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Bei der Erbschaftsteuer kann die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro sowohl vom Vor- als auch vom Nacherben in Anspruch genommen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

FG Münster – Urteil vom 24.10.2019 – 3 K 3549/17 Erb

  • Nacherbin hat Erbfallkosten in Höhe von 40 Euro
  • Nacherbin beansprucht Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro
  • Finanzgericht gibt der Erbin Recht

Das Finanzgericht Münster hatte die Frage zu klären, ob eine Nacherbin bei der Erbschaftsteuer auch dann die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro in Anspruch nehmen kann, wenn lediglich Erbfallkosten in zweistelliger Höhe angefallen sind.

In der Angelegenheit war die spätere Klägerin als Erbin ihrer im Januar 2013 verstorbenen Tante zur Erbfolge berufen.

Vorerbe der Tante war deren Ehemann, der im Mai 2013 verstorben war.

Finanzamt setzt Erbschaftsteuer fest

Das Finanzamt ging in der Folge von einem steuerpflichtigen Erwerb der späteren Klägerin in Höhe von 26.000 Euro aus und setzte die Erbschaftsteuer mit einem Betrag in Höhe von 3.960 Euro fest.

Gegen diesen Bescheid legte die betroffene Erbin Einspruch ein und erhob schließlich auch Klage zum Finanzgericht.

Die Klägerin monierte, dass vom Finanzamt die im Gesetz vorgesehene Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro nicht berücksichtigt worden sei.

Was sagt das Gesetz?

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG gilt folgendes:

Vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Die Klägerin trug in ihrer Klagebegründung vor, dass ihr im Rahmen der Abwicklung des Erbfalls Kosten für die Beantragung des Erbscheins sowie im Rahmen der Testamentseröffnung in Höhe von insgesamt 40 Euro entstanden seien.

Es seien aber nicht nur diese 40 Euro, sondern der gesamte im Gesetz vorgesehene Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 Euro bei der Festsetzung der Steuer zu berücksichtigen.

Erbfallkostenpauschale ist kein zusätzlicher Freibetrag

Das Finanzamt konnte sich dieser Logik nicht anschließen und verwies darauf, dass der im Gesetz für die Erbfallkosten vorgesehene Pauschalbetrag kein zusätzlicher Freibetrag wäre, der dem Steuerpflichtigen zu gewähren sei.

Das Finanzgericht gab der Klage in vollem Umfang statt und wies das Finanzamt an, den Steuerbescheid zu ändern.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Finanzgericht darauf hin, dass Voraussetzung für die Gewährung des Pauschalbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG sei, dass dem Erben Kosten im Sinne dieser Vorschrift entstanden seien, ihre Höhe aber nicht nachgewiesen ist.

Sowohl der Vor- als auch der Nacherbe können die Pauschale geltend machen

Durch Vorlage der Rechnung des Amtsgerichts für Erbschein und Testamentseröffnung in Höhe von 40 Euro habe die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt.

Der Gewährung des Pauschalbetrages stehe auch, so das Finanzgericht weiter, nicht entgegen, dass die Klägerin als Nacherbin zur Erbschaft gelangt sei.

Es könne nämlich sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben der Pauschalbetrag nach §10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG gewährt werden, denn es liegen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Erbfälle vor.

In der Angelegenheit wurde die Revision zum BFH zugelassen, sodass der Fall wahrscheinlich noch einmal die Gerichte beschäftigen wird.

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