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Bei einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss in der Regel eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig - Beschluss vom 24.03.2014 - 3 Wx 17/14

  • Alleinerbin will einen Erbschein erhalten
  • Nachlassgericht soll auf eidesstattliche Versicherung für den Erbschein verzichten
  • Gerichte bestehen auf der eidesstattlichen Versicherung

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu klären, ob von einem Erben im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheins zwingend eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist.

Der Sachverhalt des vom Gericht entschiedenen Falls war relativ übersichtlich. Die geschiedene Erblasserin war am 15.01.2014 verstorben. Ein Testament hatte die Erblasserin nicht hinterlassen.

Als einzige gesetzliche Erbin kam die Tochter der Erblasserin in Frage.

Erbin beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein

Die Tochter beantragte dann auch beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Im Zusammenhang mit diesem Antrag machte die Tochter der Erblasserin auch alle Angaben, die von einem gesetzlichen Erben nach § 2356 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag erwartet werden.

So teilte sie unter anderem mit, dass die Erblasserin kein Testament hinterlassen habe und das weitere gesetzliche Erben außer ihr nicht vorhanden seien. Auch sei, so die Antragstellerin, kein Rechtsstreit über die Erbschaft anhängig.

Nachlassgericht soll auf die eidesstattliche Versicherung verzichten

Dann wich die Tochter der Erblasserin aber von der Norm ab und beantragte gegenüber dem Nachlassgericht, man möge ihr die nach § 2356 Abs. 2 BGB nahezu obligatorische eidesstattliche Versicherung zur Bekräftigung der Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben erlassen.

Sie begründete diesen Wunsch mit dem Hinweis, dass ihr Erbfall doch denkbar einfach gelagert sei.

Die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht wollte diesem Antrag jedoch nicht nachkommen und bestand darauf, dass die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung beibringt und auf diesem Weg die Richtigkeit der gemachten Angaben bekräftigt.

Das Nachlassgericht konnte die Antragstellerin mit seinen Argumenten jedoch offenbar nicht überzeugen. Mit Telefax vom 03.03.2014 legte die Antragstellerin Rechtsmittel gegen die Weigerung des Nachlassgerichts ein, ihr die eidesstattliche Versicherung zu erlassen.

Oberlandesgericht teilt die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts

Nachdem das Nachlassgericht dieser Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das OLG Schleswig zur Entscheidung berufen.

Dort teilte man der Beschwerdeführerin jedoch mit, dass ihr Rechtsmittel bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolge haben könne, weil es unzulässig sei.

Beschwerden seien nach § 58 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) grundsätzlich nur gegen Endentscheidungen der Gerichte zulässig.

Die Weigerung des Nachlassgerichts auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten, sei aber keine Endentscheidung.

Beschwerdewert wird nicht erreicht

Weiter sei vorliegend der Beschwerdewert von mindestens 600 Euro nicht erreicht, ab dem eine Beschwerde zulässigerweise eingelegt werden könne.

Und schließlich ließ es sich das OLG nicht nehmen, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in jedem Fall aber auch unbegründet gewesen sei. Die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattliche Versicherung diene im Rahmen eines Erbscheinantrages zur Glaubhaftmachung von Tatsachen.

Von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung könne nur ganz ausnahmsweise vom Nachlassgericht abgesehen werden.

Beschwerde wird kostenpflichtig abgewiesen

Dies könne beispielsweise bei absolut klaren und einfachen Erbverhältnissen oder auch dann der Fall sein, wenn die Erbfolge mit hinreichender Sicherheit bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt sei.

Vorliegend sei aber insbesondere die Angaben der Tochter, wonach die Erblasserin kein Testament hinterlassen habe und auch keine anderen erbberechtigten Personen vorhanden seien, zwingend durch eine eidesstattliche Versicherung zu stützen.

Die Beschwerde wurde vor diesem Hintergrund kostenpflichtig zurückgewiesen.

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