Erbscheinverfahren – Übersetzung ausländischer Personenstandsurkunden reicht aus
OLG Karlsruhe – Beschluss vom 05.03.2013 – 11 Wx 16/13
- Erbin lässt für einen Erbschein Urkunden von der rumänischen in die deutsche Sprache übersetzen
- Nachlassgericht fordert eine Beglaubigung der Unterschrift des rumänischen Übersetzers
- OLG hält eine Beglaubigung der Unterschrift nicht für erforderlich
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte zu klären, ob ein Nachlassgericht im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins verlangen kann, dass die Unterschrift des Übersetzers ausländischer Personenstandsurkunden notariell beglaubigt wird.
In der Angelegenheit war der kinderlose Erblasser im Oktober 2010 verstorben. Nachdem er kein Testament hinterlassen hatte, richtete sich seine Erbfolge nach dem Gesetz. Als gesetzliche Erben kamen die Tante des Erblassers sowie seine Cousine und zwei Cousins in Frage.
Eine der gesetzlichen Erben beantragte dann auch beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie und die anderen Verwandten des Erblassers als gesetzliche Erben zu je ¼ ausweisen sollte. Die Antragstellerin kam dabei auch ihrer Pflicht nach § 2356 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach, die Richtigkeit der in dem Erbscheinantrag gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Urkunden sind in rumänischer Sprache abgefasst
Die Angelegenheit wich nur insoweit vom Normalfall ab, als es sich bei den von der Antragstellerin zusammen mit dem Erbscheinsantrag eingereichten Sterbeurkunden, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden sämtlich um rumänische Personenstandsurkunden handelte, die im Original eben auch in rumänischer Sprache abgefasst waren.
Um etwaigen Sprachproblemen aus dem Weg zu gehen, hatte die Antragstellerin sämtliche von ihr eingereichten Urkunden mit einer deutschen Übersetzung versehen. Diese Übersetzung war von einem öffentlich bestellten undbeeidigten Übersetzer für die rumänische Sprache angefertigt worden, der die Richtigkeit seiner Übersetzung auf den Urkunden auch ausdrücklich versicherte.
Dies reichte dem Nachlassgericht jedoch nicht aus. Es lies die Antragstellerin wissen, dass neben der Übersetzung auch noch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers erforderlich sei. Nachdem sich die Antragstellerin weigerte, diese zusätzliche Forderung des Nachlassgerichts zu erfüllen, wurde ihr Erbscheinantrag vom Nachlassgericht kostenpflichtig abgewiesen.
Erbin legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein
Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die vor dem OLG Karlsruhe schließlich auch erfolgreich war.
Das OLG stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift eines Übersetzers ausländischer Urkunden im Erbscheinverfahren in der Regel vom Nachlassgericht nicht verlangt werden kann.
Das OLG wies in der Begründung des Beschlusses darauf hin, dass der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne des § 2356 BGB durch § 415 ZPO (Zivilprozessordnung) definiert wird. Danach können grundsätzlich auch ausländische Urkunden tauglich sein, um die im Erbscheinverfahren gemachten Angaben zu untermauern.
Weiter, so das OLG, käme bei ausländischen Urkunden in Betracht, dass vom Gericht die Übersetzung der Urkunden in die deutsche Sprache durch einen öffentlich bestellten Übersetzer verlangt werden kann, insbesondere wenn das Gericht selber nicht in der Lage ist, die Urkunde zu übersetzen.
OLG sieht kein Erfordernis für eine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers
Nach § 142 Abs. 3 ZPO gilt aber die Übersetzung eines so bestellten Übersetzers als richtig und vollständig, so das OLG Karlsruhe. § 142 ZPO würde darüber hinaus nicht erfordern, dass auch noch die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt wird.
Einen weiteren Erkenntnisgewinn maß das OLG der vom Nachlassgericht geforderten Beglaubigung der Übersetzerunterschrift nicht zu. Sollte das Nachlassgericht tatsächlich Zweifel an der Richtigkeit der Unterschrift gehabt haben, hätte es sich, so das OLG, durch einen kurzen Telefonanruf beim Übersetzer von der Korrektheit der Unterschrift überzeugen können.
Die Sache wurde danach an das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.
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