Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Betreuer kann sich nicht ohne weiteres bei einer Lebensversicherung des Betreuten als bezugsberechtigt einsetzen lassen

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 25.09.2019 – IV ZR 99/18

  • Lebensversicherung wird mit Ehefrau als Bezugsberechtigter abgeschlossen
  • Versicherungsnehmer wird in der Folge betreuungsbedürftig
  • Vater des Versicherungsnehmer wird Betreuer und ändert die Bezugsberechtigung auf sich selber ab

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz darüber zu befinden, ob sich ein Betreuer bei der Lebensversicherung des von ihm Betreuten als Bezugsberechtigter einsetzen lassen kann.

In der Angelegenheit hatte der spätere Betreute im Jahr 1989 eine Lebensversicherung abgeschlossen und in dem Versicherungsvertrag seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte benannt.

Im Jahr 1993 fiel der Versicherungsnehmer unfallbedingt ins Koma.

Ein Jahr nach dem Unfall kommt die Scheidung

Im Jahr 1994 wurde die Ehe des Versicherungsnehmers geschieden.

Zum Betreuer des Versicherungsnehmers wurde im Jahr 1993 dessen Vater eingesetzt. Der dem Vater übertragene Aufgabenkreis war umfassend.

Im Oktober 1994 wandte sich der Vater des Betroffenen „in seiner Eigenschaft als Betreuer“ an die Lebensversicherung. Er informierte die Versicherung von der Scheidung seines Sohnes und bat darum, anstatt der bisherigen Ehefrau selber als bezugsberechtigte Person vorgemerkt zu werden.

Lebensversicherung bestätigt die Änderung der Bezugsberechtigung

Die Lebensversicherung bestätigte dem Vater des Betroffenen daraufhin noch im Oktober 1994, dass er als neuer Bezugsberechtigter vorgemerkt sei.

Der Betreute verstarb Ende des Jahres 2011. 

Daraufhin beantragte und erhielt der Vater des Betreuten von der Versicherung die Lebensversicherungssumme in Höhe von rund 70.000 Euro.

Zwei Jahre später wandte sich auch die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers an die Lebensversicherung und begehrte ihrerseits die Auszahlung der Versicherungssumme.

Nachdem die Lebensversicherung dieser Forderung der geschiedenen Ehefrau nachgekommen war, forderte sie von dem Vater des Verstorbenen die Rückzahlung der aus Sicht der Versicherung unrechtmäßig ausgezahlten Versicherungssumme in Höhe von 70.000 Euro.

Versicherung verklagt den Betreuer auf Rückzahlung

Da der Vater des Betroffenen dieser Forderung nicht nachkommen wollte, ging die Sache zu Gericht.

Die Klage der Versicherung auf Rückzahlung wurde vom Landgericht abgewiesen.

Auf die Berufung der Versicherung wurde die Entscheidung vom Oberlandesgericht geändert und der Vater des Verstorbenen wurde in voller Höhe zur Zahlung verurteilt.

Gegen diese Entscheidung des OLG legte der Vater des Verstorbenen Revision zum Bundesgerichtshof ein.

BGH weist Revision als unbegründet zurück

Dort teilte man jedoch die Einschätzung des OLG und wies die Revision in der Hauptsache als unbegründet zurück.

Dabei teilte der BGH im Ergebnis die Rechtsmeinung des OLG, wonach der beklagte Vater des Verstorbenen in seiner Eigenschaft als Betreuer keine Befugnis hatte, die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung zu seinen Gunsten zu ändern.

In der Begründung dieser Entscheidung wich der BGH aber vom OLG ab.

Das OLG hatte noch angenommen, dass eine Änderung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung der vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätte und die Änderung der Bezugsberechtigung ohne eine solche Genehmigung nach § 1831 Satz 1 BGB a.F. unwirksam gewesen wäre.

Einwilligung des Betreuten liegt nicht vor

Der BGH vertrat hingegen die Auffassung, dass die Änderung der Bezugsberechtigung „jedenfalls aufgrund des Fehlens einer schriftlichen oder notariell beurkundeten (vgl. § 126 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) Einwilligung des Betreuten unwirksam“ war.

Eine solche Einwilligung des Betreuten sei, so der BGH, in analoger Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erforderlich gewesen.

In Ermangelung einer schriftlichen Einwilligung des Betreuten sei die Änderung der Bezugsberechtigung auf den Vater und Betreuer des Versicherungsnehmers im vorliegenden Fall unwirksam.

Der Vater des Betreuten musste mithin die Versicherungssumme in voller Höhe an das Versicherungsunternehmen zurückzahlen.

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