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Erbschaft oder Erbteil wird verkauft – Wer zahlt die Erbschaftsteuer?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe kann seinen Erbteil jederzeit mittels notariellem Vertrag veräußern
  • Auch nach einem Verkauf des Erbteils ist man verpflichtet, Erbschaftsteuer zu bezahlen
  • Im Innenverhältnis kann sich der Erwerber des Erbteils verpflichten, die Erbschaftsteuer zu übernehmen

Manchmal muss ein Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls feststellen, dass mit einer Erbschaft durchaus auch Schattenseiten verbunden sind.

Insbesondere in den Fällen, in denen ein Erbe nicht alleine zur Erbfolge berufen ist und sich mehrere Miterben den Nachlass teilen müssen, kann die Freude an einer Erbschaft schnell in Frust umschlagen.

Mehrere Erben bilden nämlich kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft. Jedem Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft steht ein quotaler Anteil an jedem Nachlassgegenstand entsprechend seiner Erbquote zu. Ein Miterbe hat gegen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft nie einen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Nachlassgegenstands.

Eine Erbengemeinschaft muss vielmehr „auseinander gesetzt“ werden. Die Erben müssen sich über die Verteilung des Nachlasses einigen. Und wenn dies nicht gelingt, dann sind die Erben - manchmal über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg – miteinander beschäftigt, ohne dass die Erben finanziell namhaft von der Erbschaft profitieren.

Erbe kann seine Erbschaft verkaufen

Wenn der Ärger über die schleppende Nachlassauseinandersetzung groß genug ist, fangen Erben manchmal an, sich über alternative Lösungen Gedanken zu machen.

Sehr empfehlenswert ist es für Erben, die an einer schnellen Lösung interessiert sind, sich über den Verkauf ihrer Erbschaft Gedanken zu machen. Jeder Allein- und eben auch jeder Miterbe kann zu jeder Zeit dem ihm zustehenden Erbteil an einen Dritten mittels notariellen Vertrages verkaufen, § 2371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eine Erbschaft kann dabei sowohl als Ganzes als auch nur zu einem Bruchteil verkauft werden.

Die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben haben zwar nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht, können also in den vom weichenden Miterben abgeschlossenen Vertrag einsteigen und so das Eindringen von mutmaßlich familienfremden Personen in die Erbengemeinschaft verhindern.

Wird dieses Vorkaufsrecht von den Miterben aber nicht ausgeübt, dann wird der Verkauf des Erbteils zwischen dem weichenden Erben und dem Erwerber des Erbteils abgewickelt wie jeder andere Kaufvorgang. Der Erwerber erhält den Erbteil, der veräußernde (Mit)Erbe bekommt den vereinbarten Kaufpreis und muss sich zukünftig grundsätzlich nicht mehr um die Abwicklung der Erbschaft kümmern.

Wer zahlt die Erbschaftsteuer?

Auch nach der Veräußerung seines Erbteils kappt der weichende Erbe nicht sämtliche Verbindungen zu seiner Erbschaft. So muss der Erbe beispielsweise dem Erwerber im Rahmen des § 2376 BGB für Mängel an der Erbschaft haften.

Und eine weitere Obliegenheit wird der weichende Erbe auch nach dem Verkauf seines Erbteils grundsätzlich nicht los. Er schuldet nämlich dem Finanzamt nach § 20 Abs. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) eine auf die Erbschaft gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer.

Der tiefere Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Erbe, der seine Erbschaft ganz oder in Teilen verkauft, nie seine Stellung als Erbe verliert. Ebenso wenig wird der Erwerber des Erbteils neuer Erbe des Erblassers.

Die Erbschaftsteuerschuld obliegt dem Erben nach § 20 Abs. 1 ErbStG persönlich und er kann sich dieser Steuerschuld auch nicht durch die Veräußerung seines Erbteils entledigen. Das Finanzamt wird sich in Sachen Erbschaftsteuer immer an den Erben und nie an den Erwerber halten.

Der Erwerber eines Erbteils hat allerdings immer zu berücksichtigen, dass nach § 20 Abs. 3 ErbStG der gesamte Nachlass bis zur vollendeten Auseinandersetzung für die Erbschaftsteuer sämtlicher am Erbfall Beteiligter haftet. Kommt der weichende Erbe entsprechend seiner Pflicht zur Zahlung von Erbschaftsteuer nicht nach, kann und wird das Finanzamt auf den – ungeteilten – Nachlass zugreifen.

Natürlich haben es der weichende Erbe und der Erwerber des Erbteils in der Hand, in diesem entscheidenden Punkt eine (im Innenverhältnis) verbindliche Regelung zu treffen. Es spricht nichts dagegen, wenn sich der Erwerber des Erbteils in dem notariellen Kaufvertrag gegenüber dem Veräußerer des Erbteils dazu verpflichtet, die gegebenenfalls zu entrichtende Erbschaftsteuer zu bezahlen. Fällt tatsächlich Erbschaftsteuer an, wird sich eine solche Vereinbarung naturgemäß auf die Höhe des Kaufpreises auswirken.

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