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Wann kann ein Nachlasspfleger vom Nachlassgericht entlassen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt a. M. – Beschluss vom 26.11.2021 – 21 W 145/21

  • Nachlasspfleger reagiert auf Nachfragen des Nachlassgerichts nicht
  • Nachlassgericht entlässt den Nachlasspfleger
  • Oberlandesgericht korrigiert die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte zu klären, ob die Entlassung eines Nachlasspflegers rechtmäßig war.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen.

In Frage kommende gesetzliche Erben schlugen die Erbschaft in der Folge aus.

Nachlassgericht ordnet Nachlasspflegschaft an

Daraufhin ordnete das zuständige Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und setzte im April 2020 einen Nachlasspfleger ein.

In der Folge erstattete dieser Nachlasspfleger dem Nachlassgericht mehrere Sachstandsberichte zu seiner Tätigkeit.

Anfang Januar 2021 wandte sich eine Bank an das Nachlassgericht und teilte mit, dass der Nachlasspfleger zwei Nachlasskonten auflösen wollte, hierzu aber keinen rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts vorgelegt habe.

Nachlassgericht fordert Nachlasspfleger zur Stellungnahme auf

Das Nachlassgericht forderte den Nachlasspfleger daraufhin wiederholt zu einer Stellungnahme auf.

Nachdem der Nachlasspfleger aber auf diese Anfragen des Gerichts nicht reagierte, drohte im das Nachlassgericht mit Schreiben vom 22. März 2021 die Entlassung an.

Da der Nachlasspfleger das Nachlassgericht aber weiter mit Missachtung strafte und selbst auf die Entlassungsdrohung keine Reaktion zeigte, entließ ihn das Gericht mit Beschluss vom 30.04.2021 aus seinem Amt.

Nachlasspfleger legt Beschwerde gegen seine Entlassung ein

Gegen diesen Beschluss legte der Nachlasspfleger aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und wies darauf hin, dass er seinen Schlussbericht bereits am 09.04.2021 zur Nachlassakte gereicht habe.

Das Nachlassgericht wies zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass sich in der Nachlassakte bis zuletzt kein Schlussbericht finden würde und eine Entlassung auch das einzige Mittel gewesen wäre, den Nachlasspfleger zur Raison zu bringen.

Das OLG gab der Beschwerde des Nachlasspflegers statt und hob den Entlassungsbeschluss des Nachlassgerichts auf.

Waren die Interessen der Erben gefährdet?

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Nachlasspfleger nach § 1886 i.V.m. §§ 1962, 1915 BGB u.a. dann entlassen werden könne, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde.

Eine Entlassung eines Nachlasspflegers komme aber, so das OLG, grundsätzlich nur dann in Betracht, „wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder objektiv im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen.“

Dies vorausgeschickt sei die Entlassung des Nachlasspflegers im konkreten Fall zu Unrecht erfolgt.

Abschlussbericht des Nachlasspflegers findet sich am Ende in den Akten ein

Das OLG wertete dabei zu Gunsten des Nachlasspflegers, dass dieser seinen Abschlussbericht zumindest im laufenden Beschwerdeverfahren zu den Akten gegeben habe.

Auch sei es am Ende nur noch um einen verhältnismäßig geringen Nachlassbetrag in Höhe von deutlich unter 1.000 Euro gegangen.

In Anbetracht solcher Werte könne eine Gefährdung der Interessen der Erben nicht angenommen werden.

Auch habe das Nachlassgericht gegebenenfalls zu einem Ordnungsmittel gegen den Nachlasspfleger greifen müssen und hätte nicht sofort eine Entlassung aussprechen dürfen.

Mit dieser Begründung wurde der Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben.

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