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Grundbuchänderung nach Erbfall - Keine Gebührenbefreiung für Erben, wenn vorab die Erbengemeinschaft eingetragen wurde

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 10.02.2016 – 34 Wx 425/15

  • Nach einem Erbfall werden Erben in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen
  • Nachfolgend einigen sich die Erben auf die Verteilung von Immobilien
  • Die abermalige Grundbuchänderung ist gebührenpflichtig

Das Oberlandesgericht München hatte die Frage zu beantworten, ob sich Erben auch dann noch auf Gebührenbefreiung bei der Grundbuchkorrektur nach einem Erbfall berufen können, wenn das Grundbuch vorab bereits auf die Erbengemeinschaft geändert wurde.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 08.07.2014 verstorben. Er wurde von seinen vier Kindern beerbt.

Zum Nachlass gehörten drei Eigentumswohnungen.

Die vier Kinder beantragten die Änderung des Grundbuches. Zu diesem Zeitpunkt war die Erbengemeinschaft noch nicht auseinander gesetzt.

Kinder werden in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen

Dem Antrag der Kinder wurde vom Grundbuchamt entsprochen und die vier Kinder wurden am 14.11.2014 in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer der Wohnungen in das Grundbuch aufgenommen.

In der Folge einigten sich die vier Erben offenbar über die Verteilung der Erbschaft. Am 12.08.2015 wurden nämlich das Kind 1 und das Kind 2 als neue Eigentümer von einer bzw. von zwei Wohnungen in das Grundbuch eingetragen.

Für diese Eintragung schickte das Grundbuchamt den beiden betroffenen Kindern dann aber Gebührenrechnungen über Beträge in Höhe von 273 Euro bzw. 381 Euro.

Diese Rechnungen wollten die beiden Erben aber nicht bezahlen und beriefen sich auf Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz).

Nr. 14110 KV GNotKG hat folgenden Wortlaut:

Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Die Erben legten gegen die Kostenrechnung Rechtsmittel ein. Das Grundbuchamt wollte von seiner Kostenforderung aber nicht abrücken. So landete die Angelegenheit beim Oberlandesgericht.

Oberlandesgericht weist Beschwerde zurück

Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bereits die Voraussetzungen der Nr. 14110 KV GNotKG für eine Gebührenbefreiung dann nicht erfüllt seien, wenn eine „Weiterübertragung des Grundstücks auf einen Erben erst nach vorheriger Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgt“. In Nr. 14110 KV GNotKG sei lediglich von einer Gebührenbefreiung für „den Erben des eingetragenen Eigentümers“ die Rede. Daraus sei zu schlussfolgern, dass lediglich der Erbe oder eine Erbengemeinschaft, die nach dem eingetragenen Eigentümer in das Grundbuch aufgenommen wird, von der Gebührenbefreiung profitieren könne.

Die Gebührenbefreiung könne aber jedenfalls nur einmal in Anspruch genommen werden.

Das OLG sah sich in dieser am Wortlaut orientierten Auslegung der gesetzlichen Vorschrift auch durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt. Der Gesetzgeber habe nämlich in voller Kenntnis der Rechtsprechung zur ehedem gültigen Kostenordnung, die eine Gebührenbefreiung der nach einer Erbengemeinschaft eingetragenen Erben ebenfalls ablehnte, keine Änderungen oder Klarstellungen an dem neuen GNotKG vorgenommen.

Hieraus sei, so das OLG zu schließen, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung zur Frage der Gebührenbefreiung entwickelten Grundsätze zur Kostenordnung auch auf das GNotKG übernehmen wollte.

Die beiden Erben mussten demnach die Gebührenrechnungen bezahlen.

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