Der Überlebende kann über das Erbe frei verfügen – Ist damit die Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments aufgehoben?
OLG Hamburg – Beschluss vom 13.02.2018 – 2 W 22/17
- Eheleute verfassen gemeinsames Testament
- Der überlebende Ehepartner soll über das Erbe frei verfügen können
- Die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch nur einen Ehepartner ist nicht zulässig
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte über den Umfang der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entscheiden.
Die Eheleute hatten am 21.07.1990 ein gemeinsames Testament verfasst. In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu „alleinigen und ausschließlichen Vollerben“ eingesetzt.
Weiter enthielt das Testament folgende Verfügung:
„Die oder der Überlebende kann über das Erbe der oder des Erstversterbenden frei verfügen.“
Weiter ordneten die Eheleute in dem Testament an, dass die gemeinsamen Kinder beim Tod des zunächst überlebenden Ehepartners Schlusserben sein sollen.
Der Ehemann verstarb zuerst.
Ehefrau errichtet ein neues Einzeltestament
Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau am 16.05.2016 ein weiteres eigenhändiges Testament und setzte in diesem Testament eine ihrer Töchter als Testamentsvollstreckerin für ihren Nachlass ein.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die in dem Testament aus dem Jahr 2016 als Testamentsvollstreckerin eingesetzte Tochter beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Nachdem die Geschwister der Antragstellerin hiergegen Einwände erhoben hatten, lehnte das zuständige Nachlassgericht Hamburg-Blankenese die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses ab.
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Antragstellerin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG weist Beschwerde zurück
Das OLG schloss sich aber der Beurteilung des Nachlassgerichts an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem Testament vom 16.05.2016 würde, so das OLG, gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1990 verstoßen.
Wörtlich führte das OLG aus:
„Nach dem Tod des Ehegatten kann der überlebende Ehegatte seine in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen oder durch eine neue testamentarische Regelung einschränken, § 2271 Abs. 2 BGB.“
Auch die Bestimmung in dem gemeinsamen Testament, wonach der Überlebende über das „Erbe frei verfügen“ kann, rechtfertige nicht die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Eheleute wollten keine Vor- und Nacherbschaft
Bei dieser Formulierung handele es sich, so das OLG, nämlich regelmäßig nur um einen Hinweis, wonach der überlebende Partner unter Lebenden frei über das Vermögen verfügen kann und keine Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gewollt sei.
Die Eheleute hätten in dem gemeinsamen Testament gerade keine Befugnis für den überlebenden Ehepartner vorgesehen, wonach dieser die Festlegungen in dem gemeinsamen Testament nachträglich ändern darf. Eine entsprechende Auslegung des Testaments in diesem Sinne lehnte das OLG ab.
Schließlich stellte das Gericht auch noch fest, dass mit einer nachträglichen und einseitigen Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine „der Bindungswirkung der wechselbezüglichen Regelungen“ zuwiderlaufende Beschränkung der als Schlusserben eingesetzten Kinder verbunden sei.
Die Kinder würden durch eine Testamentsvollstreckung ihre Verfügungsbefugnis über den Nachlass zumindest für einen gewissen Zeitraum an den Testamentsvollstrecker verlieren.
Im Ergebnis blieb der Antragstellerin das Testamentsvollstreckerzeugnis demnach versagt.
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