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Wann beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist zu laufen? Wann hat der Erbe Kenntnis von seiner Erbschaft?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 20.06.2016 – 3 Wx 96/15

  • Kontakt zwischen Kindern und Eltern ist abgebrochen
  • Kinder schlagen die Erbschaft Monate nach dem Erbfall aus
  • Ausschlagung ist wirksam, da die Kinder vom Berufungsgrund keine Kenntnis hatten

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens zu klären, ob die Ausschlagungserklärungen zweier Kinder nach dem Tod ihres Vaters rechtzeitig und fristgerecht erklärt worden waren.

Der Erblasser verstarb am 17.08.2014 und hinterließ seine Ehefrau und drei Kinder. Der Kontakt zwischen den Eltern und ihren Kindern war offensichtlich bereits seit längerem gestört und beschränkte sich auf sporadische Kontakte.

Die Ehefrau beantragte am 13.02.2015 beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie neben ihren drei Kindern als gesetzliche Erbin ihres verstorbenen Ehemannes ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht informierte die Kinder mit Schreiben vom 03.03.2015.

Kinder schlagen die Erbschaft aus

Als Reaktion erklärten zwei der Kinder, ein drittes war in der Zwischenzeit selber verstorben, am 11.03.2015 die Ausschlagung der Erbschaft.

Die beiden verbliebenen Kinder erklärten gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie erst durch das Schreiben des Nachlassgerichts Kenntnis von dem Umstand erhalten hätten, dass sie ihren Vater beerben. Sie seien bis zu dem Schreiben des Nachlassgerichts davon ausgegangen, dass ein Testament ihres Vaters existiert und die Mutter in diesem Testament als alleinige Erbin benannt sei.

Die Mutter ließ das Nachlassgericht daraufhin wissen, dass die Ausschlagungserklärungen ihrer beiden Kinder nicht wirksam, da verfristet seien. Sie habe ihre beiden Kinder unmittelbar nach dem Ableben des Erblassers telefonisch über den Eintritt des Erbfalls informiert und dabei darauf hingewiesen, dass ein Testament des Vaters nicht existiere und gegebenenfalls eine Ausschlagung der Erbschaft erfolgen müsse, wenn die Kinder mit dem Nachlass nichts zu tun haben wollten.

Inhalt eines Telefonats ist umstritten

Die Kinder bestritten diesen Vortrag ihrer Mutter. Die Mutter habe lediglich bei einem Kind angerufen und dort den Tod des Vaters mitgeteilt. Von der Nichtexistenz eines Testaments sei bei diesem Telefonat nicht die Rede gewesen.

Das Nachlassgericht hat auf dieser Grundlage die Ausschlagungserklärungen der Kinder als wirksam beurteilt und den Erbscheinsantrag der Mutter zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte die Mutter Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG wies die Beschwerde aber nach Anhörung der Beteiligten als unbegründet zurück.

OLG: Ausschlagung der Erbschaft war fristgemäß

Auch das OLG gelangte zu der Überzeugung, dass die Erbschaft von den Kindern rechtzeitig ausgeschlagen worden war.

Nach § 1944 BGB könne, so das OLG, die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

Voraussetzung für den Fristbeginn sei, so das OLG, dass der „Erbe Kenntnis von dem konkreten einschlägigen Berufungsgrund (Gesetz, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag) haben muss“.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge sei, so das OLG, Kenntnis dann zu bejahen, wenn „dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist“.

Im vorliegenden Fall kamen die Richter zu der Überzeugung, dass die Mutter ihrem Kind anlässlich des Telefonats nicht mit hinreichender Sicherheit von der Nichtexistenz eines Testaments berichtet hat.

Die Kinder erfuhren mithin erstmals durch das Schreiben des Nachlassgerichts vom 03.03.2015, dass sie als gesetzliche Erben in Frage kommen.

Dies vorausgeschickt waren die Ausschlagungserklärungen der Kinder am 11.03.2015 innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist erfolgt.

Im Ergebnis wurde der Erbscheinsantrag der Mutter abgewiesen.

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