Zwei von drei Miterben übertragen ihren Erbteil auf einen Dritten – Wer muss als neuer Eigentümer einer Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 03.09.2019 – 1 W 171/19

  • Zwei von drei Erben veräußern nach dem Erbfall ihren Erbteil an einen Dritten
  • Der Dritte beantragt mit dem verbleibenden Erben die Grundbuchberichtigung
  • Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung der neuen Eigentümer

Das Kammergericht hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit zu entscheiden.

In der Sache hatte eine Erblasserin ihr Vermögen an drei Erben A, B und C vererbt.

Zum Nachlass gehörte auch eine Immobilie.

Zwei Erben veräußern ihre Erbteile

Der B und der C veräußerten in der Folge mit notariellem Vertrag ihre Erbteile an einen Erwerber D.

Der verbliebene Erbe A und der Erwerber D legten in der Folge dem Grundbuchamt einen für die Erben A, B und C ausgestellten Erbschein sowie den notariellen Vertrag vor, mit dem der B und der C ihren Erbteil an den D veräußert hatten.

So ausgestattet beantragten der A und der D, dass im Grundbuch der A und der D in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer der Nachlassimmobilie eingetragen werden sollen.

Das Grundbuchamt verweigert die Grundbuchberichtigung

Das Grundbuchamt verweigerte aber die beantragte Grundbuchänderung.

Es ließ den A und den D vielmehr wissen, dass noch ein Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls fehle. Die Voreintragung der aus A, B und C bestehenden Erbengemeinschaft sei jedenfalls erforderlich.

Gegen diese Entscheidung legten der A und der D Beschwerde zum Kammergericht ein.

Das Kammergericht korrigiert das Grundbuchamt

Das Kammergericht hob daraufhin die Verfügung des Grundbuchamtes auf.

Das Kammergericht wies darauf hin, dass es weder erforderlich noch möglich sei, die aus den ursprünglichen Erben A, B und C als Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch aufzunehmen.

Soweit nach dem Eintritt des Erbfalls und vor Grundbuchberichtigung Erbteile auf Dritte übertragen werden, seien in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage die aktuell Berechtigten als neue Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.

Grundbuchamt wird angewiesen, das Grundbuch antragsgemäß zu berichtigen

Durch die – vom Grundbuchamt angedachte – Voreintragung der ursprünglichen Erben würde das Grundbuch, so das KG, gerade unrichtig.  Das Grundbuchamt dürfe aber nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.

Würden die Erben B und C als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, dann stünde das Grundbuch mit der tatsächlichen Rechtslage nicht im Einklang.

Mit der Übertragung der Erbteile von B und C auf D sei letzterer nunmehr gemeinsam mit dem Erben A der berechtigte Eigentümer des Grundstücks.

Im Ergebnis konnten der A und der D damit als neue Eigentümer in das Grundbuch aufgenommen werden.

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