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Erbschaftsteuer für Grundstück – Kann eine Maklerprovision abgezogen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

FG Köln – Urteil vom 12.02.2014 – 4 K 3081/13

  • Erbe veräußert Nachlassgrundstück
  • Die anfallende Maklerprovision will der Erbe bei der Erbschaftsteuer mindernd berücksichtigen
  • Finanzgericht akzeptiert den Abzug nicht

Die Frage, ob eine von einem Erben bei Veräußerung eines Nachlassgrundstücks bezahlte Maklercourtage den der Besteuerung unterliegenden Wert der Immobilie mindert, hatte das Finanzgericht Köln zu klären.

Der Kläger in dem Verfahren hatte eine Erbschaft gemacht. Zu dieser Erbschaft gehörte ein Grundstück. Kurze Zeit nach Eintritt des Erbfalls veräußerte der Kläger das Grundstück für einen Kaufpreis in Höhe von 178.000 Euro.

In dem Kaufvertrag mit dem Erwerber hatte sich der Veräußerer dazu verpflichtet, die im Rahmen der Transaktion anfallende Maklerprovision hälftig mit einem Betrag in Höhe von 6.355 Euro zu übernehmen.

Das Finanzamt hatte den Wert des fraglichen Grundstücks zum Zweck der Festsetzung der anfallenden Erbschaftsteuer zunächst mit Bescheid vom 21.09.2012 auf einen Betrag in Höhe von 204.312 Euro taxiert. Hiergegen legte der Erbe Einspruch ein. Er verwies in der Begründung seines Anspruchs auf den von ihm erzielten – niedrigeren – Veräußerungspreis in Höhe von 178.000 Euro und wollte von dieser Summe auch noch die 6.355 Euro Maklerprovision abgesetzt wissen.

Finanzamt verweigert die Berücksichtigung der Maklerprovision

Das Finanzamt folgte diesem Ansinnen nur zum Teil und änderte den Bescheid auf den niedrigeren Wert von 178.000 Euro ab. Die Maklercourtage wollte das Finanzamt aber nicht betragsmindernd berücksichtigen. Der Kaufpreis für die Immobilie, so das Finanzamt, gelte als deren gemeiner Wert und sei regelmäßig ohne Wertkorrekturen anzusetzen. Nebenkosten der Veräußerung, zu denen auch die Maklercourtage und möglicherweise Notarkosten gehörten, könnten hingegen nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid klagte der Erbe zum Finanzgericht.

In seiner Klagebegründung wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass vom Bundesfinanzhof Sachverständigenaufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer als abzugsfähig angesehen werden. Die von ihm gezahlten Maklerkosten seien zumindest gutachterähnlichen Kosten und müssten ebenfalls zu einer Wertminderung führen.

Die Klage wurde vom Finanzgericht zurückgewiesen.

Finanzgericht weist die Klage des Erben ab

Der Besteuerung sei, so das Gericht, der Wert zu unterwerfen, der durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der einzelnen Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Grundstückserwerbsnebenkosten, wie auch die vom Kläger bezahlte Maklercourtage, würden nicht zu einer Reduzierung dieses Wertes führen. Gegen eine Einbeziehung der Maklerprovision würde sprechen, dass ein und dasselbe Grundstück im Rahmen der Besteuerung zwei verschiedene Werte hätte, je nachdem, ob das Grundstück mit oder ohne Makler verkauft wird.

Die Richter ließen es allerdings ausdrücklich offen, ob die Maklercourtage als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 10 ErbStG Berücksichtigung finden kann.

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