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Erbe haftet am Ende nur mit dem Nachlass, nicht mit seinem Privatvermögen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Urteil vom 14.01.2010 – 6 U 114/09

  • Tochter verzichtet gegenüber Eltern auf Erbe und erhält Immobilienvermächtnis
  • Immobilie wird zu Lebzeiten veräußert
  • Tochter erhält einen Ersatzanspruch gegen den Erben der Eltern

Das Oberlandesgericht Celle hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine in einem Erbvertrag bedachte Vermächtnisnehmerin einen Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben geltend machte, da der Vermächtnisgegenstand noch zu Lebzeiten der Erblasserin veräußert worden war.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar schloss im Jahr 1995 einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag setzen sich die Eheleute zunächst wechselseitig als Vollerben ein. Schlusserbe nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollte der Sohn des Ehepaars werden. Die gemeinsame Tochter verzichtete gegenüber ihren Eltern auf jegliche Erb- und Pflichtteilsansprüche. Im Gegenzug setzen die Eheleute zugunsten ihrer Tochter ein Vermächtnis aus: Die Tochter sollte nach dem Tod ihrer Mutter und ihres Vaters je einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung erhalten, die im Eigentum der Eltern stand.

Eltern veräußern die Immobilie, die der Tochter durch Vermächtnis versprochen war

In der Folge verstarb der Vater im Jahr 2003 und die Mutter im Jahr 2008. Die Eltern hatten jedoch bereits im Jahr 1999 die der Tochter als Vermächtnis ausgesetzte Eigentumswohnung für einen Betrag in Höhe von damals DM 244.000 verkauft. Eine Erfüllung des Vermächtnisses war dem mit dem Vermächtnis belasteten Erben also unmöglich.

Nach dem Tod der gemeinsamen Mutter verklagte die Tochter ihren Bruder auf Wertersatz für die fragliche bereits im Jahr 1999 aus dem Familienvermögen ausgeschiedene Eigentumswohnung in Höhe eines Betrages von Euro 124.755,21.

Der Bruder wandte vor Gericht ein, dass die gemeinsamen Eltern die Wohnung im Jahr 1999 notgedrungen verkaufen mussten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Weiter sei die Wohnung beim Tod der Eltern lediglich Euro 90.000 Wert gewesen. Im Übrigen habe er selber nach dem Tod seiner Mutter lediglich Vermögenswerte in Höhe von Euro 9.000 geerbt.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der von der Schwester geforderten Summe. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung zum OLG ein. Er trug in seiner Berufungsschrift vor, dass er die Erbschaft ausgeschlagen habe, mithin als Erbe nicht in Anspruch genommen werden könne. Weiter wies er darauf hin, dass er allenfalls mit dem von ihm geerbten Vermögen, aber keinesfalls darüber hinaus hafte.

Tochter hat Anspruch auf Wertersatz

Das OLG bestätigte in seiner Berufungsentscheidung zunächst, dass der Vermächtnisnehmerin dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Erben auf Wertersatz zustehe. Die Eltern hätten die Eigentumswohnung im Jahr 1999 in der Absicht veräußert, die im Erbvertrag eingesetzte Vermächtnisnehmerin zu beeinträchtigen, § 2288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Daraus erwachse der erbvertragsmäßigen Klägerin ein Wertersatzanspruch gegen den Erben.

Den Einwand des Bruders, die Veräußerung der Eigentumswohnung sei für die Eltern zwingend notwendig gewesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ließ das Gericht in Anbetracht der Einkommensverhältnisse der Eltern nicht gelten.

Weiter entging der Bruder der Haftung als Erbe auch nicht durch die von ihm erklärte Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagungserklärung sei von ihm zum einen nach Annahme der Erbschaft und darüber hinaus erst nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist erklärt worden.

Bruder haftet nur mit dem Nachlass

Das OLG nahm jedoch zugunsten des beklagten Erben eine entscheidende Haftungseinschränkung an. Der Erbe, so das Gericht, hafte nämlich nicht mit seinem gesamten Privatvermögen für die geltend gemachte Forderung, sondern lediglich mit dem von ihm geerbten Nachlass. Diese Beschränkung seiner Haftung war in das Urteil nach § 780 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) aufzunehmen. Das Berufungsgericht nahmen dabei zugunsten des Erben an, dass er zumindest sinngemäß und erstmals im Berufungsverfahren die so genannte Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB geltend gemacht habe. Mittels dieser Einrede kann jeder Erbe, der sein Recht zur Haftungsbeschränkung noch nicht verloren hat, § 2013 BGB, seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken.

Ob und in welcher Höhe der Nachlass werthaltig war und der Vermächtnisnehmerin als taugliches Haftungsobjekt dienen konnte, musste die Klägerin im anschließenden Vollstreckungsverfahren ergründen.

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