweit sein Recht betroffen ist..

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