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Auch bei vereinbarter Gütertrennung haftet der überlebende Ehepartner für vorhandene Schulden des verstorbenen Partners!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Gütertrennung hat Einfluss auf die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehepartners
  • Es verbleibt aber im Falle der Gütertrennung bei der Haftung des erbenden Partners für die Schulden des verstorbenen Partners
  • Im Zweifel sollte die Ausschlagung der Erbschaft in Betracht gezogen werden

Vor allem in begüterten Bevölkerungskreisen ist die Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung durchaus verbreitet.

Die Vereinbarung der Gütertrennung bedeutet für Eheleute vor allem, dass es während der Ehe zwei voneinander Vermögensmassen gibt:

Das Vermögen der Frau einerseits und das Vermögen des Mannes andererseits  (bzw. entsprechend bei der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft).

Bei Gütertrennung werden die Vermögensmassen der Partner streng getrennt

Die im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehepartner haften zu Lebzeiten nicht für Schulden des anderen und können uneingeschränkt über ihr eigenes Vermögen verfügen.

Zur Vereinbarung der Gütertrennung müssen die Ehepartner einen Notar aufsuchen und dort einen Ehevertrag abschließen, in dem sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben und die Gütertrennung vereinbaren.

Charakteristisch für den Güterstand der Gütertrennung ist, dass es bei einer Scheidung der Eheleute in aller Regel keinen Vermögensausgleich gibt.

Bei der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich

Anders als bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammenleben, gibt es bei der Gütertrennung nach einer Scheidung keinen „Zugewinnausgleich“.

Ob ein Ehepartner sein Vermögen während der Ehe kräftig vermehrt hat, ist bei einer Scheidung von in Gütertrennung lebenden Ehepartnern nicht relevant, da der andere Part keine Ausgleichsforderungen stellen kann.

Auch in Bezug auf das Erbrecht wirkt sich die Vereinbarung der Gütertrennung aus.

Der gesetzliche Erbteil des Partners ist bei Gütertrennung oft kleiner

Soweit die Eheleute kein Testament und auch keinen Erbvertrag errichtet haben,  bestimmt sich der dem überlebenden Ehepartner zustehende Erbteil alleine nach den erbrechtlichen Regeln in § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Gilt die gesetzliche Erbfolge, dann ist der überlebende Ehegatte bei Existenz weiterer gesetzlicher Erben im Falle der Gütertrennung häufig schlechter gestellt, als im Fall der Zugewinngemeinschaft, da sein Anteil am Erbe kleiner ist.

Neben diesen Nachteilen im Falle der gesetzlichen Erbfolge muss ein in Gütertrennung lebender Ehepartner im Erbfall aber im Hinblick auf seine Haftung folgendes beachten:

Die Haftung als Erbe bleibt bei der Gütertrennung bestehen

So sehr viele Menschen mit dem Begriff der Gütertrennung auch verbinden, dass die Vermögensmassen der Eheleute separiert werden und die Eheleute nicht füreinander haften, so verbleibt es im Erbfall doch bei der Haftung des Erben nach § 1967 BGB.

Das bedeutet, dass auch ein in Gütertrennung lebender Ehepartner, der seinen Mann bzw. seine Frau beerbt, als Erbe nach dem Gesetz in vollem Umfang für die Schulden des verstorbenen Partners haftet.

Eine zu Lebzeiten zwischen den Partnern vereinbarte Gütertrennung tangiert diese erbrechtliche Haftung in keiner Weise.

Erbe bei Überschuldung ausschlagen

Wenn ein in Gütertrennung lebender Ehepartner mithin als Erbe seines verstorbenen Partners in Frage kommt, dann tut der Überlebende gut daran, eine mögliche Überschuldung des Nachlasses zu überprüfen.

Wird dem überlebenden Ehepartner ein überschuldeter Nachlass hinterlassen, dann sollte er kurzfristig entscheiden, ob das Erbe nicht besser ausgeschlagen werden sollte, um einer Haftung für die Schulden des Verstorbenen zu entgehen.

Der Güterstand der Gütertrennung schützt den überlebenden Ehepartner im Falle eines überschuldeten Nachlasses jedenfalls in keiner Weise vor seiner Haftung als Erbe

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