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Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollen „die Angehörigen“ erben – Wie gestaltet sich die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 09.05.2012 – 31 Wx 269/11

  • Eheleute verfassen ein unklares gemeinsames Testament
  • Die Tochter der Eheleute reklamiert die Alleinerbenstellung für sich
  • OLG legt das Testament aus und sieht die Angehörigen als Erben

Das Oberlandesgericht München hatte die Erbfolge eines Ehepaares zu beurteilen, das ein unklares Testament hinterlassen hatte.

Die Erblasserin war im Jahr 2010 verstorben. Ihr Ehemann war bereits ein Jahr früher verschieden. Die Ehe war kinderlos geblieben, die Erblasserin hatte aus einer früheren Beziehung eine Tochter.

Die beiden Eheleute hatten im Jahr 1987 ein formwirksames privates gemeinschaftliches Testament errichtet.

Eheleute verfassen ein unklares Testament

In diesem Testament regelten die Eheleute ihre Erbfolge wie folgt:

Unser Letzter wünsch ist es falls ein Ehepartner stirbt als allein Erbe bleibt, erst nach unserem Tod sind dan die Angehörige berechtigt zu erben, das ist unser gegenseitiger wille.“

Der Ehemann errichtete im Jahr 1998 ein weiteres Testament mit zahlreichen erbrechtlichen Anordnungen.

Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2010 beantragte die Tochter die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Diesen Antrag stützte die Tochter auf das Testament aus dem Jahr 1987. Nachdem das für den Erbschein zuständige Nachlassgericht einen Hinweis erteilt hatte, wonach vorliegend die gesetzliche Erbfolge in Frage komme, begehrte sie den Erbschein auf Grundlage der sich aus dem Gesetz ergebenden Erbfolge nach ihrer Mutter.

Gegen diesen Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin wandten sich weitere Verwandte, die in dem Testament aus dem Jahr 1987 eine Schlusserbeneinsetzung der Angehörigen angeordnet sahen.

Nachlassgericht will der Tochter einen Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht kündigte an, der Tochter einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Gegen diesen Beschluss legten die Angehörigen Beschwerde zum OLG München ein.

Tatsächlich wurde die Rechtsauffassung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nicht geteilt.

Das OLG vertrat die Auffassung, dass die Eheleute in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1987 nicht nur die Erbfolge nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten, sondern vielmehr auch nach dem überlebenden Ehegatten regeln wollten. In der von den Eheleuten gewählten Formulierung in dem Testament aus dem Jahr 1987 sahen die Richter des OLG eine Schlusserbeneinsetzung der Angehörigen beider Eheleute.

OLG: Die Verwandten sind die Erben

Im Zweifel, so das OLG, seien bei der von den Eheleuten gewählten Formulierung die Verwandten beider Ehegatten als Erben berufen. Das OLG ließ dabei allerdings die genaue Verteilung des Nachlasses auf Grundlage des vorliegenden Testaments offen. Es komme, so das Gericht sowohl eine Verteilung nach Kopfteilen (Z.B.: Bei vier Angehörigen als Erben erbt jeder zu ¼) als auch eine Verteilung der Erbschaft nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge in Betracht.

Ausgeschlossen wurde vom OLG aber ausdrücklich, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter dem Begriff der „Angehörigen“ lediglich die Tochter der Erblasserin verstanden hätten.

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