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Es ist rechtlich zulässig, die Erbschaft als Testamentserbe auszuschlagen und die Erbschaft gleichzeitig als gesetzlicher Erbe anzunehmen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 04.09.2024 – IV ZB 37/23

  • Eheleute setzen sich in ihrem letzten Willen gegenseitig als Alleinerben ein
  • Die Erbfolgeregelung der Eheleute ist steuerrechtlich massiv nachteilig
  • Nach dem Tod der Ehefrau versucht die Familie die Erbschaftsteuer zu minimieren

Der Bundesgerichtshof hat in dritter Instanz bestätigt, dass es zulässig ist, eine Erbschaft als Testamentserbe auszuschlagen und gleichzeitig als gesetzlicher Erbe anzunehmen.

Dem vom BGH entschiedenen Fall lag eine relativ typische Konstellation zugrunde.

Ein vermögendes Ehepaar hatte im Dezember 2014 einen notariell beurkundeten Erbvertrag abgeschlossen.

Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein!

In diesem Erbvertrag setzten sich die Eheleute für den ersten Erbfall wechselseitig als alleinigen Erben ein.

Gleichzeitig bestimmten die Eheleute, dass ihre beiden Kinder je zur Hälfte die Erben des länger lebenden Ehepartners werden sollen.

Im April des Jahres 2022 verstarb dann die Ehefrau.

Der Erbvertrag ist im Hinblick auf die Erbschaftsteuer nachhaltig ungünstig!

Nach dem Tod der Ehefrau fiel der betroffenen Familie dann aber auf, dass die von den Eltern in ihrem Erbvertrag niedergelegte Erbfolgeregelung aus steuerlichen Gründen extrem nachteilig ist.

Der Nachlasswert der verstorbenen Ehefrau und Mutter belief sich nämlich auf einen Betrag in Höhe von über 1,2 Mio. Euro.

Selbst bei Berücksichtigung des dem überlebenden Ehemann und Alleinerben  zustehenden Steuerfreibetrages in Höhe von 500.000 Euro blieb ein vom Alleinerben zu versteuernder Nachlasswert in Höhe von über 700.000 Euro.

Die Steuerfreibeträge der Kinder bleiben komplett ungenutzt!

Der den beiden Kindern des Ehepaares zustehende Steuerfreibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro blieb nach der im Erbvertrag vorgesehenen Erbfolgeregelung im ersten Erbfall ungenutzt, da die Kinder des Ehepaares nach den Bestimmungen des Erbvertrages im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen waren und ausdrücklich nichts erben sollten. 

Diese steuerrechtlich eher suboptimale Situation wollte die Familie aber zu ihren Gunsten ändern.

Sowohl der Vater als auch die beiden Kinder suchten daher das zuständige Nachlassgericht auf und erklärten dort die Ausschlagung der Erbschaft als im Erbvertrag gewillkürte Erben.

Die Erben erklären die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft!

Gleichzeitig erklärten alle Beteiligten aber gleichzeitig ausdrücklich, die Erbschaft als gesetzliche Erben annehmen zu wollen.

Ziel dieser Aktion war erklärtermaßen, den Nachlass der Verstorbenen nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge auf die Familienmitglieder zu verteilen, auf diesem Weg auch die beiden Kinder zu Erben zu je ¼ zu machen.

So sollten auch die den beiden Kindern zustehenden Erbschaftsteuerfreibeträge in Höhe von je 400.000 Euro nutzbar gemacht werden und im Ergebnis dem Vater eine Menge Erbschaftsteuer gespart werden.

Kritisch wurde es, als die Familie bei Gericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragte, das die Erbfolge nach der verstorbenen Ehefrau und Mutter nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge bestätigen sollte.

Ein Nachlasszeugnis soll die gesetzliche Erbfolge bestätigen!

In dem beantragten Nachlasszeugnis sollte der Vater mithin als Erbe zu ½, die beiden Kinder als Erben zu je ¼ ausgewiesen werden.

Das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag aber ab.

Und auch das von den Betroffenen als Beschwerdegericht angerufene OLG Zweibrücken teilte die Rechtsansicht des Nachlassgerichts und wies den Antrag auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ab.

Das OLG hält die Vorgehensweise der Familie für perplex!

Zur Begründung seiner Entscheidung wies das OLG unter anderem darauf hin, dass das Verhalten der Beteiligten, das Erbe auf der einen Seite als im Erbvertrag eingesetzte Erben auszuschlagen und gleichzeitig die Erbschaft als gesetzliche Erben anzunehmen, perplex und damit unwirksam sei.

Die Beteiligten legten aber gegen die Entscheidung des OLG Rechtsbeschwerde zum BGH ein und verfolgten ihr Steuersparmodell dort weiter.

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde auch statt und wies das Nachlassgericht an, den Beteiligten das beantragte Nachlasszeugnis nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu erteilen.

Der BGH hat mit der Vorgehensweise der Familie kein Problem!

Der BGH wies in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Erklärungen der Beteiligten, die Erbschaft als gewillkürte Erben auszuschlagen und gleichzeitig als gesetzliche Erben anzunehmen, rechtlich unbedenklich und zulässig seien.

Im Ergebnis wurde damit der Ehemann der Verstorbenen Erbe zu ½ und die beiden Kinder Erben zu je ¼.

Folge war, dass sich die Familie einen Großteil an Erbschaftsteuer sparen konnte.

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