Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Zwei von drei Miterben übertragen ihren Erbteil auf einen Dritten – Wer muss als neuer Eigentümer einer Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 03.09.2019 – 1 W 171/19

  • Zwei von drei Erben veräußern nach dem Erbfall ihren Erbteil an einen Dritten
  • Der Dritte beantragt mit dem verbleibenden Erben die Grundbuchberichtigung
  • Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung der neuen Eigentümer

Das Kammergericht hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit zu entscheiden.

In der Sache hatte eine Erblasserin ihr Vermögen an drei Erben A, B und C vererbt.

Zum Nachlass gehörte auch eine Immobilie.

Zwei Erben veräußern ihre Erbteile

Der B und der C veräußerten in der Folge mit notariellem Vertrag ihre Erbteile an einen Erwerber D.

Der verbliebene Erbe A und der Erwerber D legten in der Folge dem Grundbuchamt einen für die Erben A, B und C ausgestellten Erbschein sowie den notariellen Vertrag vor, mit dem der B und der C ihren Erbteil an den D veräußert hatten.

So ausgestattet beantragten der A und der D, dass im Grundbuch der A und der D in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer der Nachlassimmobilie eingetragen werden sollen.

Das Grundbuchamt verweigert die Grundbuchberichtigung

Das Grundbuchamt verweigerte aber die beantragte Grundbuchänderung.

Es ließ den A und den D vielmehr wissen, dass noch ein Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls fehle. Die Voreintragung der aus A, B und C bestehenden Erbengemeinschaft sei jedenfalls erforderlich.

Gegen diese Entscheidung legten der A und der D Beschwerde zum Kammergericht ein.

Das Kammergericht korrigiert das Grundbuchamt

Das Kammergericht hob daraufhin die Verfügung des Grundbuchamtes auf.

Das Kammergericht wies darauf hin, dass es weder erforderlich noch möglich sei, die aus den ursprünglichen Erben A, B und C als Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch aufzunehmen.

Soweit nach dem Eintritt des Erbfalls und vor Grundbuchberichtigung Erbteile auf Dritte übertragen werden, seien in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage die aktuell Berechtigten als neue Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.

Grundbuchamt wird angewiesen, das Grundbuch antragsgemäß zu berichtigen

Durch die – vom Grundbuchamt angedachte – Voreintragung der ursprünglichen Erben würde das Grundbuch, so das KG, gerade unrichtig.  Das Grundbuchamt dürfe aber nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.

Würden die Erben B und C als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, dann stünde das Grundbuch mit der tatsächlichen Rechtslage nicht im Einklang.

Mit der Übertragung der Erbteile von B und C auf D sei letzterer nunmehr gemeinsam mit dem Erben A der berechtigte Eigentümer des Grundstücks.

Im Ergebnis konnten der A und der D damit als neue Eigentümer in das Grundbuch aufgenommen werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall
Eine Immobilie im Nachlass aber mehrere Erben – Ein Erbe kann das Grundbuch alleine berichtigen lassen
Nachlassimmobilie wird veräußert - Welche Steuern fallen an?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht