Wie kann man nachweisen, dass eine verstorbene Person ein Testament hinterlassen hat?
OLG Brandenburg – Beschluss vom 28.11.2024 – 3 W 131/24
- Sohn einer Erblasserin behauptet, dass seine Mutter ein Testament gemacht hatte
- Das Testament selber ist nicht auffindbar
- Der Sohn will eine eidesstattliche Versicherung abgeben
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie man nachweisen kann, dass eine verstorbene Person ein Testament hinterlassen hat.
In der Angelegenheit war eine Mutter zweier Kinder verstorben. Die Verstorbene hinterließ eine Tochter und einen Sohn.
Die Tochter beantragte nach dem Tod der Mutter bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein.
Die Tochter setzt auf die gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Dieser Erbschein sollte die Tochter und den Sohn als gesetzliche Erben je zur Hälfte ausweisen.
Gegen diesen Erbscheinantrag legte der Sohn der Verstorbenen allerdings Protest ein.
Der Sohn behauptete, dass seine verstorbene Mutter ein Testament hinterlassen habe.
Nach dem Inhalt dieses Testaments sollte der Sohn, so die Behauptung des Sohnes, ein vorhandenes Grundstück und die Tochter den Rest der Erbmasse erhalten.
Der Sohn will eine eidesstattliche Versicherung vorlegen
Die Existenz dieses Testaments könne er, so der Sohn, an Eides statt versichern.
Das Oberlandesgericht entschied den Fall zugunsten der Tochter und begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass der Sohn keine ausreichenden Beweise für die Existenz des Testaments vorgelegt habe.
Wer vor Gericht Rechte aus einem Testament herleiten wolle, müsse das Testament grundsätzlich im Original vorlegen.
Die Existent eines verschwundenen Testaments könne, so das Gericht weiter, zwar grundsätzlich auch mit anderen Beweismitteln nachgewiesen werden.
Eine eidesstattliche Versicherung reicht dem Gericht nicht aus
Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung alleine reiche aber nicht aus, um die Existenz eines Testaments nachzuweisen.
Ein Zeuge müsse das angebliche Testament zumindest gesehen und gelesen haben.
Nachdem der Sohn aber nicht einmal behauptet hatte, das fragliche Testament seiner Mutter gegenständlich gesehen zu haben, war die von dem Sohn angebotene eidesstattliche Versicherung nach Auffassung des Gerichts jedenfalls untauglich, um die Existenz des Testaments zu beweisen.
Im Ergebnis bekam die Tochter Recht und die beiden Geschwister mussten sich die Erbschaft teilen.
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