Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Gläubiger hatte Forderung gegen den Erblasser – Kann er nur einen Erben vor Gericht in Anspruch nehmen oder muss er alle Erben verklagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Alleinerbe muss für sämtliche Nachlassschulden gerade stehen
  • Bei einer Erbengemeinschaft kann ein Gläubiger eine Klage gegen nur einen Erben als Gesamtschuldner erheben
  • Der Gläubiger kann bis zur Teilung des Nachlasses auch alle Miterben zusammen verklagen

Wenn ein Mensch verstirbt, dann hinterlässt er manchmal auch Schulden.

Hat ein Gläubiger dem Erblasser zu Lebzeiten zum Beispiel Geld geliehen oder hat der Gläubiger gegen den Erblasser aus sonstigen Gründen einen Anspruch, dann legt der Gläubiger im Normalfall auch nach dem Ableben des Erblassers Wert darauf, dass seine Forderung berichtigt wird.

Vom Erblasser selber kann der Gläubiger nichts mehr erhalten … der Erblasser ist tot.

Die Erben haften für alle Nachlassverbindlichkeiten

Um zu seinem Geld zu kommen, muss sich der Gläubiger nach dem Erbfall an den oder die Erben des Erblassers halten.

Ist nur ein Alleinerbe vorhanden, dann ist die Vorgehensweise für den Gläubiger nicht allzu kompliziert.

Nach § 1967 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten.

Der Gläubiger muss in diesem Fall also dem Alleinerben einen mehr oder weniger höflichen Brief schreiben, seinen Anspruch darlegen und begründen und im Ernstfall gegen den Alleinerben eine Klage bei Gericht einreichen, um seine Forderung zu realisieren.

Bei mehreren Erben hat ein Gläubiger die Wahl

Etwas komplizierter wird es für den Gläubiger, wenn er es mit mehr als nur einem Erben zu tun hat.

Hier hat der Gläubiger bis zur Teilung des Nachlasses zwei Möglichkeiten.

Solange der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist, kann der Gläubiger wahlweise einen der mehreren Erben im Rahmen einer so genannten Gesamtschuldklage in Anspruch nehmen, § 2058 BGB.

Gesamtschuldklage oder Gesamthandsklage?

Das bedeutet, dass der Gläubiger von nur einem der mehreren Erben seine gesamte Forderung verlangen kann.

Alternativ hat der Gläubiger bis zur Teilung des Nachlasses die Möglichkeit, eine Klage gegen alle Miterben, eine so genannte Gesamthandsklage zu erheben, § 2059 Abs. 2 BGB.

Eine Gesamthandsklage kann nur bis zur Teilung des Nachlasses erhoben werden.

Wird der Gesamthandsklage vom Gericht stattgegeben, kann der klagende Gläubiger mit einem Urteil nur in den ungeteilten Nachlass vollstrecken, nicht in das Privatvermögen der einzelnen Miterben.

Kann ein Erbe alleine die Forderung erfüllen?

Manche Ansprüche lassen sich nur im Wege einer Gesamthandsklage realisieren, so z.B. der gegen eine Erbengemeinschaft gerichtete Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks.

Einen solchen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch können nur alle Erben gemeinsam erfüllen.

Der Normalfall bei einem klageweisen Vorgehen nach einem Erbfall stellt jedoch die so genannte Gesamtschuldklage dar.

Wann kann der Gläubiger in das Privatvermögen eines Miterben vollstrecken?

Hier kann es sich der Gläubiger aussuchen, ob er nur einen Miterben alleine oder sämtliche Miterben klageweise in Anspruch nimmt.

Wird einer Gesamtschuldklage vom Gericht stattgegeben, dann kann der Gläubiger sowohl in den Nachlass als auch in das sonstige Privatvermögen des (oder der) in Anspruch genommenen Miterben vollstrecken.

Eine Gesamtschuldklage kann schon vor und natürlich auch nach der Teilung des Nachlasses vom Gläubiger erhoben werden.

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