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Wie wird der Geschäftswert beim Erbscheinverfahren berechnet?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 16.10.2014 – 3 Wx 104/13

  • Streit um den Erbschein beschäftigt zwei gerichtliche Instanzen
  • OLG berechnet die Kosten des Verfahrens nach dem vollen Nachlasswert
  • Beschwerde der Betroffenen gegen die Wertfestsetzung bleibt erfolglos

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit darüber zu entscheiden, wie sich der Geschäftswert für die Gebührenrechnung eines Nachlassgerichts im Zusammenhang mit einem Erbscheinsverfahren berechnet.

In einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins war es unter diversen Miterben zum Streit gekommen. Das Verfahren beschäftigte nicht nur in erster Instanz das Nachlassgericht, sondern in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht.

Nach Abschluss des Verfahrens erhielten die Beteiligten eine Gebührenrechnung, mit der die beim Gericht entstandenen Kosten von den Justizbehörden geltend gemacht wurden. Als Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten wurde vom OLG ein Betrag in Höhe von 1.375.000,00 Euro festgesetzt.

OLG ermittelt die Kosten aus dem vollen Nachlasswert

Der vom OLG zugrunde gelegte Geschäftswert entsprach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.

Abgezogen wurden vom Oberlandesgericht lediglich vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Schulden des Erblassers, die von den Erben zu begleichen waren.

Dieser Geschäftswert erschien der Beteiligten, die die Beschwerde zum Oberlandesgericht getragen hatte, als zu hoch. Sie legte gegen die Kostenberechnung Rechtsmittel ein.

Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg. Die vom OLG vorgenommene Berechnung des Geschäftswertes entsprach der gültigen Gesetzeslage.

Ermittlung der Kosten richtet sich nach dem Gesetz

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass sich die Ermittlung des Geschäftswertes bei einem Erbscheinverfahren nach den Vorgaben in § 40 GNotKG richte. Danach sei zunächst der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls für die Kostenberechnung maßgeblich.

Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG könnten vom Nachlasswert lediglich solche Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom Erblasser selber stammen. Mit dieser Formulierung habe der Gesetzgeber aber auch – in Abweichung zu der bis zum 01.08.2013 geltenden Kostenordnung klargestellt, dass beispielsweise Bestattungskosten, ein Pflichtteil und auch ein Vermächtnis bei der Berechnung der Kosten für ein Erbscheinsverfahren nicht mehr abgezogen werden können.

Bei diesen Positionen würde es sich, so das OLG, nicht um so genannte Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten, die vom Erblasser stammen, handeln.

Es sei bei Anwendung der Regelungen des GNotKG auch grundsätzlich nicht entscheidend, welches wirtschaftliches Ziel der jeweilige Beteiligte in dem Erbscheinverfahren erreichen will.

Lediglich in den Fällen, in denen sich das Erbscheinverfahren erklärtermaßen nur auf das Erbrecht eines Miterben beziehe, würde sich der Geschäftswert für das Verfahren nach § 40 Abs. 2 GNotKG lediglich nach dem Anteil des betroffenen Miterben richten.

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