Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ehefrau kann erben, obwohl der Ehemann die Scheidung beantragt hatte

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 25.10.2019 – I-3 Wx 182/19

  • Ehemann beantragt nach 20 Jahren Ehezeit die Scheidung
  • Ehefrau pflegt ihren Mann in seinen letzten Tagen
  • Ehefrau wird neben den Kindern des Ehepaares gesetzliche Erbin

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob ein anhängiges Scheidungsverfahren Auswirkungen auf das Erbrecht des überlebenden Ehepartners hat.

In der Angelegenheit hatte sich ein Ehepaar im Mai 2016 getrennt. Ende des Jahres 2017 beantragte der Ehemann die Scheidung der Ehe.

Ehefrau will sich nicht scheiden lassen

Im Februar 2018 ließ die Ehefrau ihren Ehemann in einem Brief unter anderem folgendes wissen:

Gründe für eine Scheidung gab es schon vor genau 20 Jahren und später immer wieder, aber wir haben es geschafft und sind zusammen geblieben. Vielleicht können wir uns noch einmal eine Chance geben, indem wir trotz räumlicher Trennung in Kontakt bleiben und uns bei Bedarf gegenseitig unterstützen.
Es ist mir auch sehr wichtig zu betonen, dass ich mich nicht scheiden lassen wollte, weil ich aus tiefster Überzeugung unsere Ehe eingegangen war – bis der Tod sie scheidet.

In der Folge erlitt der Ehemann einen Schlaganfall. Dies veranlasste die Ehefrau zu ihm zurückzukehren. Die letzten zwei Wochen vor dem Tod des Ehemannes kümmerte sich die Ehefrau um den Ehemann.

Ehefrau beantragt als gesetzliche Erbin einen Erbschein

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau beim Nachlassgericht einen Erbschein.

Nachdem der Ehemann kein Testament hinterlassen hatte, sollte der Erbschein nach dem Antrag der Ehefrau auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge erteilt werden.

Die Ehefrau beanspruchte für sich einen Erbteil von 1/2. Die drei Kinder des Ehepaares sollten zu je 1/6 im Erbschein als Erben ausgewiesen werden.

Nach einigem Zögern teilte das Nachlassgericht mit, dass es dem Erbscheinsantrag der Ehefrau stattgeben wolle.

Ein Kind legt Beschwerde zum OLG ein

Diese Entscheidung missfiel aber einem der Kinder des Ehepaares, das gegen die Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegte.

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Erbrecht der Ehefrau vorliegend nicht durch die vom Ehemann beantragte Scheidung ausgeschlossen worden sei.

Nach § 1933 BGB sei das Erbrecht des überlebenden Ehepartners nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte. 

Voraussetzungen für eine Scheidung liegen nicht vor

Im zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser zwar vor seinem Tod die Scheidung beantragt.

Das OLG konnte aber nicht feststellen, dass beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren.

Nach § 1565 BGB könne eine Ehe nämlich nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe sei anzunehmen, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.

Eheliche Lebensgemeinschaft kann wiederhergestellt werden

Das OLG konnte im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen.

Sowohl der Brief der Ehefrau aus dem Jahr 2018 als auch das Verhalten der Ehefrau unmittelbar vor dem Ableben des Ehemannes ließen die Richter am OLG vielmehr daran zweifeln, dass sich die Ehefrau bereits endgültig von der Ehe verabschiedet hatte.

Im Ergebnis wurde die Ehefrau damit neben ihren Kindern Miterbin zu ½.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Auswirkung der Scheidung auf das Erbrecht des Ehegatten
Was wird aus dem Erbrecht, wenn ein Ehepartner während eines laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt?
Eheleute wollen sich scheiden lassen – Worauf müssen sie in Bezug auf das Erbrecht achten?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht