Wie wirkt sich ein notarieller Erbverzicht auf die Kinder und Enkelkinder des Verzichtenden aus?
- Verwandte und Ehepartner des Erblassers können auf ihr Erbrecht verzichten
- Ein Erbverzicht wirkt sich regelmäßig auch auf das Erbrecht der Abkömmlinge des Verzichtenden aus
- Eine abweichende vertragliche Regelung ist möglich
Jeder Verwandte sowie der Ehepartner des Erblassers kann auf sein Erbrecht verzichten.
Ein solcher Erbverzicht vor Eintritt des Erbfalls ist nur dann wirksam, wenn der entsprechende Vertrag zwischen Erblasser und Verzichtendem von einem Notar beurkundet wird.
Ein Erbverzicht wirkt sich im Erbfall drastisch aus.
Ein notarieller Erbverzicht hat gravierende Folgen
Derjenige, der den Erbverzicht erklärt hat, wird im Erbfall so behandelt, als ob er nie gelebt hätte, § 2346 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
In der Praxis wird ein Erbverzicht häufig gegen Zahlung einer Abfindung erklärt.
Der Verzichtende verzichtet demnach auf der einen Seite auf sein (zukünftiges) Erbrecht und erhält dafür im Gegenzug bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung.
Nach einem Erbverzicht kann der Erblasser frei testieren
Der Erblasser wiederum profitiert von dem Erbverzicht vor allem durch den Umstand, dass er den den Verzicht erklärenden Verwandten oder Ehepartner bei der Regelung seiner Erbfolge nicht mehr berücksichtigen muss.
Neben dem Erblasser und dem Verzichtenden gibt es noch eine weitere Personengruppe, die durch einen notariellen Erbverzicht gegebenenfalls massiv betroffen wird.
Nach § 2349 BGB gilt nämlich folgendes:
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
Demnach kann sich ein notarieller Erbverzicht auch auf Personen auswirken, die mit dem Erbverzicht an sich gar nichts zu tun hatten und auch bei dem Notartermin gar nicht anwesend waren.
Ein Erbverzicht gilt auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden
Wenn nämlich ein Abkömmling (z.B. ein Kind oder ein Enkelkind) oder ein Seitenverwandter (z.B. ein Bruder oder eine Schwester) des Erblassers wirksam und mit notariellem Vertrag auf sein Erbrecht verzichtet, dann gilt dieser Verzicht grundsätzlich auch für sämtliche Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Verzichtenden selber.
Die Abkömmlinge, auf die sich der Verzicht nach § 2349 BGB erstreckt, werden nicht gefragt, ob sie mit dieser Rechtsfolge einverstanden sind und sie müssen dem Verzicht auch nicht zustimmen.
Wenn also beispielsweise ein Sohn gegenüber seinem Vater einen notariellen Erbverzicht erklärt, dann sind nach § 2349 BGB grundsätzlich auch die Kinder und Enkelkinder des Sohnes aus der Erbfolge ausgeschieden.
Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Annahme des Gesetzgebers, dass der Verzichtende als Gegenleistung für seinen Verzicht regelmäßig eine Abfindung erhält, an der die Abkömmlinge des Verzichtenden perspektivisch auch profitieren.
Gesetzliche Regel kann vertraglich abgeändert werden
Der im Gesetz vorgesehene Grundsatz, wonach sich ein Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden auswirkt, kann dabei aber in dem Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden abgeändert werden.
So können die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich der Erbverzicht gerade nicht auf die Abkömmlinge auswirken soll.
Ebenso ist es möglich, dass nur einzelne Abkömmlinge von der Wirkung des Verzichts ausgeschlossen werden sollen.
Der Urkundsnotar muss diesem Punkt im Rahmen der Beurkundung besondere Aufmerksamkeit widmen und sollte in jedem Fall klären, ob eine Erstreckung des Erbverzichts auf Abkömmlinge des Verzichtenden gewollt ist, oder nicht.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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