Im Iran erhalten weibliche Nachkommen vom Erbe des Vaters nur halb soviel wie männliche Nachkommen – Diese Regel verletzt das deutsche Grundgesetz!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 08.12.2020 – 31 Wx 248/20

  • Im Iran erben Töchter nur halb soviel wie Söhne
  • In Deutschland verstößt diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz
  • Iranisches Recht kann in Deutschland nicht zur Anwendung kommen

Das Oberlandesgericht München hatte über einen Erbfall mit Bezug zum iranischen Recht zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte das Amtsgericht München am 16.07.1970 einen Erbschein erteilt.

Verstorben war seinerzeit ein iranischer Staatsbürger, der unter anderem seine drei Kinder als gesetzliche Erben hinterlassen hatte.

Kinder des Erblassers besitzen die deutsche und die iranische Staatsbürgerschaft

Zwei der Kinder besaßen neben der iranischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft.

Zum Nachlass gehörten ein Grundstück in München, ein Bankkonto in Deutschland sowie ein Anteil an einer ebenfalls in Deutschland gelegenen Papierfabrik.

Der Erbschein aus dem Jahr 1970 wies die Tochter als gesetzliche Erbin ihres Vaters mit einer Erbquote von 7/40 aus. Die beiden Söhne des Erblassers erhielten als gesetzliche Erben laut Erbschein hingegen je 14/40.

Iranisches Erbrecht bevorzugt die Söhne des Erblassers

Diese eher ungleiche Verteilung der Erbschaft sah seinerzeit das iranische Erbrecht vor.

Fast 50 Jahre später erließ das Nachlassgericht München am 14.04.2020 aber einen weiteren Beschluss, mit dem der alte Erbschein vom 16.07.1970 als unrichtig eingezogen wurde.

Im Jahr 2020 war das Nachlassgericht nämlich zu der Überzeugung gelangt, dass der Erbschein aus dem Jahr 1970 die Erbfolge nicht zutreffend wiedergab, da in dem Erbschein die Miterbenanteile der drei Kinder des Erblassers nicht in gleicher Höhe wiedergegeben waren.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts legte ein betroffener Sohn des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein.

Sohn will die ungleiche Verteilung der Erbschaft zementieren

Der Sohn empfand den Erbschein aus dem Jahr 1970 als durchaus zutreffend und begehrte mit seiner Beschwerde sinngemäß die Erteilung eines neuen Erbscheins, der die Erbquote der Tochter des Erblassers gemäß dem iranischen Recht wiederum nur in Höhe der Hälfte der Erbquote der männlichen Nachkommen des Erblassers ausweisen sollte.  

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG zunächst darauf, dass auf den Erbfall tatsächlich iranisches Erbrecht anwendbar sei, da der Erblasser iranischer Staatsangehöriger war.

Iranisches Recht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Nach diesem iranischen Erbrecht erhalten männliche Kinder tatsächlich einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass als weibliche Kinder.

Diese Vorschrift des iranischen Erbrechts könne im vorliegenden Fall aber, so das OLG weiter, nicht angewendet werden, da es mit dem Gleichheitsgrundsatz im deutschen Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sei.

Nach Art. 6 EGBGB sei nämlich eine

Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

Bei ausreichendem Inlandsbezug des zu beurteilenden Sachverhalts müsse die ausländische Regelung im

Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und denen in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen (stehen), dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint.

Diese Voraussetzungen bejahte das OLG im Hinblick auf die weibliche Nachkommen benachteiligende Regelung im iranischen Erbrecht.

Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Wille des Erblassers ist nicht feststellbar

In Deutschland dürfe niemand alleine wegen seines Geschlechts benachteiligt werden.

Einen entgegenstehenden Willen des Erblassers, wonach dieser damit einverstanden gewesen war, seiner Tochter nur halb soviel wie seinen Söhnen zu hinterlassen, konnte das OLG ebenfalls nicht feststellen.

Im Ergebnis verblieb es damit bei der Entscheidung, dass der unrichtige Erbschein aus dem Jahr 1970 eingezogen wurde und auch nicht erneut erteilt werden konnte.

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