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Wie muss ein Erbschein nach Eintritt des Nacherbfalls aussehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München - Beschluss vom 01.10.2014 - 31 Wx 314/14

  • Erblasser verfasst Testament und ordnet für nur einen Nachlassgegenstand eine Vor- und Nacherbfolge an
  • Vorerbin soll seine Ehefrau und Nacherben die Kinder werden
  • Nach dem Tod der Ehefrau und Vorerbin gibt es Verwirrung um den Inhalt des Erbscheins

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, welchen Inhalt ein Erbschein nach Eintritt des Nacherbfalls bei vom Erblasser angeordneter Vor- und Nacherbschaft zu haben hat.

Der Erblasser war in der zu entscheidenden Angelegenheit im Jahr 2003 verstorben. Er hinterließ seine Ehefrau und zwei Kinder. In einem am 28.10.1997 verfassten Testament hatte der Erblasser angeordnet, dass seine Ehefrau hinsichtlich eines Hausgrundstücks seine Vorerbin, die beiden Kinder nach dem Tod der Ehefrau in Bezug auf das Hausgrundstück je zur Hälfte die Nacherben sein sollen.

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bezog sich ausdrücklich nur auf das fragliche Hausgrundstück. Für seinen restlichen Nachlass verfügte der Erblasser in seinem Testament, dass die Ehefrau seine Alleinerbin sein soll. Hinsichtlich des übrigen von der Nacherbschaft nicht betroffenen Nachlasses ordnete der Erblasser er zugunsten seiner Ehefrau und Alleinerbin ein Vorausvermächtnis an.

Nach dem Tod des Erblassers wird ein Erbschein erteilt

Nachdem der Erblasser verstorben war, beantragten die Erben einen Erbschein. Dieser Erbschein wurde vom Nachlassgericht am 10.12.2003 erlassen und gab die vom Erblasser verfügte Erbfolge auch korrekt wieder. Der Erbschein aus dem Jahr 2003 bezeugte, dass der Erblasser von seiner Ehefrau beerbt worden war und (nur) hinsichtlich des im Nachlass befindlichen Hausgrundstücks die Nacherbfolge angeordnet worden sei. Als hälftige Nacherben waren in dem Erbschein die beiden Kinder des Erblassers angegeben. Der Nacherbfall sollte, so der Erbschein aus dem Jahr 2003, mit dem Ableben der Ehefrau eintreten.

Im Jahr 2013 verstarb dann die Ehefrau und Vorerbin des Erblassers. Die beiden Kinder beantragten beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der ihr Erbrecht als je hälftige Nacherben nach dem Tod ihrer Mutter als Vorerbin bezeugen sollte.

Auf diesen Antrag hin erteilte das Nachlassgericht dann den beiden Nacherben einen Erbschein, wonach der Erblasser aufgrund des infolge Todes der Vorerbin eingetretenen Nacherbfall beerbt worden ist von

  1. der Ehefrau zu 3/10
  2. der Tochter zu 7/20 und
  3. dem Sohn zu 7/20.

In einem weiteren Beschluss vom 06.06.2014 präzisierte das Nachlassgericht diesen Erbschein dahingehend, dass es hinsichtlich des 3/10-Erbteils der Mutter bei der Alleinerbenstellung der Mutter aus dem Erbschein vom 10.12.2003 verbleibe.

Gegen diesen Erbschein legten der Sohn und die Tochter Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass die in dem neuerlich ausgestellten Erbschein vom Nachlassgericht angegebenen Erbquoten nicht nachvollziehbar seien.

OLG gibt der Beschwerde der Kinder statt

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, den beiden Nacherben einen neuen Erbschein zu erteilen, der die die Erbrechtslage nach Eintritt des Nacherbfalls zutreffend wiedergibt.

Der zu erteilende Erbschein habe, so das OLG, lediglich anzugeben, wer mit welchem Anteil Nacherbe geworden sei und ob die Nacherben in ihren Rechten beschränkt seien. Nacherben seinen im zu entscheidenden Fall nur die Beschwerdeführer, der Sohn und die Tochter des Erblassers, und zwar jeweils zu gleichen Teilen; ihr Erbrecht als Nacherben beschränke sich auf das Hausgrundstück.

Diese Angaben seien dem vom Nachlassgericht erteilten Erbschein auch nach erfolgter Korrektur nicht zu entnehmen. Die vom Nachlassgericht in den Erbschein aufgenommenen anteiligen Wertverhältnisses seien in diesem Zusammenhang "überflüssig und irreführend". Insbesondere sei es nicht notwendig, in dem den Nacherben zu erteilenden Erbschein auf die Nachlasswerte einzugehen, die der Mutter im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt worden waren.

Im Ergebnis sei den beiden Nacherben vom Nachlassgericht sinngemäß folgender Erbschein zu erteilen:

„Der Erblasser ist mit dem infolge Todes der Vorerbin eingetretenen Nacherbfall beerbt worden von seiner Tochter zu 1/2 und seinem Sohn zu 1/2 beerbt worden. Das Erbrecht erstreckt sich nur auf das Hausgrundstück."

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