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Ein Erbe war Betreuer des Erblassers – Auskunftsanspruch für weitere Miterben nach Eintritt des Erbfalls!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn ein Erbe Betreuer des Erblassers war, ist er gegenüber weiteren Miterben auskunftspflichtig
  • Auskunftspflicht des Betreuers wird nicht durch vom Betreuer erstellte jährliche Vermögensübersichten suspendiert
  • Auskunft über den Nachlass und nachlassbezogene Rechtsgeschäfte

Innerhalb einer Erbengemeinschaft läuft nicht immer alles rund.

Oft hatte einer der Erben vor dem Erbfall eine wesentlich engere Beziehung zum Erblasser und war gegebenenfalls sogar als Betreuer für den Erblasser eingesetzt.

Nach dem Eintritt des Erbfalls hat dieser eine Erbe häufig gegenüber den anderen Erben einen Informationsvorsprung.

Ein Betreuer hat meist einen Informationsvorsprung

Der Erbe, der als Betreuer tätig war, hat meist über die Zusammensetzung des Nachlasses nähere Kenntnis und er alleine weiß, welche nachlassbezogenen Rechtsgeschäfte vor und nach dem Erbfall von ihm abgewickelt wurden.

Dem Informationsvorsprung des Erben, der als Betreuer für den Erblasser tätig war, steht ein Informationsdefizit der weiteren Erben gegenüber.

Diejenigen Erben, die nicht mit der Betreuung für den Erblasser betraut waren, haben oft keine oder nur eine rudimentäre Ahnung, woraus der Nachlass besteht und welche Rechtsgeschäfte der Betreuer für den Erblasser abgewickelt hat.

Keine allgemeine Auskunftspflicht unter Miterben

Das ist für die weiteren Erben insofern misslich, als das Gesetz keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander kennt.

Sofern ein Erbe also zu seinen Gunsten keine spezielle Auskunftspflicht eines Miterben, z.B. nach § 2027 BGB oder § 2057 BGB, geltend machen kann, bleiben ihm zentrale Informationen zu seiner Erbschaft oft verborgen.

Für einen bestimmten Fall hat das Oberlandesgericht Saarbrücken unlängst auf eine weitere Möglichkeit der Informationsbeschaffung innerhalb einer Erbengemeinschaft hingewiesen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2021, 5 U 42/21).

Betreuer des Erblassers muss Auskunft geben

Ist nämlich ein Erbe Betreuer des Erblassers gewesen, dann ist dieser Erbe seinen Miterben gegenüber gegebenenfalls verpflichtet, umfassend zum Bestand des Nachlasses und zu nachlassbezogenen Rechtsgeschäften Auskunft zu erteilen.

Die Auskunftspflicht gegenüber seinen Miterben leitete das OLG Saarbrücken dabei aus der Stellung eines der Erben als Betreuer des Erblassers ab.

Das OLG stellte insoweit klar, dass ein Miterbe als Betreuer auch nach Beendigung der Betreuung gem. §§ 1890, 1908i Abs. 1, 1922 BGB  gegenüber der Erbengemeinschaft zur Vermögensherausgabe und Rechnungslegung verpflichtet sei.

Vermögensübersichten aus dem Betreuungsverfahren stehen einem Auskunftsanspruch nicht entgegen

Ein gegen den Betreuer gerichteter Anspruch auf Herausgabe des Nachlassvermögens schließe, so das OLG auch einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses ein.

Diesen Anspruch bejahte das OLG ausdrücklich auch in Anbetracht der von dem Betreuer-Erben im konkreten Fall beim Betreuungsgericht eingereichten jährlichen Vermögensübersichten.

Einen Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft leitete das OLG im entschiedenen Fall weiter aus dem Umstand ab, dass der Betreuer-Erbe „nach dem Erbfall unstreitig die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt hat, mithin insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden ist, so dass er der Erbengemeinschaft über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend Auskunft zu erteilen hat.“

Ist demnach einer von mehreren Erben Betreuer des Erblassers gewesen, dann können die weiteren Erben unter Hinweis auf dieses Urteil unter erleichterten Bedingungen an zentrale nachlassbezogene Informationen gelangen.

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