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In einem Erbscheinsantrag muss angegeben werden, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat!

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG Berlin – Beschluss vom 23.04.2018 – 19 W 52/18

  • Dritter stellt für verschollenen Erben einen Erbscheinsantrag
  • Der Antrag enthält keine Angaben zu der Frage, ob die Erbschaft jemals angenommen wurde
  • Die Gerichte weisen den Erbscheinsantrag ab

Das Kammergericht Berlin hatte über die Ordnungsgemäßheit eines Erbscheinsantrages zu entscheiden.

In der Angelegenheit wollte ein Miteigentümer einer Immobilie ein Teilungsversteigerungsverfahren auf den Weg bringen. Weiterer Miteigentümer der Immobilie war der Sohn eines im Jahr 2007 Verstorbenen, der sein Miteigentum an der Immobilie kraft Erbfolge von seinem verstorbenen Vater erworben hatte.

Der aktuelle Aufenthalt dieses weiteren Miteigentümers war allerdings unbekannt.

Dritter stellt für Erben einen Erbscheinsantrag

Nachdem gegenüber dem Versteigerungsgericht für den Teilungsversteigerungsantrag die aktuellen Eigentümer der Immobilie anzugeben und nachzuweisen waren, sah sich der die Teilungsversteigerung betreibende Miteigentümer veranlasst, für den Miteigentümer, der als Erbe Eigentumsrechte an der Immobilie erworben hatte, beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag zu stellen.

Der Betroffene stellte danach bei dem zuständigen Nachlassgericht für den Sohn des verstorbenen einen Erbscheinsantrag. Im Rahmen dieses Erbscheinsantrages erklärte der Antragsteller, dass die Erben die Erbschaft nach dem Erblasser angenommen hätten. Weiter gab er gegenüber dem Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach die von ihm gemachten Angaben zutreffend seien.

Das Nachlassgericht monierte daraufhin, dass die eidesstattliche Versicherung unzutreffend sei. Nachdem die Anschrift des Sohnes des Erblassers unbekannt sei, habe dieser, so das Nachlassgericht, im Zweifel noch gar keine Kenntnis von seiner Erbschaft.

Nachlassgericht weist den Erbscheinsantrag ab

Nachdem der Antragsteller seinen Antrag aber nicht zurücknehmen wollte, wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag ab.

Hiergegen legte der Betroffene Rechtsmittel zum Kammergericht ein.

Die Beschwerde wurde mit dem Argument begründet, dass man davon ausgehen müsse, dass der Sohn von dem Tod seines Vaters im Jahr 2007 und damit von seiner Erbschaft erfahren habe.

Das Kammergericht war von dieser Argumentation nicht überzeugt und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Erbscheinsantrag enthält nicht die erforderlichen Angaben

Das Kammergericht stützte dabei in der Begründung seiner Entscheidung die Auffassung des Nachlassgerichts, wonach der Erbscheinsantrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Soweit der Erbscheinsantrag von einem Dritten und nicht vom Erben selber gestellt wird, müsse der Antrag Angaben zu den Umständen enthalten, wie und wann von dem Erben die Annahme der Erbschaft erklärt worden sei.

Zulässig sei es dabei beispielsweise, wenn der Antragsteller angebe, dass die Erbschaft durch Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist angenommen worden sei.

Hatte der Erbe von dem Erbfall überhaupt Kenntnis?

Der Antragsteller müsse dann aber auch nachvollziehbar angeben, wann der Erbe von dem Erbfall und seiner Berufung zum Erbe erfahren habe.

Diesen Anforderungen würde der von dem Betroffenen gestellte Erbscheinsantrag aber nicht gerecht. Dieser habe lediglich angegeben, dass der aktuelle Aufenthaltsort des Erben unbekannt sei. Angaben zu der Frage, ob der – verschollene – Sohn des Erblassers die Erbschaft angenommen habe, könne man dem Antrag aber nicht entnehmen.

Entsprechend blieb dem Erbscheinsantrag der Erfolg versagt.

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