Bruder oder Schwester als Miterbe – Die Erbfolge unter Geschwistern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament und Erbvertrag gehen immer der gesetzlichen Erbfolge vor
  • Je mehr Geschwister, desto kleiner der Erbteil
  • An die Stelle von vorverstorbenen Geschwister treten deren Kinder als Erben

Rund 80 % aller Deutschen haben Geschwister. Hat man zu seinen Geschwistern mal mehr, mal weniger Kontakt, so wirkt sich das Vorhandensein eines Bruders oder einer Schwester spätestens bei Eintritt eines Erbfalls aus.

Verstirbt der Vater oder die Mutter, dann müssen die Geschwister regelmäßig ihre wechselseitigen Erbansprüche auseinander sortieren.

Dabei kommt für die erbrechtliche Stellung eines Geschwisters nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschwister um ein eheliches Kind des Erblassers bzw. der Erblasserin handelt. Es gilt grundsätzlich: Nichteheliche Kinder haben das gleiche Erbrecht wie ehelich geborene Kinder.

Und auch für vom Erblasser adoptierte Kinder gilt dem Grunde nach, dass diese nach dem Ableben des Annehmenden das gleiche Erbrecht für sich in Anspruch nehmen können.

Findet man sich demnach nach dem Tod des eigenen Vaters oder der eigenen Mutter neben ehelichen, nicht ehelichen oder auch vom Erblasser adoptierten Geschwistern wieder, dann gilt es bei der Feststellung des Erbrechts folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:

Das Testament geht vor

Hat der Erblasser seine Erbfolge in einem Testament bzw. einem Erbvertrag geregelt, dann gehen die dort getroffenen Anordnungen der so genannten gesetzlichen Erbfolge immer vor.

Soweit der Erblasser also von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat und im Zustand der Testierfähigkeit einen formwirksamen letzten Willen zu Papier gebracht hat, richtet sich seine Erbfolge nach dem Inhalt dieser so genannten letztwilligen Verfügung.

Die Frage, wer Erbe des Erblassers wird, ob ein Geschwister alles bekommt oder der Nachlass unter den Geschwistern (und anderen Beteiligten) aufgeteilt werden muss, kann und muss man in diesem Fall dem letzten Willen entnehmen.

Hat der Erblasser in seinem Testament die Enterbung eines seiner Kinder angeordnet, dann hat das enterbte Kind nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelmäßig einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil gegen den oder die Erben.

Ist ein als Erbe eingesetztes Geschwisterkind vor dem Erblasser selber verstorben, so kommt für die Abkömmlinge des vorverstorbenen Geschwisterkindes gegebenenfalls die Auslegungsregel des § 2069 BGB zur Anwendung.

Was gilt bei der gesetzlichen Erbfolge?

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.

Kinder des Erblassers zählen dabei nach § 1924 BGB zu den so genannten gesetzlichen Erben erster Ordnung.

Mehrere beim Erbfall vorhandene Kinder des Erblassers erben grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Wie groß der Erbteil für ein Geschwister nach dem Tod des Vaters bzw. der Mutter ist, hängt von der Anzahl der Geschwister sowie von der Frage ab, in welchem Güterstand der Erblasser mit einem eventuell überlebenden Ehepartner gelebt hat.

Soweit alle Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch leben, spielt sich die gesetzliche Erbfolge nur im Verhältnis der Kinder und eines gegebenenfalls vorhandenen Ehepartners ab. In diesem Fall fällt das Erbe weder an Enkelkinder noch an sonstige Verwandte des Erblassers.

Dies ändert sich aber in dem Moment, wo eines der Geschwister bereits vor seinem Vater bzw. seiner Mutter verstorben ist. In diesem Fall treten im Erbfall etwaig vorhandene Kinder (jedoch nicht der Ehepartner) des vorverstorbenen Geschwisters erbrechtlich an dessen Stelle, § 1924 Abs. 3 BGB.

Hat das vorverstorbene Geschwisterteil keine eigenen Abkömmlinge, so erhöht sich der Erbteil der verbleibenden Erben.

Ausgleichung unter Geschwistern

Sind Geschwister nach dem Tod ihres Vaters bzw. ihrer Mutter zur gesetzlichen Erbfolge berufen, dann müssen im Rahmen der Nachlassverteilung zwingend die so genannten Ausgleichungsvorschriften nach den §§ 2050 ff. BGB berücksichtigt werden.

Nach diesen Vorschriften gilt dem Grunde nach, dass dasjenige Geschwisterteil, das bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen von diesem erhalten hat, im Erbfall weniger erhält.

Weiter bestimmen die Ausgleichungsvorschriften, dass dasjenige Geschwisterteil, dass sich besonders um den verstorbenen Vater bzw. die verstorbene Mutter verdient gemacht hat, unter Umständen mehr vom Nachlass erhalten soll, § 2057a BGB.

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