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Wann können in einem Erbschein für mehrere Erben die jeweiligen Erbquoten angegeben werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 10.07.2019 – 31 Wx 242/19

  • Ein Miterbe beantragt Erbschein, die die Erbquoten nicht ausweisen soll
  • Das Nachlassgericht beabsichtigt einen Erbschein unter Ausweis der Erbquoten
  • Das OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, ob in einem Erbschein die Erbquoten von drei beteiligten Miterben aufgenommen werden können.

In der Angelegenheit waren drei Erben A, B und C zur Erbfolge berufen.

Erbe A und Erbe C hatten nach dem Erbfall ihren Erbteil an die Erbin B veräußert.

Ein quotenloser Erbschein wird beantragt

Am 10.12.2018 hatte die Erbin B beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, der die Erben A, B und C als Erben ausweisen sollte. Die Erbin B wünschte dabei ausdrücklich einen Erbschein, der die Quoten der drei beteiligten Erben nicht ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht kündigte auf diesen Antrag der Erbin B hin an, dass es einen Erbschein erlassen wolle, der A, B und C zu je ⅓ Erben als Erben ausweisen sollte.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

OLG gibt der Beschwerde statt

Das OLG gab der Beschwerde auch statt.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass für den vom Nachlassgericht angekündigten Erbschein mit einem Ausweis der Erbquoten zu keinem Zeitpunkt ein Antrag gestellt worden sei.

Die Erbin B wollte vielmehr ausdrücklich einen Erbschein ohne Ausweisung der Erbquoten, was nach § 352a Abs. 2 FamFG auch zulässig und möglich ist.

Mit einem quotenlosen Erbschein müssen alle Miterben einverstanden sein

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass ein so genannter quotenloser Erbschein vom Nachlassgericht nur dann erteilt werden kann, wenn alle beteiligten Erben auf die Angabe der Erbquote verzichten.

Vorliegend hatten die Erben A und C allerdings in diesem Zusammenhang gar keine Erklärung abgegeben.

Vielmehr hatte der Erbe A seiner Aufnahme als Erbe in den Erbschein ausdrücklich widersprochen.

Die Veräußerung seines Erbteils ließ den Erben A aber nicht aus der Erbfolge ausscheiden, sodass seine Aufnahme in den Erbschein weiter geboten war.

Das OLG verwies die Angelegenheit zurück an das Nachlassgericht. Dort war zu klären, ob doch die Erteilung eines Erbscheins unter Ausweis der jeweiligen Erbquoten gewünscht war.

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