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Gesetzliche Erbin muss im Erbscheinverfahren keinen Erbenermittler einschalten, um weitere Erben zu finden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 13.02.2015 – 15 W 313/14

  • Nachlassgericht empfiehlt einer Erbin, über einen Nachlasspfleger weitere Erben zu suchen
  • Antrag auf Erbschein wird vom Nachlassgericht abgelehnt
  • Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer Erbscheinsangelegenheit zu klären, in welchem Umfang und mit welcher Intensität eine Erbin im Erbscheinverfahren nach weiteren möglichen gesetzlichen Erben suchen muss.

In der Angelegenheit hatte die Erbin nach dem Tod der Erblasserin beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Dieser Erbschein, so lautete der Antrag, sollte die Antragstellerin als alleinige gesetzliche Erbin ausweisen.

Ein Testament, mit dem die Erblasserin ihre Erbfolge geregelt hätte, existierte nicht. Die Antragstellerin stützte ihren Antrag auf das gesetzliche Erbrecht. Sie war die Cousine der Erblasserin. Die vorverstorbene Mutter der Antragstellerin war die einzige Schwester des Vaters der Erblasserin. Nachlassgericht und auch Antragstellerin gingen übereinstimmend davon aus, dass die Antragstellerin die einzige gesetzliche Erbin auf der väterlichen Seite der Erblasserin ist.

Gibt es weitere gesetzliche Erben?

Wesentlich weniger klar war allerdings die Frage, ob es auf Seiten der Mutter der Erblasserin nicht möglicherweise weitere gesetzliche Erben gibt. Insbesondere scheiterte die Antragstellerin bei ihrem Versuch, eine Heiratsurkunde der Großeltern der Erblasserin mütterlicherseits beizubringen.

In dieser Situation beantragte die Antragstellerin beim Nachlassgericht, dieses möge nach § 2358 Abs. 2 BGB eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung ihres Erbrechts an mögliche weitere Verwandte der Erblasserin erlassen. Das Nachlassgericht weigerte sich aber, dieser Aufforderung nachzukommen, da weitere Erben der mütterlichen Linie „dem Gericht zunächst unbekannt“ seien.

Das Nachlassgericht stellte vielmehr die Vermutung an, dass sich aus der – nicht auffindbaren – Heiratsurkunde der Großeltern ergeben könne, dass die Mutter der Erblasserin einen Bruder gehabt habe. Das Gericht empfahl der Antragstellerin, sie möge eine Nachlasspflegschaft beantragen und durch den Nachlasspfleger mögliche weitere gesetzliche Erben ermitteln lassen.

Dies lehnte die Antragstellerin allerdings ab. Sie bestand vielmehr darauf, dass ihr vom Nachlassgericht der beantragte Erbschein erteilt wird. Ergänzend veröffentlichte sie in der örtlichen Lokalpresse noch eine Annonce, in der mögliche Erben aufgefordert wurden, sich zu melden. Diese Annonce blieb jedoch ohne Resonanz.

Nachlassgericht weist den Antrag auf einen Erbschein zurück

Das Nachlassgericht wies dann den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit der Begründung zurück, dass das Erbrecht der Antragstellerin nicht ausreichend nachgewiesen sei. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerdeführerin Recht. Es hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Angelegenheit zurück zum Ausgangsgericht.

Das OLG bemängelte in seinem Beschluss, dass das Nachlassgericht das von der Antragstellerin beantragte Aufgebotsverfahren nach § 2358 Abs. 2 BGB hätte durchführen müssen.

OLG bestätigt das Erbrecht der Antragstellerin

Insbesondere teilte das OLG nicht die Rechtsmeinung des Nachlassgerichts, wonach die Antragstellerin selber weitere Ermittlungen zur Frage der Existenz weiterer gesetzlicher Erben hätte vornehmen müssen. Die Antragstellerin sei vielmehr mit ihren Aktivitäten ihrer Mitwirkungspflicht im Erbscheinverfahren in vollem Umfang nachgekommen. So habe die Antragstellerin sämtliche mit noch zumutbarem Aufwand beschaffbaren urkundlichen Nachweise dem Gericht vorgelegt.

Auch den Hinweis des Nachlassgerichts, die Antragstellerin möge einen Erbenermittler einschalten, verwarf das OLG. Hierzu verwies das OLG darauf, dass es dem Nachlassgericht selber obliegen würde, Ermittlungen zur Erbfolge nach der Erblasserin anzustellen. Die Antragstellerin habe, so das OLG, sämtliche nach den §§ 2354 - 2356 BGB erforderlichen Angaben gemacht und entsprechende Unterlagen beigebracht. Weitere Angaben könnten von der Antragstellerin mit vertretbarem Aufwand nicht mehr beschafft werden.

Zur Klärung der Frage, ob die Großeltern mütterlicherseits neben der Erblasserin noch weitere Kinder gehabt hätten, sei nunmehr ein Aufgebotsverfahren gemäß § 2358 Abs.2 BGB eine sachgerechte und sogar gebotene Vorgehensweise. In diesem Zusammenhang könne das Nachlassgericht sich durch eine Anfrage beim Stadtarchiv der Stadt, in der die Großeltern der Erblasserin geheiratet haben, gegebenenfalls weitere Erkenntnisse gewinnen.

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