Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Lebensversicherung: Vater benennt Ehefrau und Eltern als Bezugsberechtigte – Tochter verklagt das Versicherungsunternehmen nach dem Tod des Vaters auf Leistung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 13.05.2016 – 20 W 20/16

  • Bestimmung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung ist unklar
  • Eltern und Ehefrau sind als Begünstigte benannt
  • Tochter verklagt das Versicherungsunternehmen auf Zahlung

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu klären, an wen nach dem Tod des Versicherungsnehmers Gelder aus einer Lebensversicherung ausgezahlt werden müssen.

Der Versicherungsnehmer hatte im Jahr 1988 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. In dem Antrag auf Abschluss des Vertrages hatte der spätere Erblasser zur Frage, wer im Falle seines Ablebens von der Lebensversicherung profitieren soll, handschriftlich folgendes angeordnet:

„Eltern, bei Heirat Ehegatte“

Der Versicherungsvertrag kam in der Folge zustande. In dem nachfolgend ausgestellten Versicherungsschein wurde – abweichend von den Anordnungen des Versicherungsnehmers – zur Frage der Bezugsberechtigung folgendes aufgenommen:

„beim Tode der zuerst sterbenden versicherten Person DER EHEGATTE DES VERSICHERTEN IM ZEITPUNKT SEINES ABLEBENS“

Der Versicherungsnehmer heiratete im Jahr 1996, ließ sich aber im Jahr 2000 schon wieder scheiden.

Versicherungssumme wird an die Eltern ausbezahlt

Nach seiner Scheidung kam die Tochter des Versicherungsnehmers, die spätere Klägerin, auf die Welt. Die Mutter dieser Tochter war allerdings nicht die Ex-Frau des Versicherungsnehmers.

Der Versicherungsnehmer verstarb im Jahr 2013.

In der Folge zahlte das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung an die Eltern des Versicherungsnehmers aus.

Dieses Ergebnis empfand die Tochter des Erblassers aber offenbar als ungerecht. Sie beantragte beim Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Versicherungsunternehmen. Mit dieser Klage beanspruchte die Tochter des Erblassers die Versicherungssumme für sich.

Gerichte lehnen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab

Das Landgericht sah für die Klage keine Erfolgsaussichten und lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab.

Hiergegen legte die Tochter sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Doch auch dort konnte man dem Klagebegehren nicht viel abgewinnen. Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass während des Bestandes der Ehe die Ehefrau und nach der Scheidung die Eltern als Bezugsberechtigte anzusehen seien.
Die Tochter habe, so das Gericht, unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Sie sei nie Bezugsberechtigte geworden.

Der Versicherungsnehmer habe vielmehr durch die Angabe in seinem Versicherungsantrag deutlich gemacht, dass seine Ehefrau nur dann und nur so lange bezugsberechtigt sein sollte, als die Ehe auch tatsächlich existierte.

Dadurch, dass der Versicherungsnehmer auch seine Eltern für den Fall der Nichtheirat als Bezugsberechtigte angegeben habe, sei klar, dass die Eltern dann die Versicherungsleistung erhalten sollten, wenn der Versicherungsnehmer entweder gar nicht heiratete oder die Ehe aufgrund einer Scheidung oder des Todes der Ehefrau beendet werde.

Widerruf der Bezugsberechtigung durch die Tochter erfolgte zu spät

Auch könne man nicht davon ausgehen, so das OLG weiter, dass die Eltern im Falle der Verheiratung als Bezugsberechtigte komplett ausscheiden. Vielmehr lebte die Bezugsberechtigung der Eltern nach der Scheidung der Ehe wieder auf.

Die Tochter konnte die mit der Bezugsberechtigung verbundene Schenkung des Erblassers an seine Eltern auch nicht durch einen von ihr auf den Weg gebrachten Widerruf der Bezugsberechtigung verhindern.

Zum einen bezog sich das Widerrufs-Schreiben der Tochter nur auf die geschiedene Ehefrau des Erblassers und zum anderen erfolgte der Widerruf auch zu spät. Im Zeitpunkt des Widerrufs war die Schenkung nämlich bereits vollzogen.

Im Ergebnis erhielt die Tochter damit keine staatliche Prozesskostenhilfe.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Lebensversicherung im Erbrecht - Gehört sie zum Nachlass?
Lebensversicherung zugunsten eines Nichterben - Widerruf durch die Erben möglich
Ehepartner in Lebensversicherung als Bezugsberechtigter – Was passiert nach Scheidung?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht