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Wie intensiv muss ein Nachlassgericht nach möglichen Erben suchen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 28.08.2020 – 11 U 65/19

  • Nachlassgericht ermittelt Erben, die aber die Erbschaft alle ausschlagen
  • Das Erbrecht des Staates wird festgestellt
  • Nach über zwei Jahren taucht ein Sohn des Erblassers als weiterer Erbe auf

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über die Frage zu befinden, mit welcher Intensität ein Nachlassgericht nach einem Erbfall mögliche Erben ermitteln muss.

In der Angelegenheit hatte ein Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls einige Erben ermittelt.

Diese ermittelten Erben hatten aber die Erbschaft alle ausgeschlagen.

Erblasser selber spricht nur von einer Tochter

Der Erblasser selber hatte zu Lebzeiten angegeben, dass neben einer bereits vorverstorbenen Tochter keine weiteren Kinder vorhanden seien.

In dieser Situation stellte das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus fest.

Im Nachlass befand sich eine Immobilie. Diese Immobilie wurde in der Folge vom Staat als dem einzig festgestellten Erben, der das Erbe nicht ausgeschlagen hatte (und auch nicht ausschlagen konnte) nach Einholung eines Wertgutachtens veräußert.

Über zwei Jahre nach diesen Vorgängen meldete sich ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe, der erst mit grober Verzögerung von dem Ableben seines Vaters erfahren hatte.

Nachlass wird an den neu aufgetauchten Erben herausgegeben

Er machte seine Erbenrechte geltend und an ihn wurde in der Folge auch der Nachlass herausgegeben.

Der noch vom Staat als vermeintlichem Erben vorgenommene Verkauf der Nachlassimmobilie wurde von dem Sohn des Erblassers allerdings massiv kritisiert.

Der Sohn des Erblassers behauptete, dass die Immobilie vom Staat zu einem viel zu niedrigen Preis verkauft worden sei und verklagte das zuständige Land Niedersachsen in der Folge auf einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 120.000 Euro.

Erbe wirft dem Nachlassgericht mangelnde Ermittlungen vor

Diese Klage stützte der Sohn des Erblassers im Wesentlichen auf die Argumentation, dass es das zuständige Nachlassgericht verabsäumt habe, ihn als Erben zu ermitteln und ihn damit von seiner Erbschaft in Kenntnis zu setzen.

Die Klage hatte allerdings in zwei Instanzen keinen Erfolg. Nach dem Landgericht wies auch das Oberlandesgericht Braunschweig im Berufungsverfahren die Klage als unbegründet ab.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das Nachlassgericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Frage entscheidet, wie und über welchen Zeitraum es nach Erben forscht.

In welchem Umfang muss das Nachlassgericht Erben nachforschen?

Insbesondere würde § 1964 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für das Nachlassgericht keine Pflicht begründen, „stets Anfragen an alle Standesämter zu richten hat, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat“, um dort mögliche Erben zu ermitteln.

Basierend auf den eigenen Angaben des Erblassers und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse des Nachlassgerichts habe das Nachlassgericht davon ausgehen dürfen, dass in dem Erbfall keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.

Ebenso wenig sei das Nachlassgericht verpflichtet gewesen, einen professionellen Erbenermittler mit Nachforschungen zu beauftragen.

Nachdem nämlich auch Nachfragen bei bekannten Verwandten des Erblassers keine Hinweise auf weitere Erben ergeben hätten, habe das Nachlassgericht davon ausgehen dürfen, dass neben den ermittelten Erben keine weitere existieren.

Das OLG verneinte mit dieser Begründung im Ergebnis eine Pflichtverletzung durch das Nachlassgericht und entzog der Klage damit die Grundlage.

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