Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie lange kann man sein Erbe einfordern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Herausgabeanspruch des Erben verjährt erst nach 30 Jahren
  • Der Anspruch auf Aufteilung der Erbschaft verjährt nie
  • Auch wenn ein Erbe jahrelang inaktiv ist, verliert er seine Rechte nicht

Nicht jede Erbschaft wird unmittelbar nach dem Erbfall unter den Erben aufgeteilt.

Gerade innerhalb von Familien ist es nicht unüblich, dass ein Nachlass auch Jahre nach dem Tod eines Familienmitgliedes nicht unter den einzelnen Erben verteilt ist.

Wenn ein Erbe dann aber nach Jahren doch einmal geklärt wissen will, wie es sich denn nun mit seinem Erbteil verhält, dann kann er in vielen Fällen beruhigt werden.

Der Erbe hat immer einen Herausgabeanspruch

Hat man nämlich eine Erbschaft gemacht und fällt einem damit die Stellung als Erbe zu, dann hat man mindestens 30 Jahre Zeit, seine Rechte als Erbe geltend zu machen.

Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen aus einer Erbschaft verjähren nach dem Gesetz nämlich erst nach 30 Jahren.

Erst nach Ablauf dieses doch recht großzügig bemessenen Zeitraums bekommt der Erbe unter Umständen tatsächlich Schwierigkeiten an sein Erbe zu kommen.

Der Herausgabeanspruch des Erben verjährt nach 30 Jahren

Innerhalb dieser Frist von 30 Jahren nach dem Erbfall kann der Erbe aber von jedermann, der unrechtmäßig Gegenstände aus dem Nachlass besitzt, die Herausgabe fordern.

Wenn es mehrere Erben gibt, dann kann jeder einzelne Erbe darüber hinaus sogar auch nach Ablauf von 30 Jahren von seinen Miterben fordern, dass der Nachlass (endlich) unter allen Erben verteilt wird.

Dieser so genannte Auseinandersetzungsanspruch unter mehreren Erben verjährt nämlich nie und kann von jedem einzelnen Erben am Tag eins nach dem Erbfall … oder eben erst nach 40 oder mehr Jahren geltend gemacht werden.

Große Angst, dass man als Erbe seine Rechte verliert, nur weil man nach dem Erbfall möglicherweise jahrelang inaktiv war, muss man demnach nicht haben.   

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