Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie wird der Geschäftswert beim Erbscheinverfahren berechnet?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 16.10.2014 – 3 Wx 104/13

  • Streit um den Erbschein beschäftigt zwei gerichtliche Instanzen
  • OLG berechnet die Kosten des Verfahrens nach dem vollen Nachlasswert
  • Beschwerde der Betroffenen gegen die Wertfestsetzung bleibt erfolglos

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit darüber zu entscheiden, wie sich der Geschäftswert für die Gebührenrechnung eines Nachlassgerichts im Zusammenhang mit einem Erbscheinsverfahren berechnet.

In einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins war es unter diversen Miterben zum Streit gekommen. Das Verfahren beschäftigte nicht nur in erster Instanz das Nachlassgericht, sondern in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht.

Nach Abschluss des Verfahrens erhielten die Beteiligten eine Gebührenrechnung, mit der die beim Gericht entstandenen Kosten von den Justizbehörden geltend gemacht wurden. Als Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten wurde vom OLG ein Betrag in Höhe von 1.375.000,00 Euro festgesetzt.

OLG ermittelt die Kosten aus dem vollen Nachlasswert

Der vom OLG zugrunde gelegte Geschäftswert entsprach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.

Abgezogen wurden vom Oberlandesgericht lediglich vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Schulden des Erblassers, die von den Erben zu begleichen waren.

Dieser Geschäftswert erschien der Beteiligten, die die Beschwerde zum Oberlandesgericht getragen hatte, als zu hoch. Sie legte gegen die Kostenberechnung Rechtsmittel ein.

Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg. Die vom OLG vorgenommene Berechnung des Geschäftswertes entsprach der gültigen Gesetzeslage.

Ermittlung der Kosten richtet sich nach dem Gesetz

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass sich die Ermittlung des Geschäftswertes bei einem Erbscheinverfahren nach den Vorgaben in § 40 GNotKG richte. Danach sei zunächst der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls für die Kostenberechnung maßgeblich.

Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG könnten vom Nachlasswert lediglich solche Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom Erblasser selber stammen. Mit dieser Formulierung habe der Gesetzgeber aber auch – in Abweichung zu der bis zum 01.08.2013 geltenden Kostenordnung klargestellt, dass beispielsweise Bestattungskosten, ein Pflichtteil und auch ein Vermächtnis bei der Berechnung der Kosten für ein Erbscheinsverfahren nicht mehr abgezogen werden können.

Bei diesen Positionen würde es sich, so das OLG, nicht um so genannte Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten, die vom Erblasser stammen, handeln.

Es sei bei Anwendung der Regelungen des GNotKG auch grundsätzlich nicht entscheidend, welches wirtschaftliches Ziel der jeweilige Beteiligte in dem Erbscheinverfahren erreichen will.

Lediglich in den Fällen, in denen sich das Erbscheinverfahren erklärtermaßen nur auf das Erbrecht eines Miterben beziehe, würde sich der Geschäftswert für das Verfahren nach § 40 Abs. 2 GNotKG lediglich nach dem Anteil des betroffenen Miterben richten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Was kostet ein Erbschein?
Erteilung eines Erbscheins - Das Nachlassgericht kann auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verzichten
Gerichtskostenrechnung in einer Nachlasssache zu hoch? Was kann man machen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht