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Wann können Eltern die ihrem Sohn geschenkten Grundstücke wegen groben Undanks wieder zurückfordern?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 22.10.2019 – X ZR 48/17

  • Sohn bekommt 1994 Immobilien von seinen Eltern geschenkt
  • 2006 greift der Sohn seinen Vater tätlich an
  • Ob in dem Angriff des Sohnes ein grober Undank liegt, muss von den Gerichten gründlich ermittelt werden

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz über eine Klage eines Ehepaares zu entscheiden, mit dem das Ehepaar von ihrem Sohn diesem geschenkte Immobilien wegen groben Undanks zurückforderten.

Die Eheleute hatten ihrem Sohn im Jahr 1994 mehrere Grundstücke übertragen.

In den notariellen Verträgen hatte sich der Sohn verpflichtet, nach dem Tod der Eltern an seine Geschwister eine Ausgleichzahlung in Höhe von 400.000 DM zu zahlen.

Über zehn Jahre nach der Schenkung greift der Sohn seinen Vater an

Weiter hatten sich die Eltern an einer auf den Grundstücken gelegenen Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten.

Am 07. November 2006 kam es zwischen dem Sohn und seinem Vater zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, die schließlich in Handgreiflichkeiten ausartete.

Im Rahmen der Auseinandersetzung stieß der Sohn seinen Vater vor die Brust, sodass der Vater stürzte. Anschließend nahm der Sohn seinen Vater dann in den Schwitzkasten.

Eltern fordern die Grundstücke zurück

Die Eltern widerriefen daraufhin mit Schreiben vom 15. und 16.11.2006 die dem Sohn im Jahr 1994 gemachten Grundstücksschenkungen wegen groben Undanks und forderten die Grundstücke zurück.

Nachdem der Sohn auf die Forderung seiner Eltern nicht reagierte, ging die Sache zu Gericht.

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage der Eltern gegen ihren Sohn noch ab.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sah die Angelegenheit im Berufungsverfahren aber anders, gab der Klage statt und verurteilte den Sohn zur Rückübertragung der Grundstücke.

Sohn legt Revision zum BGH ein

Gegen das Urteil des OLG legte der Sohn aber Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Und tatsächlich hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur abermaligen Verhandlung an das OLG zurück.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass die Eltern trotz der vereinbarten Gegenleistung des Sohnes in Höhe von 400.000 DM zu Recht auf Rückgabe der Grundstücke und nicht nur auf Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Grundstücke und der vereinbarten Gegenleistung geklagt hätten.

Widerruf der Schenkung muss Begründung enthalten

Auch hätten die Eltern ihrem Sohn im November 2006 mit zwei Schreiben eine grundsätzlich wirksame Widerrufserklärung in Bezug auf die im Jahr 1994 erfolgte Schenkung zukommen lassen.

Aus einer solchen Erklärung müsse, so der BGH, nur hervorgehen, welche Vorfälle der Schenker als Anlass zum Widerruf der Schenkung geführt hätten.

Der BGH wertete das Verhalten des Sohnes aber, anders als das OLG, nicht als groben Undank im Sinne von § 530 BGB.

Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks setze, so der BGH, „objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus.“ Darüber hinaus müsse „die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.“

Gericht muss alle Umstände in Betracht ziehen

Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung habe sich das OLG, so der Vorwurf des BGH, nicht gründlich genug mit allen für den Fall relevanten Umständen auseinander gesetzt.

So sei unberücksichtigt geblieben, dass Sohn und Eltern auf dem selber Grundstück wohnten und es daher für beide Seiten notwendig gewesen sei, „durch beiderseitige Rücksichtnahme ein gedeihliches Zusammenleben zu ermöglichen.“

Weiter habe das OLG nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Vater „durch provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation beigetragen“ habe.

Der BGH gab dem OLG damit im Ergebnis auf, sich die beiden letzteren Aspekte der an sich unstreitigen Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn nochmals genauer anzusehen.

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