Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann ein Erbverzicht auch noch nach Eintritt des Erbfalls angefochten werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Beim Erbverzicht muss mit offenen Karten gespielt werden
  • Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung möglich?
  • Nach dem Erbfall kann man auf andere Anspruchsgrundlagen ausweichen

Zuweilen geht es bei dem Abschluss eines notariellen Erbverzichtsvertrages nicht mit rechten Dingen zu.

So kommt es in der Praxis durchaus vor, dass beispielsweise ein Vater oder eine Mutter mit ihrem kaum volljährig gewordenen Kind einen Notar aufsuchen, um dort durch das Kind einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären zu lassen.

Ein solcher Vorgang ist an sich auch nicht sonderlich spektakulär oder anrüchig, soweit der potentielle Erblasser nur mit offenen Karten spielt.

Oft hat der zukünftige Erblasser ein durchaus nachvollziehbares Interesse an der Erklärung eines Erbverzichts durch seinen Abkömmling. Ein solcher Erbverzicht ermöglicht es einem Erblasser nämlich in aller Regel, seine Erbfolge vernünftig und ohne Berücksichtigung zukünftiger Pflichtteilsansprüche seines Abkömmlings zu regeln.

Erbverzicht wird meistens gegen Abfindung erklärt

Ein solcher Erb- uns Pflichtteilsverzicht wird vom Erbberechtigten regelmäßig auch nicht ohne jede Gegenleistung erklärt.

Wenn der Wert der im notariellen Erbverzicht erklärten Gegenleistung angemessen und vernünftig ist, dann gibt es gegen den Abschluss eines Erbverzichts keine Einwände.

Es gibt in der Praxis aber immer wieder die Fälle, bei denen der zukünftige Erblasser seinen potentiellen Erben über seine konkreten Vermögensverhältnisse im Unklaren lässt oder sogar vorsätzlich unrichtige Angaben macht.

Tritt dann der Erbfall ein, erfährt derjenige, der – oft vor Jahren – den Erbverzicht unterschrieben hat, dass die Angaben des Erblassers zu seinem Vermögen unzutreffend waren und damit eigentlich die Geschäftsgrundlage für den ehedem erklärten Erbverzicht nicht gegeben war.

Der Erbverzicht soll angefochten werden

Überlegungen des betroffenen Erben, der den Verzicht erklärt hat, gehen dann oft in Richtung einer Anfechtung seiner Erklärung. Als Anfechtungsgründe werden – oft mit Recht – geltend gemacht, dass man im Rahmen des Erbverzichts arglistig getäuscht worden oder auch einem Irrtum unterlegen sei.

Grundsätzlich ist es auch möglich, einen Erbverzicht wegen Irrtums bzw. wegen arglistiger Täuschung nach den §§ 119, 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzufechten.

Problematisch ist in der Realität nur, dass die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur eine Anfechtung eines Erbverzichtsvertrages nach Eintritt des Erbfalls für nicht zulässig hält.

Herrschende Meinung lehnt Anfechtung nach dem Erbfall ab

Von dieser herrschenden Meinung wird darauf verwiesen, dass eine erst nach dem Tod des Erblassers abgegebene Willenserklärung (Anfechtung) nicht mehr dazu führen darf, die beim Tod des Erblassers entstandene Rechtslage und Erbfolge zu ändern.

Diese herrschende Meinung wird zwar durchaus bestritten, im Wesentlichen halten sich die Gerichte aber an das Verdikt der Unzulässigkeit der Anfechtung eines Erbverzichtes nach Eintritt des Erbfalls.

Einem anfechtungswilligen Erben bleiben aber nach der Rechtsprechung andere Wege, um zu seinem Recht zu kommen.

Der betroffene Erbe kann auf andere Anspruchsgrundlagen ausweichen

Es bleibt allerdings dabei, dass sich der Erbe, der bei Abschluss des Erbverzichts hintergangen wurde oder sich geirrt hat, nicht durch eine Anfechtung des Erbverzichts wieder die Stellung als Erbe erlangen kann.

Liegt der Fall aber klar auf der Hand und ist evident, dass der Erblasser seinen Erben bei Anschluss des Erbverzichts hinters Licht geführt oder mit nur unzureichenden Informationen versorgt hat, dann gewähren die Gerichte dem betroffenen Erben einen Wertersatzanspruch in Höhe des entstandenen Schadens, den der Betroffene als Nachlassverbindlichkeit geltend machen kann.

Im Einzelfall bejahen Gerichte in solchen Fällen auch einen Anspruch aus c.i.c. (culpa in contrahendo) nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB, der sich dann gegen den Erben richtet.

Immer dann, wenn ein Betroffener also mit unlauteren Methoden dazu gebracht wurde, einen Erbverzicht zu unterzeichnen, kann der Betroffene im Nachhinein Regress nehmen.

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