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Mann stirbt in einem Hotelzimmer – Das Hotel verlangt von den Erben Schadensersatz in Höhe von über 25.000 Euro!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Regensburg – Urteil vom 18.09.2025 – 85 O 1495/24

  • Hotelgast verstirbt in Hotelzimmer und wird tagelang nicht entdeckt
  • Das Hotelzimmer muss umfangreich saniert werden
  • Die Erben sollen die Sanierungskosten tragen

Einen etwas ungewöhnlichen Fall hatte das Landgericht Regensburg zu klären.

Der spätere Erblasser war im Jahr 2011 nach Südafrika ausgewandert, kehrte aber jedes Jahr nach Deutschland zurück.

Im Jahr 2021 verhinderte die Corona-Pandemie eine Rückreise des Betroffenen nach Südafrika.

Das Ableben des Hotelgasts wird lange Zeit nicht entdeckt

Der Betroffene quartierte sich über einen Zeitraum von über 8 Monaten in Deutschland in einem Hotel ein.

Am 17.03.2022 verstarb der Betroffene in seinem Hotelzimmer, was über einen gewissen Zeitraum unentdeckt blieb.

Das Hotel sah sich nach dem Auffinden des Verstorbenen veranlasst, das Hotelzimmer, in dem schließlich die Leiche des Betroffenen entdeckt worden war, umfangreich zu sanieren.

Für die Sanierung des Zimmers fallen umfangreiche Kosten an

Für eine Tatortreinigung, für den Austausch der Möbel sowie für einen Innenausbau des Badezimmers entstanden dem Hotel Kosten in Höhe von über 25.000 Euro.

Diesen Betrag machte das Hotel in der Folge bei den Erben des Verstorbenen, vertreten durch einen Nachlasspfleger geltend.

Nachdem der vom Hotel geltend gemachte Schaden von den Erben nicht beglichen wurde, ging die Sache zu Gericht.

Das Landgericht wies die Klage des Hotels aber als unbegründet ab.

Dem Hotel steht kein Schadensersatzanspruch zu

Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass dem Hotel gegen die Erben kein Schadensersatzanspruch zustehen würde.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch sei nämlich ein Verschulden desjenigen, der den Schaden verursacht hat.

Für sein Versterben in dem Hotelzimmer könne der Erblasser aber nichts.

Die Sanierungskosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Damit habe der Erblasser den vom Hotel geltend gemachten Schaden weder fahrlässig noch vorsätzlich ausgelöst.

Bereits aus diesem Grund könnten die Erben des Verstorbenen für den Schaden nicht in Anspruch genommen werden.

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die geltend gemachten Kosten keine von den Erben zu tragenden Nachlassverbindlichkeiten seien, da sie jedenfalls erst zeitlich nach dem Ableben des Erblassers entstanden seien.

Im Ergebnis blieb das Hotel auf dem entstandenen Schaden sitzen.

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