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Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge
  • Ist das Testament unwirksam, angefochten oder widerrufen?
  • Die gesetzliche Erbfolge beim Pflichtteilsrecht

Die Frage, wer Erbe eines Verstorbenen wird, ist aus mehreren Gründen von großer Wichtigkeit. Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das bedeutet, dass er das komplette Vermögen des Verstorbenen erhält. Auf der anderen Seite muss der Erbe aber auch für alle Schulden aufkommen, die der Verstorbene gegebenenfalls zu Lebzeiten angehäuft und nicht getilgt hat.

Wer der Erbe eines Verstorbenen wird, klärt entweder der vom Erblasser hinterlassene letzte Wille oder, soweit ein letzter Wille nicht existiert, das Gesetz. Die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und seine Vermögensnachfolge auch nicht in einem Erbvertrag geregelt hat.

Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, dann bestimmt sich alleine nach dem Inhalt dieser Dokumente, wer Erbe des Erblassers wird. Der Erblasser ist dabei nach deutschem Recht frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben in seinem Testament benennt. Es gilt die so genannte Testierfreiheit. Als Erben können vom Erblasser seine Verwandten, Familienangehörige, die eigenen Kinder oder der Ehepartner, aber auch gemeinnützige Organisationen, Vereine oder die Kirche eingesetzt werden.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser aber kein Testament errichtet, dann legt die im BGB geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge, wer der Erbe des Erblassers wird.

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein/e Ehegatte/in bzw. der eingetragene Lebenspartner. Je näher jemand mit dem Erblasser verwandt ist, desto eher ist er zur gesetzlichen Erbfolge berufen.

Näher mit dem Erblasser verwandte Personen schließen weiter mit dem Erblasser verwandte Personen von der Erbfolge aus. Sind beispielsweise am Todestag des Erblassers Kinder des Erblassers vorhanden, so erben die Kinder und schließen weiter Verwandte, wie zum Beispiel die Eltern oder die Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen sich die Erbfolge nach dem Gesetz richtet, obwohl der Erblasser ein Testament hinterlassen hat.

Das Testament ist unwirksam

Die gesetzliche Erbfolge kann nämlich selbst bei Existenz eines Testaments eingreifen, wenn das vom Erblasser verfasste Testament unwirksam ist.

Öfter, als man denkt, ignorieren nämlich Erblasser bei der Abfassung ihres Testaments beispielsweise zwingend geltende gesetzliche Formvorschriften. So muss ein Testament zum Beispiel zur Gänze vom Erblasser persönlich handschriftlich verfasst und mit seinem Namen unterschrieben sein.

Testamente, bei denen der Erblasser im Rahmen der Abfassung den Computer oder die Schreibmaschine nutzt oder bei denen der Erblasser schlicht vergisst, am Ende zu unterschreiben, sind formunwirksam und nichtig.

Hat der Erblasser in einem solchen Testament seine Erben eingesetzt, so hat diese Erbeinsetzung keine Wirkung. Ein Formmangel in einem Testament vernichtet das Testament insgesamt und die Frage der Erbfolge muss vom Gesetz geklärt werden.

Ein Testament ist ebenso unwirksam, wenn der Erblasser das Testament in einem Zustand der Testierunfähigkeit verfasst hat. Der Erblasser muss wissen und verstehen, was er mit seinem Testament bewirkt. Fehlt ihm diese Einsichtsfähigkeit im Moment der Testamentserrichtung, dann ist das Testament unwirksam und es gilt die gesetzliche Erbfolge.

Das Testament wird angefochten

Ein weiterer Fall für die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge liegt dann vor, wenn der Erblasser zwar ein Testament verfasst hat, dieses Testament aber nach Eintritt des Erbfalls von einem Hinterbliebenen wirksam angefochten wurde.

Die Idealvorstellung des Gesetzes ist, dass jeder Erblasser seine Erbfolge in einem Testament frei von jeglichen Irrtümern oder Beeinflussungsversuchen von dritter Seite regeln können soll.

Unterliegt der Erblasser bei Abfassung seines Testaments aber einem Irrtum oder wird er von dritter Seite durch Drohungen dazu gebracht, in einer bestimmten Weise zu testieren, dann können sich die gesetzlichen Erben nach Eintritt des Erbfalls auf diesen Willensmangel des Erblassers berufen und das Testament anfechten.

Geht die Anfechtung durch, verliert das Testament seine Wirkung und die gesetzliche Erbfolge greift ein.

Das Testament wird widerrufen

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Vermögensnachfolge auch in den Fällen, in denen der Erblasser zwar ursprünglich ein wirksames Testament errichtet, das Testament später aber widerrufen hat.

Wie ein Testament vom Erblasser widerrufen werden kann, ist im Gesetz in den §§ 2253 ff. BGB detailliert geregelt. Es reicht dabei für einen Widerruf nicht aus, dass der Erblasser nur mündlich erklärt, dass sein Testament keine Wirkung mehr haben soll.

Um die Rechtswirkungen eines Testaments zu beseitigen, ist es vielmehr notwendig, dass der Erblasser den Widerruf des Testaments in einem neuen Testament anordnet oder dass das Testament vom Erblasser vernichtet wird.

Nach Widerruf eines Testaments greift wiederum die gesetzliche Erbfolge ein … bis zu dem Augenblick, in dem der Erblasser ein neues Testament verfasst.

Für die Berechnung des Pflichtteils wird gesetzliche Erbfolge benötigt

Die gesetzliche Erbfolge kann schließlich auch für Fälle interessant sein, in denen ein wirksames Testament vorliegt.

Wenn in dem Testament des Erblassers zum Beispiel ein Kind oder der Ehepartner des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann werden die Regeln der gesetzlichen Erbfolge benötigt, um den Pflichtteilsanspruch des Enterbten zu berechnen.

Hat der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass sein Kind oder sein Ehepartner nicht an seinem Nachlass beteiligt werden sollen, dann ist diese Entscheidung grundsätzlich zu respektieren. Das enterbte Kind oder der enterbte Ehepartner werden in diesem Fall nicht Erbe.

Das Gesetz billigt nächsten Familienangehörigen im Falle der Enterbung jedoch das Recht auf den so genannten Pflichtteil zu, § 2303 BGB. Dieser Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Betroffenen.

Um seinen Pflichtteil berechnen und nachfolgend geltend machen zu können, muss sich der Betroffene also, obwohl ein Testament vorliegt, mit der gesetzlichen Erbfolge beschäftigen.

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