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Vater verzichtet auf Erbe – Gilt der Verzicht auch für seine Kinder?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 31.08.2016 – I-3 Wx 192/15

  • Vater verzichtet in notarieller Urkunde auf sein Erbe
  • Nach dem Tod der Eltern entsteht Streit, ob die Enkelkinder Erben sind
  • OLG entscheidet zugunsten der Enkelkinder

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Erbscheinverfahren die Reichweite eines notariellen Erbverzichts zu klären.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 07.05.1991 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten die drei Kinder des Ehepaars zu je ⅓, ersatzweise die Enkelkinder erben.

Im Jahr 1995 schenkten die Eltern einem Sohn ein Grundstück. Im Gegenzug erklärte der Sohn, dass er auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet und insbesondere keine Rechte aus dem notariellen Erbvertrag geltend macht.

Soll sich der Erbverzicht auch auf die Kinder erstrecken?

Der Notar, der den Schenkungsvertrag beurkundete, sah sich veranlasst, die Eltern in der Schenkungsurkunde auf folgenden Umstand darauf aufmerksam zu machen, dass der von dem Sohn erklärte Erbverzicht nicht für dessen Kinder gelte, die in dem Erbvertrag der Eltern als Ersatzerben benannt worden waren.
Wörtlich enthielt die Urkunde folgenden Hinweis:

„Der amtierende Notar hat darauf hingewiesen, dass dieser Zuwendungsverzicht nicht gilt für die Abkömmlinge …, die im Erbvertrag … als Ersatzerben berufen wurden. Der amtierende Notar empfiehlt deshalb …, den Erbvertrag in der Weise zu ändern, dass (der Sohn) nicht mehr zum Miterben nach dem Ableben des Längstlebenden ... berufen ist.“

Auf diesen deutlichen Hinweis des Notars reagierten die Eltern aber nicht. Der notarielle Erbvertrag aus dem Jahr 1991 wurde von ihnen nicht geändert.

In der Folge verstarb zunächst die Ehefrau und im Jahr 2014 der Ehemann.

Tochter baut auf den Erbverzicht und beantragt Erbschein

Die Tochter des Ehepaares beantragte nach dem Tod des Vaters beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Dieser Erbschein sollte die Antragstellerin und ihre Schwester als Erben zu je ½ ausweisen. Die Tochter war der Auffassung, dass die beiden Kinder ihres Bruders, die Enkel der Eltern, als Erben ausscheiden, da der Bruder auf sein Erbrecht verzichtet hatte. Dieser Erbverzicht, so die Tochter, erstrecke sich auch auf die Kinder des Bruders.

Die Kinder des Bruders und Enkel des Erblassers vertraten aber eine deutlich abweichende Meinung und machten in dem Verfahren vor dem Nachlassgericht ihre Stellung als Miterben geltend. Sie verwiesen darauf, dass die Großeltern den Erbvertrag trotz der überdeutlichen Belehrung durch den Notar in dem entscheidenden Punkt gerade nicht abgeändert hätten. Es hätte mithin dem Wunsch der Großeltern entsprochen, dass die Enkel an der Erbschaft beteiligt werden.

Das Nachlassgericht folgte diesen Argumenten der beiden Enkel und wies den Erbscheinsantrag der Tochter als unbegründet zurück.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts erhob die Tochter Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Enkel gewinnen im Beschwerdeverfahren vor dem OLG

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Nach Auffassung des OLG hatte das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Tochter zu Recht abgewiesen.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:

Grundsätzlich würde sich in Erbfällen nach dem 1. Jan. 2010 die Wirkung eines Zuwendungsverzichts auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken, §§ 2352 S. 3, 2349 BGB.

Dieser Grundsatz würde, so das OLG, allerdings nur dann gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 2349 2. Halbsatz BGB.

Enthält der Vertrag über den Erbverzicht mithin keinen Hinweis, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts grundsätzlich auch auf die Kinder des Verzichtenden.

Im zu entscheidenden Fall ergebe sich aber aus der Schenkungsurkunde, dass der Notar die Eltern ausdrücklich darüber belehrt hat, dass die Enkel als Erben in Betracht kommen, wenn die Eltern ihren Erbvertrag nicht abändern.

Nachdem die Eltern aber in der Folge inaktiv blieben und ihren Erbvertrag gerade nicht abgeändert haben, müsse man, so das OLG, den Schluss ziehen, dass die Eltern ihre Enkel gerade nicht von der Erbfolge ausschließen wollten.

Dem Erbscheinsantrag der Tochter blieb aus diesem Grund auch in zweiter Instanz der Erfolg versagt. Die beiden Enkelkinder wurden Miterben zu je 1/6.

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