Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbe hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Insolvenzakte eines Miterben!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 04.10.2021 – 11 VA 9/21

  • Erblasser hinterlässt mehrere Erben – Einer der Erben ist insolvent
  • Ein Erbe will Einsicht in die Insolvenzakte seines Miterben nehmen
  • Der Antrag auf Akteneinsicht wird in zwei Instanzen zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über den Antrag eines Erben zu entscheiden, der Einsicht in die Insolvenzakte eines Miterben nehmen wollte.

In der Angelegenheit bildeten nach einem Erbfall mehrere Erben eine Erbengemeinschaft.

Über das Vermögen eines der Miterben war ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt worden.

Insolvenzgericht soll Akteneinsicht gewähren

Einer der Miterben begehrte nunmehr bei dem zuständigen Insolvenzgericht, dass man ihm Akteneinsicht in die zugrunde liegende Insolvenzakte gewähren möge.

Begründet wurde das Akteneinsichtsgesuch von dem Miterben im Wesentlichen mit dem Argument, dass eine Kenntnis des Inhalts der Insolvenzakte des Miterben wichtig für die Verwertung des Nachlasses sein könnte.

Der Insolvenzverwalter widersprach dem Akteneinsichtsgesuch.

Insolvenzgericht kann kein rechtliches Interesse an Akteneinsicht erkennen

Auch das Insolvenzgericht gab dem Gesuch nicht statt. Das Gericht ließ den die Auskunft begehrenden Miterben wissen, dass er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsichtnahme gem. § 299 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht habe.

Gegen diese Entscheidung des Insolvenzgerichts legte der betroffene Miterbe Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG konnte aber ebenfalls keinen Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht erkennen und lehnte den Antrag ab.

OLG schließt sich dem Insolvenzgericht an

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 299 ZPO Akteneinsicht in eine Insolvenzakte nur dann gewährt werden dürfe, wenn alle Parteien zugestimmt hätten oder wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Für ein rechtliches Interesse müsse der Antragsteller durch den Akteninhalt in seinen rechtlichen Interessen berührt sein.

Dabei müsse

„sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.“

Diese Voraussetzungen konnte das OLG ebenso wenig wie das Amtsgericht erkennen.

Auskunftsansprüche von Miterben sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen

Der bloße Umstand, dass die Insolvenzmasse an die Stelle des Miterben getreten sei, begründe jedenfalls kein rechtliches Interesse an einer Einsicht in die Insolvenzakte.

Auskunftsansprüche des einen Erben gegen einen Miterben könnten und müssten durch einen entsprechenden Prozess vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Schließlich würde auch die anstehende Nachlassauseinandersetzung unter den beteiligten Miterben nicht rechtfertigen, dass ein Erbe Einsicht in die Insolvenzakte seines Miterben erhält.

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