Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Grundbuchänderung nach Erbfall - Keine Gebührenbefreiung für Erben, wenn vorab die Erbengemeinschaft eingetragen wurde

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 10.02.2016 – 34 Wx 425/15

  • Nach einem Erbfall werden Erben in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen
  • Nachfolgend einigen sich die Erben auf die Verteilung von Immobilien
  • Die abermalige Grundbuchänderung ist gebührenpflichtig

Das Oberlandesgericht München hatte die Frage zu beantworten, ob sich Erben auch dann noch auf Gebührenbefreiung bei der Grundbuchkorrektur nach einem Erbfall berufen können, wenn das Grundbuch vorab bereits auf die Erbengemeinschaft geändert wurde.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 08.07.2014 verstorben. Er wurde von seinen vier Kindern beerbt.

Zum Nachlass gehörten drei Eigentumswohnungen.

Die vier Kinder beantragten die Änderung des Grundbuches. Zu diesem Zeitpunkt war die Erbengemeinschaft noch nicht auseinander gesetzt.

Kinder werden in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen

Dem Antrag der Kinder wurde vom Grundbuchamt entsprochen und die vier Kinder wurden am 14.11.2014 in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer der Wohnungen in das Grundbuch aufgenommen.

In der Folge einigten sich die vier Erben offenbar über die Verteilung der Erbschaft. Am 12.08.2015 wurden nämlich das Kind 1 und das Kind 2 als neue Eigentümer von einer bzw. von zwei Wohnungen in das Grundbuch eingetragen.

Für diese Eintragung schickte das Grundbuchamt den beiden betroffenen Kindern dann aber Gebührenrechnungen über Beträge in Höhe von 273 Euro bzw. 381 Euro.

Diese Rechnungen wollten die beiden Erben aber nicht bezahlen und beriefen sich auf Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz).

Nr. 14110 KV GNotKG hat folgenden Wortlaut:

Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Die Erben legten gegen die Kostenrechnung Rechtsmittel ein. Das Grundbuchamt wollte von seiner Kostenforderung aber nicht abrücken. So landete die Angelegenheit beim Oberlandesgericht.

Oberlandesgericht weist Beschwerde zurück

Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bereits die Voraussetzungen der Nr. 14110 KV GNotKG für eine Gebührenbefreiung dann nicht erfüllt seien, wenn eine „Weiterübertragung des Grundstücks auf einen Erben erst nach vorheriger Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgt“. In Nr. 14110 KV GNotKG sei lediglich von einer Gebührenbefreiung für „den Erben des eingetragenen Eigentümers“ die Rede. Daraus sei zu schlussfolgern, dass lediglich der Erbe oder eine Erbengemeinschaft, die nach dem eingetragenen Eigentümer in das Grundbuch aufgenommen wird, von der Gebührenbefreiung profitieren könne.

Die Gebührenbefreiung könne aber jedenfalls nur einmal in Anspruch genommen werden.

Das OLG sah sich in dieser am Wortlaut orientierten Auslegung der gesetzlichen Vorschrift auch durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt. Der Gesetzgeber habe nämlich in voller Kenntnis der Rechtsprechung zur ehedem gültigen Kostenordnung, die eine Gebührenbefreiung der nach einer Erbengemeinschaft eingetragenen Erben ebenfalls ablehnte, keine Änderungen oder Klarstellungen an dem neuen GNotKG vorgenommen.

Hieraus sei, so das OLG zu schließen, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung zur Frage der Gebührenbefreiung entwickelten Grundsätze zur Kostenordnung auch auf das GNotKG übernehmen wollte.

Die beiden Erben mussten demnach die Gebührenrechnungen bezahlen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Haus geerbt - Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall
Eine Erbengemeinschaft erbt eine Immobilie – Wie geht es weiter?
Die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall – Kosten der Änderung
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht