Gläubiger des Erblassers will Erbschein beantragen – Welche Nachweise muss er vorlegen?
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.12.2019 – I-3 Wx 210/19
- Gläubiger des Erblassers beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein
- Die Angaben im Erbscheinantrag sind lückenhaft
- Gerichte monieren das Fehlen von Nachweisen zur gesetzlichen Erbfolge
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger eines Erblassers ein Erbschein erteilt werden kann.
In der Angelegenheit war ein Gläubiger des Erblassers an das zuständige Nachlassgericht herangetreten und hatte um Auskunft gebeten, ob dem Gericht Erben bekannt seien oder Beteiligte die Ausschlagung des Erbes erklärt hätten.
Das Nachlassgericht antwortete dem Gläubiger des Erblassers, dass ein Sohn des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen habe, ein weiterer Sohn des Erblassers aber keine Ausschlagung des Erbes erklärt habe.
Weitere Erben sind dem Nachlassgericht nicht bekannt
Weitere Verwandte des Erblassers seien, so die Nachricht des Gerichts weiter, nicht bekannt.
Der Gläubiger beantragte dann beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der den Sohn des Erblassers, der das Erbe nicht ausgeschlagen hatte, als alleinigen Erben seines verstorbenen Vaters ausweisen sollte.
Im Rahmen seines Erbscheinantrages teilte der Gläubiger des Erblassers mit, dass ein Testament des Erblassers nicht bekannt sei und mithin von gesetzlicher Erbfolge auszugehen sei.
Ausschlagungsfrist ist abgelaufen – Erbe ist angenommen
Der eine Sohn habe die Ausschlagung des Erbes nicht erklärt, die Ausschlagungsfrist sein abgelaufen und der betroffene Sohn damit Erbe des Erblassers.
Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung möge das Nachlassgericht, so der Antrag weiter, erlassen.
Das Nachlassgericht hielt diesen Vortrag des Antragstellers für zu dünn und lehnte den Antrag ab.
OLG weist Beschwerde als unbegründet ab
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht wurde vom OLG als nicht begründet abgewiesen.
Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass der Antragsteller zwar seiner Verpflichtung nachgekommen sei, seine Gläubigerstellung durch Vorlage eines Vollstreckungstitels nachgekommen sei.
Weiter könne man aufgrund des Akteninhalts auch davon ausgehen, dass der Erblasser nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge beerbt wird.
Eidesstattliche Versicherung kann erlassen werden
Das OLG sah es auch nicht als zwingend erforderlich an, dass vom Antragsteller zur Untermauerung seines Antrags eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt wird.
Eine solche eidesstattliche Versicherung würde im zu entscheidenden Fall nicht dazu beitragen, dass die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers untermauert wird und sei vorliegend verzichtbar.
Was die Richter am OLG dem Antragsteller aber nicht erlassen wollten, waren ergänzende Angaben zur angeblichen Alleinerbenstellung des Sohnes des Erblassers, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte.
Hier hätte der Antragsteller, so das OLG, problemlos durch Einsichtnahme in standesamtliche Urkunden belegen können, dass neben dem fraglichen Sohn als alleinigem Erben keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.
Nachdem diese Angaben aber fehlten wurde die Beschwerde des Antragstellers und damit der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins endgültig abgewiesen.
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