Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann ein geschiedener Ehepartner erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Scheidung zerstört in aller Regel das Erbrecht des Ehepartners
  • Ein gesetzliches Erbrecht des Ehepartners besteht nur solange die Ehe noch besteht
  • Ein Testament wird mit der Scheidung in aller Regel unwirksam

Seit Jahren liegt die Scheidungsquote in Deutschland stabil bei über 30%.

Jede dritte Ehe wird demnach durch eine Scheidung vor dem Familiengericht beendet.

Wenn sich die Ehepartner dafür entschieden haben, in Zukunft wieder alleine oder mit einem anderen Partner zusammen zu leben, dann hat dieser Vorgang natürlich auch Auswirkungen auf das Erbrecht.

Grundsatz: Der geschiedene Ehepartner hat kein Erbrecht

Dem Grunde nach gilt: Ein geschiedener Ehepartner kann seine/n Ex nicht beerben.

Von diesem Grundsatz sind aber folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

Wenn ein geschiedener Ehepartner zeitlich nach der Scheidung auf die Idee kommt, seine/n Ex in einem Testament zu bedenken, so steht dem grundsätzlich nichts im Wege.

Eine nach der Scheidung in einem Testament angeordnete Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis sind wirksam.

Ansonsten ist bei der Klärung des Erbrechts eines geschiedenen Ehepartners aber zunächst einmal die Frage zu klären, ob die gesetzliche Erbfolge gilt oder die Eheleute ihre Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag geregelt haben.

Was passiert ohne Testament nach einer Scheidung?

Existiert kein schriftlicher letzter Wille der Eheleute, dann regelt das Gesetz die Erbfolge.

Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt:

Wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls wegen der Scheidung nicht mehr bestand, dann gibt es auch kein gesetzliches Erbrecht des geschiedenen Ex-Partners nach § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Zu welchem Zeitpunkt erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners?

Der Zeitpunkt, in dem das Erbrecht des Ehepartners bei der gesetzlichen Erbfolge im Falle der Scheidung erlischt, wird in § 1933 BGB sogar noch vorverlegt.

Wenn nämlich zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen (Scheitern der Ehe, ein Jahr getrennt leben) und der Verstorbene zu Lebzeiten die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, dann erlischt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners bereits mit Scheidungsantrag bzw. Zustimmung.

Im Falle des Todes eines Ehepartners bei einem laufenden Scheidungsverfahren ist also stets zu prüfen, wer die Scheidung beantragt hat oder ob der Scheidung zugestimmt wurde.

Im Einzelfall kann dann das gesetzliche Erbrecht des überlebenden (aber noch nicht rechtskräftig geschiedenen) Ehepartners bereits erloschen sein.

Was gilt, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt?

Bei Existenz eines Testaments oder Erbvertrages gilt:

Auch in den Fällen, in denen die Ehepartner ihre Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt haben, sieht es nach einer Scheidung für den Ex-Ehepartner eher schlecht aus.

Das Gesetz regelt nämlich in den §§ 2077, 2268, 2279 BGB, dass ein Testament oder Erbvertrag, in dem der Ehepartner bedacht wurde (also z.B. als Erbe eingesetzt wurde) mit Scheidung der Ehe unwirksam wird.

Zu welchem Zeitpunkt wird das Testament unwirksam?

Ebenso wie bei der gesetzlichen Erbfolge kann der Zeitpunkt, zu dem das Testament oder der Erbvertrag unwirksam werden, auch hier vorverlegt werden.

Wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, dann ist der von ihm verfasste letzte Wille unwirksam und der Partner bekommt im Erbfall nichts.

Eine letzte Chance hat der überlebende Ehepartner im Hinblick auf sein Erbrecht, wenn er nachweisen kann, dass der verstorbene Ehepartner sein Testament bzw. seinen Erbvertrag genauso verfasst hätte, wenn er den Fall der Scheidung berücksichtigt hätte.

Gilt das Testament ausnahmsweise auch nach einer Scheidung?

In diesem Fall sagt das Gesetz in § 2077 Abs. 3 BGB, dass das Testament bzw. der Erbvertrag auch nach einer Scheidung doch weiter gelten können.

Der Nachweis dieser Ausnahme ist aber in der Praxis schwer zu führen.

Man muss im Zweifel ein Gericht nämlich davon überzeugen, dass ein entsprechender Erblasserwille bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bei dem Verstorbenen vorhanden war.

Es reicht jedenfalls nicht aus, dass sich die beiden Ehepartner auch nach ihrer Scheidung gut verstanden und miteinander geredet haben.

In aller Regel wird man davon ausgehen müssen, dass Zuwendungen an Ehepartner in einem Testament gerade nicht für den Fall des Scheiterns der Ehe gemacht wurden.

In der absolut weit überwiegenden Anzahl der Fälle erhält der geschiedene Partner demnach im Erbfall auch dann nichts, wenn er in einem vor der Scheidung verfassten Testament des Verstorbenen bedacht worden ist.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Auswirkung der Scheidung auf das Erbrecht des Ehegatten
Was wird aus dem Erbrecht, wenn ein Ehepartner während eines laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt?
Eheleute wollen sich scheiden lassen – Worauf müssen sie in Bezug auf das Erbrecht achten?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht