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Erben haften für von der Staatskasse verauslagte Betreuervergütung

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12

  • Staatskasse fordert für den Erblasser verauslagte Betreuervergütung von den Erben
  • Erben verweisen darauf, dass der Nachlass nicht werthaltig ist
  • Gerichte verurteilen die Erben zur Rückzahlung

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz darüber zu entscheiden, ob die Kinder eines Erblassers, der zu Lebzeiten unter Betreuung gestanden war, als Erben für die aus der Staatskasse verauslagte Betreuervergütung haften müssen.

Für den Erblasser bestand seit dem Jahr 2007 eine Betreuung. Er verstarb im Oktober 2010. Für die mehrjährige Betreuung hatte die Staatskasse die Vergütung für den Betreuer in Höhe eines Betrages von insgesamt 7.339,20 Euro bezahlt.

Der Erblasser hatte ein notarielles Testament hinterlassen und in diesem Testament seine beiden Kinder je zur Hälfte als Erben eingesetzt.

Im Nachlass befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Wesentlichen ein Hausgrundstück im Wert von rund 44.000 Euro. Die Nachlassverbindlichkeiten in Form von eigenen Schulden und Bestattungskosten betrugen rund 10.000 Euro.

Erben werden zur Zahlung der Betreuervergütung aufgefordert

Nach Eintritt des Erbfalls forderte die Staatskasse die beiden Erben unter Hinweis auf die Haftungsvorschrift des § 1836e BGB auf, die von der Staatskasse verauslagte Betreuervergütung in voller Höhe zu erstatten.

Die beiden Erben weigerten sich, der Forderung nachzukommen. Sie wiesen darauf hin, dass sie vom Erblasser in seinem Testament mit einem Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers belastet worden seien.

Gegenstand dieses Vermächtnisses sei ein lebenslanges Wohnrecht an dem Hausgrundstück, aus dem der Nachlass im Wesentlichen bestand. Dieses Wohnrecht bewerteten die Erben mit einem Betrag in Höhe von 39.000 Euro. Im Ergebnis liege, so die Auffassung der Erben, kein ausreichender Nachlasswert vor, um der Forderung der Staatskasse nachzukommen.

Das Amtsgericht wollte den von den Erben vorgebrachten Einwänden nicht folgen und erließ gegen die Erben eine Rückzahlungsanordnung, mit der die Betreuervergütung in voller Höhe geltend gemacht wurde.

Die von den Erben hiergegen eingelegte Beschwerde blieb bei der nächst höheren Instanz, dem Landgericht, erfolglos. Daraufhin erhoben die beiden Erben Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde zurück

Der BGH teilte jedoch die Rechtsauffassung der Instanzgerichte und wies die Rechtsbeschwerde zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass die Vergütungsansprüche eines Betreuers gegen den von ihm Betreuten nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergehen, wenn und soweit die Staatskasse selber mit der Betreuervergütung in Vorlage gegangen ist.

Für diese Vergütungsforderung haften die Erben des Betreuten mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses, §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB.

Um festzustellen, ob sich im Nachlass genügend Vermögenswerte zur Befriedigung dieser Forderung befinden, sind vom vorhandenen Aktivvermögen die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Bei den Nachlassverbindlichkeiten können vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können, berücksichtigt werden.

Demgegenüber würden, so der BGH, gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht mindern.

Vermächtnis kann nicht berücksichtigt werden

Dies vorausgeschickt habe das Landgericht das von den Erben ins Feld geführte Wohnrechtsvermächtnis nicht mindernd berücksichtigt werden können.

Diese Verbindlichkeit bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Tag des Erbfalls, noch gar nicht. Als Verbindlichkeit bestand für die Erben alleine die Verpflichtung der beiden Erben, der Lebensgefährtin des Erblassers das vermächtnisweise zugewandte Wohnrecht einzuräumen. Diese Verpflichtung sei aber, so der BGH, gegenüber dem Zahlungsanspruch der Staatskasse nachrangig.

Die Erben könnten sich weiter, so der BGH, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die von der Lebensgefährtin genutzte Wohnimmobilie wegen des bestehenden Wohnrechtes nicht wirtschaftlich verwerten können. Sie müssten hier zumindest eine Beleihung der Immobilie ins Auge fassen, um die Haftungsansprüche der Staatskasse erfüllen zu können.

Schließlich könnten sich die Erben auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte berufen, §§ 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII.

Eine solche unbillige Härte sei, so der BGH, nur bei "außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen."

Eine solche Härte konnte der BGH in dem von den Erben vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennen.

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