Lebensversicherung: Vater benennt Ehefrau und Eltern als Bezugsberechtigte – Tochter verklagt das Versicherungsunternehmen nach dem Tod des Vaters auf Leistung
OLG Hamm – Beschluss vom 13.05.2016 – 20 W 20/16
- Bestimmung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung ist unklar
- Eltern und Ehefrau sind als Begünstigte benannt
- Tochter verklagt das Versicherungsunternehmen auf Zahlung
Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu klären, an wen nach dem Tod des Versicherungsnehmers Gelder aus einer Lebensversicherung ausgezahlt werden müssen.
Der Versicherungsnehmer hatte im Jahr 1988 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. In dem Antrag auf Abschluss des Vertrages hatte der spätere Erblasser zur Frage, wer im Falle seines Ablebens von der Lebensversicherung profitieren soll, handschriftlich folgendes angeordnet:
„Eltern, bei Heirat Ehegatte“
Der Versicherungsvertrag kam in der Folge zustande. In dem nachfolgend ausgestellten Versicherungsschein wurde – abweichend von den Anordnungen des Versicherungsnehmers – zur Frage der Bezugsberechtigung folgendes aufgenommen:
„beim Tode der zuerst sterbenden versicherten Person DER EHEGATTE DES VERSICHERTEN IM ZEITPUNKT SEINES ABLEBENS“
Der Versicherungsnehmer heiratete im Jahr 1996, ließ sich aber im Jahr 2000 schon wieder scheiden.
Versicherungssumme wird an die Eltern ausbezahlt
Nach seiner Scheidung kam die Tochter des Versicherungsnehmers, die spätere Klägerin, auf die Welt. Die Mutter dieser Tochter war allerdings nicht die Ex-Frau des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer verstarb im Jahr 2013.
In der Folge zahlte das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung an die Eltern des Versicherungsnehmers aus.
Dieses Ergebnis empfand die Tochter des Erblassers aber offenbar als ungerecht. Sie beantragte beim Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Versicherungsunternehmen. Mit dieser Klage beanspruchte die Tochter des Erblassers die Versicherungssumme für sich.
Gerichte lehnen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab
Das Landgericht sah für die Klage keine Erfolgsaussichten und lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab.
Hiergegen legte die Tochter sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Doch auch dort konnte man dem Klagebegehren nicht viel abgewinnen. Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass während des Bestandes der Ehe die Ehefrau und nach der Scheidung die Eltern als Bezugsberechtigte anzusehen seien.
Die Tochter habe, so das Gericht, unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Sie sei nie Bezugsberechtigte geworden.
Der Versicherungsnehmer habe vielmehr durch die Angabe in seinem Versicherungsantrag deutlich gemacht, dass seine Ehefrau nur dann und nur so lange bezugsberechtigt sein sollte, als die Ehe auch tatsächlich existierte.
Dadurch, dass der Versicherungsnehmer auch seine Eltern für den Fall der Nichtheirat als Bezugsberechtigte angegeben habe, sei klar, dass die Eltern dann die Versicherungsleistung erhalten sollten, wenn der Versicherungsnehmer entweder gar nicht heiratete oder die Ehe aufgrund einer Scheidung oder des Todes der Ehefrau beendet werde.
Widerruf der Bezugsberechtigung durch die Tochter erfolgte zu spät
Auch könne man nicht davon ausgehen, so das OLG weiter, dass die Eltern im Falle der Verheiratung als Bezugsberechtigte komplett ausscheiden. Vielmehr lebte die Bezugsberechtigung der Eltern nach der Scheidung der Ehe wieder auf.
Die Tochter konnte die mit der Bezugsberechtigung verbundene Schenkung des Erblassers an seine Eltern auch nicht durch einen von ihr auf den Weg gebrachten Widerruf der Bezugsberechtigung verhindern.
Zum einen bezog sich das Widerrufs-Schreiben der Tochter nur auf die geschiedene Ehefrau des Erblassers und zum anderen erfolgte der Widerruf auch zu spät. Im Zeitpunkt des Widerrufs war die Schenkung nämlich bereits vollzogen.
Im Ergebnis erhielt die Tochter damit keine staatliche Prozesskostenhilfe.
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