Ehepaar in Gütergemeinschaft – Geerbtes Grundstück fällt automatisch in das Gesamtgut
OLG München – Beschluss vom 26.10.2015 – 34 Wx 233/15
- Eheleute leben im Güterstand der Gütergemeinschaft
- Eheleute erben gemeinsam eine Immobilie
- Immobilie wird kraft Gesetz gemeinsames Eigentum der Eheleute
Das Oberlandesgericht München hatte in einer grundbuchrechtlichen Auseinandersetzung zu klären, ob Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, das Eigentum an einem von ihnen geerbten Grundstück mittels Auflassung auf sich übertragen müssen.
In der Angelegenheit war ein Ehepaar im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet.
Sie hatten aufgrund gesetzlicher Erbfolge ein Grundstück zu je ½ geerbt. Aufgrund eines Erbscheins war nach dem Erbfall auch das betreffende Grundbuch berichtigt worden. Das korrigierte Grundbuch wies die beiden Eheleute als Eigentümer des Grundstücks „in Erbengemeinschaft“ aus.
Eheleute beantragen Grundbuchänderung
Mit notarieller Urkunde vom 19.5.2015 wandten sich die Eheleute an das Grundbuch und beantragten dort, dass sie als Eigentümer „in Gütergemeinschaft“ in das Grundbuch aufgenommen werden.
Die Eheleute vertraten gegenüber der Behörde die Auffassung, dass die ihnen kraft gesetzlicher Erbfolge zu je ½ zugefallenen Erbteile aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft in das Gesamtgut gefallen seien. Der Grundbesitz sei so automatisch Bestandteil des Gesamtguts geworden.
Das Grundbuchamt wollte sich dieser Auffassung aber nicht anschließen. Es lehnte die beantragte Änderung des Grundbuches vielmehr ab und gab den Eheleuten in einer Zwischenverfügung auf, dass sie eine Auflassung vorlegen mögen, wonach das Eigentum an dem Grundstück von der Erbengemeinschaft auf die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute übertragen wurde.
Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.
Oberlandesgericht gibt Beschwerde statt
Das OLG gab der Beschwerde auch statt.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht zunächst darauf hin, dass der Erlass der Zwischenverfügung durch das Grundbuchamt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig gewesen sei.
So sei es nicht zulässig, wenn das Grundbuchamt „mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts (hinwirke), das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll.“
Bereits aus diesem Grund war die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aufzuheben.
In materiellrechtlicher Hinsicht wies das OLG darüber hinaus auf folgendes hin:
Geerbtes Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute
Soweit Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, würde auch das kraft Erbfolge erworbene Vermögen kraft Gesetz und ohne dass es eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf, gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur dann, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen anordnet, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Nachdem die Eheleute vorliegend aber gesetzliche Erben waren, schied diese Möglichkeit aus.
Das Grundbuch, das die Eheleute als Eigentümer „in Erbengemeinschaft“ auswies, war vor diesem Hintergrund von vornherein unrichtig.
Für den Übergang des Eigentums an dem Grundstück in das Gesamtgut der Eheleute sei, so das OLG, weder eine Erbauseinandersetzung noch eine Auflassung des Eigentums erforderlich gewesen.
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