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Haus erben – Keine Gebührenbefreiung beim Grundbuchamt bei Erwerb des Grundstücks nach Erbauseinandersetzung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Beschluss vom 24.04.2012 – 4 W 26/12

  • Erben schließen notariellen Auseinandersetzungsvertrag
  • Auf Grundlage des Auseinandersetzungsvertrages wird eine Grundbuchberichtigung beantragt
  • Grundbuchberichtigung ist nicht kostenfrei

Das OLG Celle hatte die Frage zu beantworten, ob ein hälftiger Miterbe, der nach erfolgter Erbauseinandersetzung im Grundbuch als Alleineigentümer der Immobilie eingetragen werden will, für die Grundbuchänderung Kosten bezahlen muss.

Die erbrechtliche Ausgangslage des Streitfalls war einfach und übersichtlich. Die Erblasserin war im Jahr 2011 verstorben und hinterließ zwei Kinder, die je zur Hälfte die Erbfolge nach ihrer Mutter antreten sollten. Die Kinder beantragten und erhielten einen Erbschein und schlossen in der Folge einen von einem Notar beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag.

Der Auseinandersetzungsvertrag sah vor, dass eines der beiden Kinder einige der im Nachlass vorhandenen Immobilien zu Alleineigentum erhalten soll.

Miterbe beantragt Grundbuchberichtigung

Nach Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages wurde dann der Erwerber der Immobilien beim Grundbuchamt vorstellig und beantragte die Umschreibung der Hausgrundstücke auf ihn als Alleineigentümer.

Dieser Bitte kam das Grundbuchamt in der Folge zwar nach, übermittelte dem neuen Eigentümer jedoch gleichzeitig für die Umschreibung der Grundstücke einen Kostenbescheid über einen Betrag in Höhe von Euro 4.617.

Gegen diesen Kostenbescheid legte der Miterbe Erinnerung beim Grundbuchamt und, als dies nicht fruchtete, Beschwerde zum OLG Celle ein.

Miterbe macht Gebührenbefreiung geltend

Die Argumentation des Miterben war ebenso einfach wie auf den ersten Blick zutreffend. Er verwies nämlich auf eine Vorschrift der Kostenordnung zur Gebührenbefreiung bei Eigentumsänderung kraft Erbschaft und Änderungsantrag durch einen Erben.

§ 60 Absatz 4 KostO (Kostenordnung) lautet wie folgt:

Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.“

Die Zweijahresfrist hatte der Miterbe mit seinem Antrag auf Grundbuchänderung eingehalten. Trotzdem wollte das OLG Celle ihm keine Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO zubilligen.

Das OLG argumentierte bei seiner Entscheidung mit dem Sinn und Zweck der Gebührenbefreiung in § 60 Abs. 4 KostO. Da an der Richtigkeit (und damit der Berichtigung) des Grundbuchs nach einem Erbfall ein öffentliches Interesse bestehen würde, gewähre § 60 Abs. 4 KostO demjenigen Gebührenbefreiung, der aufgrund einer Erbschaft Allein- oder auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer einer Immobilie geworden ist und zeitnah einen Änderungsantrag beim Grundbuchamt stellt.

Der innerhalb von zwei Jahren beim Grundbuchamt gestellte Änderungsantrag eines Alleinerben oder einer Erbengemeinschaft ist daher kostenfrei.

OLG versagt Gebührenbefreiung

Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, so das OLG Celle, wenn sich der Eigentumserwerb nicht aufgrund des Erbrechts, sondern aufgrund eines weiteren Rechtsgeschäfts vollzieht. Im vorliegenden Fall hatte der hälftige Miterbe erst durch den Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages einen Anspruch auf das alleinige Eigentum an den Immobilien erworben.

Der Anspruch auf Eigentumserwerb bestand nicht auf Grundlage der Erbschaft, sondern auf Grundlage des mit dem anderen Miterben abgeschlossenen Vertrages.

Wenngleich der Senat in seiner Entscheidung auch auf abweichende Urteile und Literaturmeinungen hinwies, entschied er im Ergebnis zu Lasten des Miterben, der die vom Grundbuchamt angeforderten Kosten zu bezahlen hatte.

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