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Amtsgericht setzt gegen Ergänzungspflegerin zu Unrecht ein Zwangsgeld fest

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Zweibrücken – Beschluss vom 15.12.2020 – 2 WF 232/20

  • Amtsgericht setzt für einen minderjährigen Erben eine unerfahrene Ergänzungspflegerin ein
  • Ergänzungspflegerin ist überfordert und wird entlassen
  • Amtsgericht fordert von der ehemaligen Ergänzungspflegerin einen Schlussbericht und Rechnungslegung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte über die Rechtmäßigkeit eines gegen eine Ergänzungspflegerin festgesetzten Zwangsgeldes zu urteilen.

In der Angelegenheit war eine vermögende Erblasserin am 04.09.2017 verstorben.

Die Erblasserin wurde je zur Hälfte von ihrem Ehemann und ihrem siebenjährigen Sohn beerbt.

Eine Verwandte der Erblasserin wird als Ergänzungspflegerin eingesetzt

Mit Beschluss vom 10.07.2018 bestellte das zuständige Amtsgericht die Schwester des Ehemannes der Erblasserin als Ergänzungspflegerin für den minderjährigen Sohn der Erblasserin.

Als Aufgaben- und Wirkungskreis für die Ergänzungspflegerin legte das Amtsgericht die "Erbauseinandersetzung betreffend den Nachlass“ fest.

In der Folge wurde festgestellt, dass die Ergänzungspflegerin aufgrund der Größe und der Komplexität des Nachlasses überfordert war.

Ergänzungspflegerin wird vom Gericht entlassen

Die Ergänzungspflegerin wurde daher im allseitigen Einvernehmen mit Beschluss vom 19.12 2019 aus wichtigem Grund vom Amtsgericht entlassen.

Gleichzeitig wurde vom Gericht als neuer Ergänzungspfleger ein Rechtsanwalt mit einem erweiterten Aufgabenkreis bestellt.

In der Folge wurde die entlassene Ergänzungspflegerin vom Amtsgericht zur Vorlage eines abschließenden Berichts über ihre Tätigkeit, zur Rechnungslegung und zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert.

Dieser Aufforderung kam die ehemalige Ergänzungspflegerin nicht nach.

Amtsgericht setzt ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro fest

Daraufhin setzte das Amtsgericht gegen die ehemalige Ergänzungspflegerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro fest.

Gegen dieses Zwangsgeld legte die Betroffene sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Betroffene gab zur Begründung ihrer Beschwerde an, dass sie „sich nach Kräften um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bemüht“ habe, „aber in Pflegschaftsangelegenheiten unerfahren“ sei und es für sie nicht nachvollziehbar sei, „was sie falsch gemacht haben soll.“

Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf

Das Oberlandesgericht gab dieser Beschwerde statt.

Das OLG stellte insbesondere fest, dass die Betroffene ihren Berichtspflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen sei.

Weitergehende Maßnahmen wie eine Rechnungslegung über ihre Tätigkeit seien weder möglich noch überhaupt notwendig.

Ein Ergänzungspfleger müsse grundsätzlich nur diejenigen Aktivitäten entfalten, mit denen er beauftragt worden sei.

Aufgabengebiet der Ergänzungspflegerin war sehr beschränkt

Da die ehemalige Ergänzungspflegerin aber vom Amtsgericht gerade nicht mit dem Aufgabengebiet der „Vermögenssorge“ betraut worden war, konnte das Amtsgericht von ihr auch keinen Schlussbericht über das Vermögen des minderjährigen Erben einfordern.

Schließlich kritisierte das OLG auch die Forderung nach einem durch die Betroffene zu erstellenden „Schlussbericht“ als nicht gerechtfertigt, da der Nachlass zum Zeitpunkt der Entlassung der Ergänzungspflegerin auch nicht teilweise auseinander gesetzt war.

Im Ergebnis wurde der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom OLG aufgehoben.

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