Haben Erben in einem gerichtlichen Vergleich die Auflassung eines Grundstücks erklärt?
OLG Hamm – Beschluss vom 14.07.2015 – 15 W 136/15
- Erbengemeinschaft schließt zum Zweck der Auseinandersetzung einen gerichtlichen Vergleich
- Vergleich sieht Zuteilung von Grundstücken unter den Erben vor
- Vergleich ist für Zwecke der Grundbuchberichtigung untauglich
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit zu klären, ob in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Vereinbarungen unter mehreren Erben ausreichen, um eine Grundbuchänderung herbeizuführen.
In der Angelegenheit war der A zu ½ Eigentümer eines Grundstücks. Die andere Hälfte des Grundstücks gehörte einer Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B und C.
A, B und C konnten sich offenbar über die Auseinandersetzung der zwischen ihnen bestehenden Erbengemeinschaft nicht einigen. Vielmehr bemühten die drei Erben die staatlichen Gerichte, um den Nachlass zu teilen.
Vor Gericht einigte man sich dann auch über die Verteilung der Erbschaft. Die drei Miterben schlossen zu diesem Zweck einen gerichtlichen Vergleich.
Gerichtlicher Vergleich soll Klarheit über Verteilung der Grundstücke schaffen
In diesem Vergleich war vorgesehen, dass der A den Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhält, der ehedem von der aus A, B und C bestehenden Erbengemeinschaft gehalten wurde.
Zu diesem Zweck erklärten sich der B und der C in dem gerichtlichen Vergleich wie folgt:
„B und C stimmen der Löschung ihrer Eintragung im Grundbuch von I... zu."
Mit dem so formulierten gerichtlichen Vergleich beantragte der A beim Grundbuch, den B und den C als Eigentümer aus dem Grundbuch zu löschen. Ziel dieser Aktion war, dass der A fürderhin für das Grundstück als alleiniger Eigentümer im Grundbuch geführt wird.
Grundbuchamt verweigert die Grundbuchänderung
Das Grundbuchamt weigerte sich aber, die beantragte Grundbuchänderung zu vollziehen. Es ließ den A wissen, dass dem gerichtlichen Vergleich keine für eine Umschreibung zwingend erforderliche Auflassungserklärungen zu entnehmen seien.
Solche für die Grundbuchänderung zwingend erforderlichen Erklärungen könnten dem gerichtlichen Vergleich nicht einmal im Wege der Auslegung des Vergleichs „mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Sicherheit entnommen werden.“
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der A Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Dort wurde die Beschwerde aber als unbegründet zurückgewiesen. Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes.
Das OLG stellte dabei fest, dass das Grundbuchamt den Antrag des A zutreffend dahingehend ausgelegt hätte, dass der A nach Grundbuchänderung alleiniger Eigentümer des Grundstücks werden wollte.
Einigung über Eigentumsübergang nicht nachgewiesen
Hierzu hätte aber gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden müssen, dass sich alter und neuer Eigentümer des Grundstücks über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Bezüglich des hälftigen Grundstücksanteils, den die Erbengemeinschaft gehalten hat, wäre demnach, so das OLG, eine Einigung zwischen A, B und C auf der einen Seite und dem A auf der anderen Seite erforderlich gewesen.
Eine solche Einigung konnte der A aber gerade nicht durch den gerichtlichen Vergleich nachweisen.
Hier helfe auch keine Auslegung der vorliegenden Erklärungen, da der Grundbuchverkehr klare und ausdrückliche Erklärungen, die den Willen des Erklärenden unzweideutig erkennen lassen, erfordere.
In einer von B und C erklärten „Löschung“ ihrer Anteile liege gerade keine Übertragung der Anteile auf den A.
Auch eine Abschichtung käme vorliegend nicht in Betracht, da sich eine solche Erklärung einzelner ausscheidender Erben immer auf einen Erbteil insgesamt und nicht auf einen einzelnen Nachlassgegenstand beziehen müsse.
Im Ergebnis mussten A, B und C nochmals einen Notar aufsuchen, um dort die notwendigen Erklärungen für die Übertragung des Grundstücks abzugeben.
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